Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 4013
BGBl. 2001 I S. 4013 · 74.883 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuausrichtung der Bundeswehr
(Bundeswehrneuausrichtungsgesetz –– BwNeuAusrG)
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 3 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Artikel 4 Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streit-
kräfte
Artikel 5 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Vergütung für
Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Artikel 7 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 8 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 10 Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998
Artikel 12 Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehr-
sold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Artikel 13 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Artikel 15 Änderung des Wehrstrafgesetzes
Artikel 16 Änderung des Gesetzes zu Artikel 45b des Grund-
gesetzes
Artikel 17 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 18 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
Artikel 21 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Bundes-
disziplinarrechts
Artikel 22 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 23 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 24 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756),
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. Der Bezeichnung „Wehrpflichtgesetz“ wird die Ab-
kürzung „(WPflG)“ angefügt.
2. Nach der Überschrift wird die Inhaltsübersicht wie
folgt gefasst:
„ Inhalt süb ersic ht
Abschnitt 1
Wehrpflicht
Unterabschnitt 1
Umfang der Wehrpflicht
§ 1 Allgemeine Wehrpflicht
§ 2 Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen
§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
Unterabschnitt 2
Wehrdienst
§ 4 Arten des Wehrdienstes
§ 5 Grundwehrdienst
§ 6 Wehrübungen
§ 6a Besondere Auslandsverwendung
§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an
den Grundwehrdienst
§ 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst
und von geleistetem Zivildienst
§ 8 Wehrdienst in fremden Streitkräften; Anrechnung
von Wehrdienst und anderen Diensten in fremden
Staaten
§ 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade

Unterabschnitt 3
Wehrdienstausnahmen
§ 9 Wehrdienstunfähigkeit
§ 10 Ausschluss vom Wehrdienst
§ 11 Befreiung vom Wehrdienst
§ 12 Zurückstellung vom Wehrdienst
§ 13 Unabkömmlichstellung
§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz
§ 13b Entwicklungsdienst
Abschnitt 2
Wehrersatzwesen
§ 14 Wehrersatzbehörden
§ 15 Erfassung
§ 16 Zweck der Musterung
§ 17 Durchführung der Musterung
§ 18 (weggefallen)
§ 19 Verfahrensgrundsätze
§ 20 Zurückstellungsanträge
§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung
nach der Musterung
§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung
§ 21 Einberufung
§ 22 Verfahrensvorschrift
§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
§ 24 Wehrüberwachung
§ 24a Änderungsdienst
§ 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren
Abschnitt 3
Personalakten und automatisierte
Verarbeitung von Personaldaten
§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
§ 26 Personalakten von Kriegsdienstverweigerern
§ 27 Verfahrensvorschriften
Abschnitt 4
Beendigung des Wehrdienstes
und Verlust des Dienstgrades
§ 28 Beendigungsgründe
§ 29 Entlassung
§ 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer
truppenärztlicher Behandlung
§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen
Gründen
§ 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des
Dienstgrades
§ 31 Wiederaufnahme des Verfahrens
Abschnitt 5
Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
§ 32 Rechtsweg
§ 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 34 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Ver-
waltungsgerichts
§ 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve
§ 37 (weggefallen)
§ 38 (weggefallen)
§ 39 Verleihung eines höheren Dienstgrades
§ 40 Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung
§ 41 Wehrpflicht bei Zuzug
§ 42 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte
§ 42a Grenzschutzdienstpflicht
§ 43 Wehrpflichtige außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland
§ 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung
§ 45 Bußgeldvorschrift
§ 46 Stadtstaatklausel
§ 47 (weggefallen)
§ 48 Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidi-
gungsfall
§ 49 Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für
bestimmte Aufgaben
§ 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverord-
nungen
§ 51 Einschränkung von Grundrechten
§ 52 Übergangsvorschriften“.
3. Vor § 1 werden die Überschriften wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Wehrpflicht
Unterabschnitt 1
Umfang der Wehrpflicht“.
4. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „achtzehnten“ durch die
Zahl „18.“ ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „siebzehnten“
durch die Zahl „17.“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „fünfundvier-
zigste“ durch die Zahl „45.“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sechzigste“
durch die Zahl „60.“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort „sechzigste“ durch die
Zahl „60.“ ersetzt.
6. Die Überschrift vor § 4 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2
Wehrdienst“.
7. § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die
zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeit-
punkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehr-
dienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienst-
beginn festgesetzten Zeitpunkt

1. das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
wenn sie
a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht
vor Vollendung des 25. Lebensjahres zum
Grundwehrdienst herangezogen werden
konnten und der Zurückstellungsgrund ent-
fallen ist,
b) sich vor Vollendung des 25. Lebensjahres
mindestens zeitweise ohne die nach § 3
Abs. 2 erforderliche Genehmigung außer-
halb der Bundesrepublik Deutschland auf-
gehalten haben,
c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grund-
wehrdienst entlassen gelten und nach
Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung
zu erfüllen haben oder
d) nach Vollendung des 24. Lebensjahres auf
ihre Anerkennung als Kriegsdienstverwei-
gerer verzichten, es sei denn, dass sie im
Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschrei-
tens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeb-
lichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivil-
dienst einberufbar sind und sich nicht im
Zivildienst befinden;
2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
wenn sie
a) wegen ihrer beruflichen Ausbildung wäh-
rend des Grundwehrdienstes vorwiegend
militärfachlich (§ 40) verwendet werden oder
b) wegen einer Verpflichtung zur Leistung
eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder
Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen
einer Verpflichtung zur Leistung eines Ent-
wicklungsdienstes (§ 13b) vor Vollendung
des 25. Lebensjahres nicht zum Grund-
wehrdienst herangezogen worden sind.
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerken-
nungsverfahrens nach den Vorschriften des
Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr
vor Vollendung des 25. Lebensjahres oder vor Ein-
tritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehr-
dienstausnahme zum Grundwehrdienst einberu-
fen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum,
innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist,
um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht
jedoch über die Vollendung des 28. Lebensjahres
hinaus.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Der Grundwehrdienst dauert neun Monate.
Er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in
dem der Wehrpflichtige das 19. Lebensjahr vollen-
det. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung
kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und
soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres ent-
sprochen werden. Der Antrag Minderjähriger be-
darf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Grundwehrdienst kann abhängig vom
Bedarf der Streitkräfte zusammenhängend oder
abschnittsweise geleistet werden. Wird ein Wehr-
pflichtiger aus Bedarfsgründen zu einem ab-
schnittsweisen Grundwehrdienst herangezogen,
dauert der erste Abschnitt sechs Monate; die
weiteren Abschnitte werden im Einberufungs-
bescheid festgelegt. Zu einem abschnittsweisen
Grundwehrdienst kann ein Wehrpflichtiger auch
herangezogen werden, wenn er sonst wegen einer
besonderen Härte zurückgestellt werden müsste;
Satz 2 findet insoweit keine Anwendung; weitere
Grundwehrdienstabschnitte können in diesen Fäl-
len im Rahmen der Altersgrenze des Absatzes 1
Satz 2 abgeleistet werden.“
9. § 5a wird aufgehoben.
10. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden das Wort „fünfzehn“ durch
die Zahl „15“ und das Wort „achtzehn“ durch die
Zahl „18“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort „fünfunddreißigsten“
durch die Zahl „35.“ ersetzt.
11. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„ Wehrpflichtige, die zum abschnittsweisen
Grundwehrdienst einberufen sind, können
Wehrdienst nach Satz 1 nur leisten, nachdem
sie sich bereit erklärt haben, den Grundwehr-
dienst zusammenhängend zu leisten.“
bb) In dem bisherigen Satz 2 werden das Wort
„ zwei“ durch das Wort „ einen“ und die
Zahl „13“ durch die Zahl „14“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„ Bei einer Verpflichtung zum freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Ver-
längerung nach Zustellung des Einberufungs-
bescheides zum Grundwehrdienst ändert
das Kreiswehrersatzamt diesen Bescheid ent-
sprechend.“
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
„ Verpflichtet sich ein Wehrpflichtiger, der
zum abschnittsweisen Grundwehrdienst ein-
berufen ist, zum freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienst, so ändert das Kreiswehrersatz-
amt den Einberufungsbescheid auch dahin
gehend, dass der Grundwehrdienst zusam-
menhängend zu leisten ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehr-
dienstes kann bis auf die Dauer des Grund-
wehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im
dienstlichen Interesse liegt und der Wehr-
pflichtige der Verkürzung zustimmt.“
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Seiner Zustimmung bedarf es nicht, wenn
seinem Antrag auf Entpflichtung von der Teil-
nahme an besonderen Auslandsverwendun-

gen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 stattgegeben
wird und seine Verpflichtungserklärung und
Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienst mit der erklärten Bereitschaft zur
Teilnahme an besonderen Auslandsverwen-
dungen verknüpft wurde. Die Gesamtdauer
des festgesetzten Wehrdienstes soll auch
ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen ver-
kürzt werden, wenn er durch sein bisheriges
Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die
auch gesundheitlichen Ursprungs sein kön-
nen, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und
Leistungsanforderungen, die an einen Solda-
ten zu stellen sind, der freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr
erfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.“
12. § 8a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maß-
gabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig,
verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte
Tätigkeiten und verwendungsfähig mit Einschränkung
in der Grundausbildung und für bestimmte Tätig-
keiten.“
13. Die Überschrift vor § 9 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3
Wehrdienstausnahmen“.
14. § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.
15. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Er-
fassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1
Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Muste-
rung schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehr-
ersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungs-
grund tritt erst später ein oder wird später bekannt.“
16. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „fünfundzwan-
zigsten“ durch die Zahl „25.“ und das Wort
„sieben“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch bei von der zuständigen Be-
hörde genehmigten Unterbrechungen der Mit-
wirkung, wenn die auf der Mindestverpflich-
tung beruhende sechsjährige Mitwirkung
noch bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres
erfüllt werden kann.“
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt
gefasst:
„Auf Verlangen des Bundesministeriums der
Verteidigung ist zwischen diesem und dem
Bundesministerium des Innern oder dem
nach § 9 des Post- und Telekommunikations-
sicherstellungsgesetzes zuständigen Bundes-
ministerium jeweils die Zahl, bis zu der Frei-
stellungen möglich sind, unter angemessener
Berücksichtigung des Personalbedarfs der
Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Ka-
tastrophenschutzes zu vereinbaren.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Genehmigte Unterbrechungen der Mitwir-
kung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung,
soweit sie insgesamt einen Zeitraum von
sechs Monaten nicht übersteigen.“
17. In § 13b Abs. 1 wird das Wort „dreißigsten“ durch die
Zahl „30.“ ersetzt.
18. In der Überschrift vor § 14 werden die Zahl „II“ durch
die Zahl „2“ ersetzt und die Überschrift „1. Wehr-
ersatzbehörden“ gestrichen.
19. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Wehrersatzbehörden“.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1
Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1“ durch die Angabe
„§ 16 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
20. Die Überschrift vor § 15 „2. Erfassung“ wird ge-
strichen.
21. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Erfassung“.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „achtzehnten“
durch die Zahl „18.“ ersetzt.
22. Die Überschrift vor § 16 „3. Heranziehung von un-
gedienten Wehrpflichtigen“ wird gestrichen.
23. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „einundzwanzigste“
durch die Zahl „21.“ ersetzt.
bb) Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Männliche Personen können bereits ein hal-
bes Jahr vor Vollendung des 18. Lebens-
jahres, Minderjährige, die mit Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters den Antrag stellen,
vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen
zu werden, bereits ein halbes Jahr vor Voll-
endung des 17. Lebensjahres gemustert
werden;“ .
24. § 17 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter An-
gabe des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungs-
grades schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichti-
gen ist eine Abschrift auszuhändigen.“

25. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „dem Wehr-
pflichtigen“ gestrichen.
26. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4
sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch
die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spä-
testens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich
oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu
stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt
erst später ein oder wird später bekannt.“
27. Die Überschrift vor § 23 „4. Heranziehung von ge-
dienten Wehrpflichtigen“ wird gestrichen.
28. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen“.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
29. Die Überschrift vor § 24 „5. Wehrüberwachung“ wird
gestrichen.
30. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Wehrüberwachung“.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „sechzigste“
durch die Zahl „60.“, das Wort „fünfundvierzigste“
durch die Zahl „ 45.“ , das Wort „ zweiund-
dreißigste“ durch die Zahl „32.“ sowie nach dem
Wort „vollenden“ das Komma durch einen Punkt
ersetzt und der letzte Halbsatz gestrichen.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Während der Wehrüberwachung haben die
Wehrpflichtigen
1. binnen einer Woche jede Änderung ihrer Woh-
nung dem Kreiswehrersatzamt zu melden, es
sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer all-
gemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften
der Landesmeldegesetze nachgekommen,
2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der
Wehrersatzbehörde sie unverzüglich er-
reichen,
3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatz-
behörde sich persönlich zu melden – dabei fin-
det § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend
Anwendung –,
4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungs-
stücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar
sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie
nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwen-
den, eine missbräuchliche Benutzung durch
Dritte auszuschließen, den Weisungen zur
Behandlung der Sachen nachzukommen, die
Sachen der zuständigen Dienststelle auf Auf-
forderung vorzulegen oder zurückzugeben und
ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu
melden,
5. den Wehrdienstausweis, das Personalstamm-
blatt und den Einberufungsbescheid für den
Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig auf-
zubewahren, diese Urkunden nicht miss-
bräuchlich zu verwenden, sie auf Aufforderung
der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie
der Wehrersatzbehörde einen Verlust unver-
züglich zu melden,
6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben,
sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
impfen zu lassen und insoweit ärztliche Ein-
griffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu
dulden,
7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatz-
behörde sich im Hinblick auf eine für sie vor-
gesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in
der Bundeswehr einer erstmaligen Sicher-
heitsüberprüfung und weiteren Sicherheits-
überprüfungen zu unterziehen. Die Durch-
führung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt
sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867). Einer
Zustimmung des Wehrpflichtigen bedarf es
nicht.
Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in
dem sie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der
Wehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1
zweiter Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4
und 5 gilt auch für die Zeit nach Beendigung der
Wehrüberwachung. Die Wehrpflichtigen haben für
schuldhaft verursachte Schäden und Verluste an
ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungs-
stücken Geldersatz zu leisten. Die Schadens-
ersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden
von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rück-
sicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der
Begehung der Handlung an.“
31. Die Überschrift vor § 24a „6. Änderungsdienst und
Aufenthaltsfeststellung“ wird gestrichen.
32. In § 24a werden das Wort „siebzehn“ durch die
Zahl „17“ und das Wort „zweiunddreißigste“ durch
die Zahl „32.“ ersetzt.
33. Die Überschrift vor § 25 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Personalakten und automatisierte
Verarbeitung von Personaldaten“.
34. In der Überschrift vor § 28 wird die Zahl „IV“ durch die
Zahl „4“ ersetzt.

35. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. mit Ablauf der für den Wehrdienst im
Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit;
dies gilt nicht, wenn der Endzeitpunkt
kalendermäßig bestimmt ist, wenn eine
Wehrübung vor Ablauf der im Einberu-
fungsbescheid festgesetzten Zeit beendet
wird (Absatz 7) oder wenn der Bereit-
schaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet
oder der Verteidigungsfall eingetreten ist;
Zeiten, für die gegenüber einem in die
Truppe eingegliederten Soldaten ein
Nachdienen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1, 2, 4 oder 5 seitens des für die
Entlassung zuständigen Vorgesetzten an-
zuordnen ist, sind, soweit die Nach-
dienverfügung vor dem Ende der regulä-
ren Dienstzeit bekannt gegeben werden
kann, in die Entlassungsverfügung ein-
zubeziehen;“.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2.
dd) In Nummer 3 werden das Wort „sechzigste“
durch die Zahl „60.“ ersetzt und nach dem
Wort „vollendet“ das Komma und die Wörter
„im Falle des § 51 des Soldatengesetzes mit
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-
jahres“ gestrichen.
ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. wenn der Einberufungsbescheid aufgeho-
ben wird, wenn eine zwingende Wehr-
dienstausnahme vorliegt – in den Fällen
des § 11 erst nach Befreiung durch die
Wehrersatzbehörde – oder wenn inner-
halb des ersten Monats des Grundwehr-
dienstes im Rahmen der Einstellungs-
untersuchung abschließend festgestellt
wird, dass der Soldat wegen einer bei
Diensteintritt bestehenden Gesundheits-
störung dauernd oder voraussichtlich für
einen Zeitraum von mehr als einem Monat
vorübergehend dienstunfähig ist,“.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„ für Wehrpflichtige, die in einem Wehr-
dienstverhältnis stehen, ohne den Wehrdienst
angetreten zu haben, verbleibt es bei der
Zuständigkeit der Wehrersatzbehörden.“
bb) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„das Gleiche gilt, wenn im Rahmen der Ein-
stellungsuntersuchung im Bereitschafts- oder
Verteidigungsfall die vorübergehende Wehr-
dienstunfähigkeit oder die Wehrdienstunfä-
higkeit sowie im Frieden im Falle des Grund-
wehrdienstes die vorübergehende Dienst-
unfähigkeit oder die Dienstunfähigkeit des
Soldaten festgestellt wird.“
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe
oder Dienststelle fernhält oder bei dem die Voll-
ziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt
ist, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte
entlassen werden müssen, wenn er statt dessen
Dienst geleistet hätte.“
d) In Absatz 7 wird das Wort „Disziplinargewalt“
durch das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.
