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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1052

BGBl. 2010 I S. 1052 · 22.835 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1052
                                       Gesetz
            zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010
                (Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 – WehrRÄndG 2010)
                                               Vom 31. Juli 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
         Änderung des Wehrpflichtgesetzes
  Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886),
das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2009
(BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
    fügt:

   „§ 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehr-
         rechtsänderungsgesetzes 2010“.
 2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
      „30.“ durch die Angabe „28.“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.

   d) Der neue Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und
       wird zusammenhängend geleistet.“
 3. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
 4. § 6b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird aufgehoben.
       bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „14“
           durch die Angabe „17“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

 5. § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird
    wie folgt gefasst:
   „f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfrei-
       willigendienstegesetz von mindestens sechs
       Monaten,“.
 6. § 13a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das
           Wort „vier“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch
           das Wort „vierjährige“ sowie die Angabe
           „30.“ durch die Angabe „28.“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch
      das Wort „vier“ ersetzt.
 7. § 13b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „30.“ durch die An-
      gabe „28.“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die der
      Entwicklungsdienst gegenüber dem Grundwehr-
      dienst mindestens länger dauert“ durch die Wör-
      ter „die der Grundwehrdienst dauert“ ersetzt.
 8. § 16 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
 9. In § 17 Absatz 8 Satz 4 und § 19 Absatz 4 wird
    jeweils die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 3“ durch die
    Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
10. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „sechs“
      durch das Wort „vier“ ersetzt.

   b) In Absatz 7 Nummer 3 werden die Wörter „den
      Wegfall der Voraussetzungen für eine Heran-
      ziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich ge-
      trennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2 Satz 3) und“
      gestrichen.

11. Folgender § 53 wird angefügt:
                           „§ 53
             Übergangsvorschrift aus Anlass
         des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

      (1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2010
   sechs Monate oder länger Grundwehrdienst geleis-
   tet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlas-
   sen. Sie können auf Antrag Grundwehrdienst mit
   der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen
   Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung
   beantragen.
      (2) Für Wehrpflichtige, die nicht unter Absatz 1
   fallen und die zum Grundwehrdienst nach § 5
   Absatz 1a in der bis zum 30. November 2010 gel-
   tenden Fassung einberufen worden sind, ist die

   Dienstzeit nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 in der
   ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu fest-
   zusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
     (3) Wehrpflichtige, die sich nach § 13a Absatz 1
   Satz 1 in der bis zum 30. November 2010 geltenden
   Fassung verpflichtet haben, sind ab dem 1. Dezem-
   ber 2010 auf Antrag zu entpflichten, wenn sie die
   von diesem Tag an vorgesehene Verpflichtungszeit

   abgeleistet haben.“

                       Artikel 2
          Änderung des Soldatengesetzes
  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 49 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2010, Seite 1053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1053
   „Der Soldat bleibt jedoch in den Fällen, in denen er
   entsprechend § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4
   zu entlassen ist oder in denen er entsprechend § 48
   seine Rechtsstellung verliert, sowie in den Fällen des
   § 55 Absatz 4 und 5 zur Ableistung des Grundwehr-
   dienstes in der Bundeswehr, soweit das Wehrdienst-
   verhältnis nicht nach dem Wehrpflichtgesetz endet.“

                       Artikel 3

             Änderung der Soldatinnen-
           und Soldatenurlaubsverordnung

   Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997
(BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch die Verordnung vom
25. Januar 2008 (BGBl. I S. 97) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5

                  Erholungsurlaub der
             Soldatinnen und Soldaten, die
           Wehrdienst nach dem Wehrpflicht-
          gesetz leisten oder Dienstleistungen
       nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen
      (1) Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz
   Wehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen Monat
   ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungs-
   urlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unter-
   brechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens
   einen Monat beträgt. Soweit Grundwehrdienst ge-
   leistet wird, hat der Soldat abweichend von Satz 1
   für jeden vollen Monat seiner Dienstzeit Anspruch
   auf einen Tag Erholungsurlaub.
     (2) Wird unmittelbar im Anschluss an den Grund-
   wehrdienst mindestens ein voller Monat weiterer
   Wehrdienst geleistet, richtet sich der Anspruch auf
   Erholungsurlaub für die gesamte Wehrdienstdauer
   nach Absatz 1 Satz 1.
      (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Solda-
   tinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60
   des Soldatengesetzes erbringen.“

