Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 60 Arten der Dienstleistungen

Stand: 16.08.2019

Bund2 Fassungen13 Entscheidungen

Dienstleistungen sind

1.
Übungen (§ 61),
2.
besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
3.
Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
4.
Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),
5.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und
6.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
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