2. § 16 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 16
            Übergangsvorschrift aus Anlass
        des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

      Grundwehrdienstleistende, die vor dem 1. Dezem-

   ber 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub
   nach § 5 Absatz 1 Satz 2, wenn sie nach § 53 Ab-
   satz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen
   werden. In diesem Fall richtet sich der Urlaubsan-
   spruch für die gesamte Dauer des Grundwehrdiens-

   tes nach § 5 Absatz 1 Satz 2.“

                       Artikel 4

          Änderung des Wehrsoldgesetzes
   Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zu-
letzt durch Artikel 15 Absatz 73 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „172,56“ durch die An-
     gabe „115,20“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehr-
     dienst wird eine anteilige Zuwendung in Höhe von
     0,64 Euro für jeden Tag des geleisteten Grund-
     wehrdienstes gezahlt.“
2. In § 8c Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „zehnten“
   durch das Wort „siebten“ ersetzt.

3. In § 8e Absatz 1 wird das Wort „sechsten“ durch das
   Wort „vierten“ ersetzt.

4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „690,24“ durch die An-
     gabe „460,80“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehr-
     dienst wird ein anteiliges Entlassungsgeld in
     Höhe von 2,56 Euro für jeden Tag des geleisteten
     Grundwehrdienstes gezahlt.“

  c) In Satz 3 wird das Wort „neun“ durch das Wort
     „sechs“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 11
            Übergangsvorschrift aus Anlass
        des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
     Soldaten, die zum Grundwehrdienst nach § 5
  Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum
  30. November 2010 geltenden Fassung einberufen
  worden sind, nicht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des
  Wehrpflichtgesetzes entlassen werden und deren
  Dienstzeit nicht nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Wehr-
  pflichtgesetzes neu festgesetzt worden ist, erhalten
  die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld
  nach den §§ 7 und 9 dieses Gesetzes in der am
  30. November 2010 geltenden Fassung.“

                       Artikel 5
                  Änderung der
               Verordnung über den
         erhöhten Wehrsold für Soldaten

        mit besonderer zeitlicher Belastung
  Die Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Sol-
daten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni
1989 (BGBl. I S. 1076), die zuletzt durch Artikel 13 der
Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „neunten“
   durch das Wort „sechsten“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „neunten“ durch das

     Wort „sechsten“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 wird das Wort „zehnten“ durch das
     Wort „siebten“ ersetzt.

                       Artikel 6
    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
  In § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1, § 13
Satz 1 sowie in § 41 Absatz 2 Satz 1 des Soldaten-
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) wird
BGBl. 2010, Seite 1054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1054
jeweils das Wort „neun“ durch das Wort „sechs“ er-
setzt.

                        Artikel 7
          Änderung des Zivildienstgesetzes
   Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Mai 2005 (BGBI. I S. 1346, 2301),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juni
2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe

      eingefügt:

       „§ 41a Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst“.

   b) Nach der Angabe zu § 80 werden folgende An-
      gaben eingefügt:
       „§ 81   Übergangsvorschrift aus Anlass des
               Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

       § 81a   Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass
               des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010“.

 2. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben
   aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeri-
   ums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
   übertragen werden.“

 3. In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort

    „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

 4. § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 Abs. 1a“

      durch die Angabe „§ 5 Absatz 2“ ersetzt.

   b) In Buchstabe f wird das Wort „neun“ durch das
      Wort „sechs“ ersetzt.
 5. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das
           Wort „vier“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch

           das Wort „vierjährige“ sowie die Angabe

           „30.“ durch die Angabe „28.“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch

      das Wort „vier“ ersetzt.

 6. § 14a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „30.“ durch die An-
      gabe „28.“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die der
      Entwicklungsdienst gegenüber dem Zivildienst
      mindestens länger dauert“ durch die Wörter „die
      der Zivildienst dauert“ ersetzt.
 7. § 14c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden
           nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn
           sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegs-
           dienstverweigerer schriftlich zu einem frei-
           willigen Dienst nach dem Jugendfreiwilligen-
           dienstegesetz verpflichtet haben, der min-

          destens zwei Monate länger dauert als der
          Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten.“
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „und hat eine
          ganztägige, auslastende Hilfstätigkeit über
          mindestens zwölf zusammenhängende Mo-
          nate einschließlich einer pädagogischen Be-
          gleitung mit einer Dauer von 25 Tagen sowie
          26 Tagen Urlaub (Vollzeittätigkeit) zu umfas-
          sen“ gestrichen.
   b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
 8. In § 15a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wer-
    den jeweils die Wörter „ein Jahr“ durch die Wörter

    „acht Monate“ ersetzt.

 9. In § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-

    ter „den Wegfall der Voraussetzungen einer Heran-
    ziehung zum Zivildienst in zeitlich getrennten Ab-
    schnitten (§ 24 Abs. 3) und“ gestrichen.
10. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe
      „30.“ durch die Angabe „28.“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 5
          Abs. 1a des Wehrpflichtgesetzes)“ durch
          den Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2 des
          Wehrpflichtgesetzes)“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die §§ 41a und 79 Nummer 1 bleiben unbe-

          rührt.“

      cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

11. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
                          „§ 41a
            Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst
      (1) Der Dienstpflichtige kann auf Antrag freiwilli-
   gen zusätzlichen Zivildienst von mindestens drei
   bis zu höchstens sechs Monaten Dauer leisten, so-

   weit Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden

   und die Dienststelle einverstanden ist.

      (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann frühestens

   zwei Monate nach Beginn des Zivildienstverhältnis-

   ses gestellt werden. Wird dem Antrag entsprochen,
   legt das Bundesamt das Ende der Dienstzeit unter
   Abänderung des Einberufungsbescheids neu fest.
      (3) Wer Dienst nach Absatz 1 leistet, hat die
   Rechtsstellung eines Dienstleistenden, der als an-
   erkannter Kriegsdienstverweigerer Zivildienst leis-
   tet. Sozialversicherungsrechtlich gilt er als Person,
   die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.
      (4) Der Dienst nach Absatz 1 ist Zivildienst im
   Sinne dieses Gesetzes. Die §§ 52 bis 57 sowie
   § 59 Absatz 1 Nummer 2 sind auf Dienstleistende
   nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
     (5) Liegen besondere Gründe vor, kann die
   Dienststelle für die Dauer des Dienstes nach Ab-
   satz 1 einen Zivildienstzuschlag bis zu der Höhe
   gewähren, die in § 8c Absatz 2 des Wehrsoldgeset-
   zes vorgesehen ist. Der Zuschlag wird nicht nach
   § 6 Absatz 2 Satz 2 erstattet. Ein erhöhtes Entlas-
BGBl. 2010, Seite 1055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1055
   sungsgeld entsprechend § 9 Absatz 3 des Wehr-
   soldgesetzes wird nicht gezahlt.
     (6) Dienstleistende nach Absatz 1 haben An-
   spruch auf Erholungsurlaub entsprechend § 5 Ab-
   satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsver-
   ordnung.“
12. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Wer Dienst nach § 41a leistet, ist auf seinen
   Antrag vorzeitig zu entlassen, wenn
   1. hierüber Einvernehmen mit der Dienststelle be-

      steht oder

   2. er Härtegründe nach Absatz 2 Nummer 1 gel-
      tend macht; das Bundesamt prüft nicht, ob die
      geltend gemachten Gründe die Zurückstellung
      vom Zivildienst nach der Entlassung rechtferti-
      gen.
   Er kann auf Antrag der Dienststelle vorzeitig entlas-
   sen werden, wenn sich aus seinem Verhalten oder
   aus Leistungsdefiziten, die auch gesundheitlich be-
   dingt sein können, ergibt, dass er die Eignungs-
   und Leistungsanforderungen, die an einen Dienst-
   leistenden zu stellen sind, nicht oder nicht mehr
   erfüllt. § 44 Absatz 3 bleibt unberührt.“

13. In § 78 Absatz 2 werden die Wörter „steht der Zivil-
    dienst“ durch die Wörter „stehen der Zivildienst und
    der freiwillige zusätzliche Zivildienst“ ersetzt.
14. § 79 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

   „1. § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgeset-

       zes gilt entsprechend.

   2.   § 43 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwen-
        den.“
15. Nach § 80 werden folgende §§ 81 und 81a einge-
    fügt:
                           „§ 81
             Übergangsvorschrift aus Anlass
         des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
      (1) Dienstleistende, die am 31. Dezember 2010
   sechs Monate oder länger Zivildienst geleistet ha-
   ben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie
   können auf Antrag Zivildienst mit der bis zum
   30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableis-
   ten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.
      (2) Für Dienstpflichtige, die nicht unter Absatz 1
   fallen und die zum Zivildienst nach § 24 Absatz 2
   Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Ab-
   satz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum
   30. November 2010 geltenden Fassung einberufen
   worden sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe des
   § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin-
   dung mit § 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes in
   der ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu
   festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

      (3) Dienstleistende, die zum Zivildienst nach
   § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin-
   dung mit § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes
   in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fas-
   sung einberufen worden sind, nicht nach Absatz 1
   Satz 1 entlassen werden und deren Dienstzeit nicht
   nach Absatz 2 Satz 1 neu festgesetzt worden ist,
   erhalten die besondere Zuwendung und das Entlas-
   sungsgeld entsprechend den §§ 7 und 9 des Wehr-

    soldgesetzes in der am 30. November 2010 gelten-
    den Fassung.
       (4) Dienstleistende, die vor dem 1. Dezember
    2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub ent-
    sprechend § 5 Absatz 1 Satz 2 der Soldatinnen-
    und Soldatenurlaubsverordnung, wenn sie nach
    Absatz 1 entlassen werden. In diesem Fall richtet
    sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer
    des Zivildienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Sol-
    datinnen- und Soldatenurlaubsverordnung.

       (5) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich

    nach bisherigem Recht zum Dienst im Zivilschutz
    oder Katastrophenschutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1
    verpflichtet haben, sind auf Antrag aus ihrer Ver-
    pflichtung zu entlassen, wenn sie nach dem 30. No-
    vember 2010 die vom 1. Dezember 2010 an vorge-
    sehene Verpflichtungszeit erbracht haben. Für an-
    erkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach
    bisherigem Recht
    1. zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophen-
       schutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1,

    2. zu einem anderen Dienst im Ausland nach § 14b
       Absatz 1 Satz 1 oder

    3. zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugend-
       freiwilligendienstegesetz (§ 14c Absatz 1 Satz 1)
    verpflichtet haben oder die nach bisherigem Recht
    ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1 ein-
    gegangen sind, erlischt die Pflicht, Zivildienst zu

    leisten, wenn sie nach dem 30. November 2010

    die vom 1. Dezember 2010 an vorgesehene Ver-
    pflichtungszeit erbracht haben.

                           § 81a
            Weitere Übergangsvorschrift aus
     Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
       Für den freiwilligen Dienst anerkannter Kriegs-
    dienstverweigerer nach § 14c, die ihren Dienst bis
    zum 31. Dezember 2010 angetreten haben, gelten
    § 14c Absatz 4 und die Kriegsdienstverweigerer-
    Zuschussverordnung vom 1. August 2002 in der
    am 30. November 2010 geltenden Fassung.“

                       Artikel 8
              Änderung der Verordnung
          über die Vergütung für Soldaten
         mit besonderer zeitlicher Belastung
  Die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit
besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989
(BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 36
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „neunten“
   durch das Wort „sechsten“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „neunten“ durch das
      Wort „sechsten“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „zehnten“ durch das
      Wort „siebten“ ersetzt.
3. In § 3 Nummer 2 wird vor dem Wort „Auslands-
   dienstbezügen“ das Wort „neben“ eingefügt.
BGBl. 2010, Seite 1056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1056
                       Artikel 9
                Änderung des Dritten
        Zivildienstgesetzänderungsgesetzes

   Die Artikel 7 und 8 Absatz 2 des Dritten Zivildienst-

gesetzänderungsgesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I

S. 1229) werden aufgehoben.

                      Artikel 10

           Aufhebung bisherigen Rechts
   Die   Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung
vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2963), die zuletzt durch
die Verordnung vom 30. März 2010 (BGBl. I S. 339) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

                            Artikel 11
                Bekanntmachungserlaubnis
  (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes sowie des Wehr-

soldgesetzes in der vom 1. Dezember 2010 an gelten-

den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

  (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Zivildienst-

gesetzes in der vom 1. Dezember 2010 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
                            Artikel 12

                          Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 31. Juli 2010
                                                Der Bundespräsident
                                                   Christian Wulff
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g
e l a M e r k e l
                                   D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                        Dr. K a r l - T h e

                                       Die Bundesministerin
o d o r z u G u t t e n b e r g
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                          Kristina Schröder

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1052. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 86345bf9804028c4….