36. In der Überschrift vor § 32 wird die Zahl „V“ durch die
Zahl „5“ ersetzt.
37. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„ Der Widerspruch gegen den Einberufungs-
bescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung
eines Einberufungsbescheides und der Wider-
spruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungs-
bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.“
38. § 35 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ Die Anfechtungsklage gegen den Musterungs-
bescheid, die Anfechtungsklage gegen den Taug-
lichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungs-
klage gegen den Einberufungsbescheid und die
Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Ein-
berufungsbescheides haben keine aufschiebende
Wirkung.“
39. In der Überschrift vor § 36 wird die Zahl „VI“ durch
die Zahl „6“ ersetzt.
40. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „achtzehnten“
durch die Zahl „18.“ und das Wort „sechzigste“ durch
die Zahl „60.“ ersetzt.
41. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 wird
jeweils die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 4“ durch die
Angabe „§ 23 Satz 4“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
42. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „sieb-
zehnten“ durch die Zahl „17.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Angabe „Absatz 1 Nr. 1
Satz 2, Nr. 3 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 bis 5“ und unter
Nummer 1 das Wort „achtundvierzig“ durch die
Zahl „48“ ersetzt.
43. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „achtzehnten“ durch
die Zahl „18.“ und das Wort „sechzigste“ durch
die Zahl „60.“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „fünfundvierzigste“ durch
die Zahl „45.“ ersetzt.

44. § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Übergangsvorschrift
aus Anlass des Änderungsgesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)
(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001
neun Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet
haben, sind zu entlassen; auf Antrag können sie statt-
dessen Grundwehrdienst von der im Einberufungs-
bescheid festgesetzten Dauer leisten.
(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflich-
tige, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung zu einem
länger als neun Monate dauernden Grundwehrdienst
einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von
§ 5 Abs. 1a Satz 1 neu festzusetzen.
(3) Wehrpflichtige, die gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 in
der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des
Grundwehrdienstes unter Freistellung von der Grund-
ausbildung beurteilt sind, erhalten mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes den Tauglichkeitsgrad nicht wehr-
dienstfähig.
(4) Für Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem
Recht zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil-
schutz oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1)
verpflichtet haben, endet die Verpflichtung zur Mitwir-
kung, wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später
die ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit
gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 erbracht haben.“
Artikel 2
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Disziplinargewalt“
durch das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Von einem Soldaten, der sich ohne grobes
Verschulden
1. eine Wehrdienstbeschädigung durch eine
Wehrdienstverrichtung oder durch einen Unfall
während der Ausübung des Wehrdienstes im
Sinne des § 81 Abs.1 des Soldatenversorgungs-
gesetzes,
2. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des
§ 81 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 des Soldatenversor-
gungsgesetzes oder
3. eine gleichgestellte gesundheitliche Schädigung
im Sinne der §§ 63d, 81c und 81d des Soldaten-
versorgungsgesetzes
zugezogen hat, deren Folge Zweifel an seiner
Dienstfähigkeit begründet, kann bei der Feststellung
der Dienstfähigkeit sowie bei späteren Ernennungs-
und Verwendungsentscheidungen ein geringeres
Maß an körperlicher Eignung verlangt werden.“
3. § 27 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll
für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss
einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer
Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Be-
rufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter
Bildungsstand nachgewiesen werden.“
4. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter „militärgeographi-
schen Dienstes“ durch die Wörter „Geoinformations-
dienstes der Bundeswehr“ ersetzt.
5. In § 47 Abs. 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 46 Abs. 7“ ersetzt.
6. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier,
ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum
Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter,
der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feld-
webelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unter-
offizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1
entlassen werden.”
b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Dienstpflichten“
das Wort „schuldhaft“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
In § 5 Abs. 2 der Soldatenurlaubsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I
S. 1134), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist,
werden die Wörter „ und Soldaten, die Wehrdienst
während der Verfügungsbereitschaft leisten“ und das
anschließende Komma gestrichen.
Artikel 4
Gesetz
zur Anpassung der
Personalstärke der Streitkräfte
(Personalanpassungsgesetz – PersAnpassG)
Ab sc hnit t 1
Dienst rec ht
§1
(1) In den Jahren 2002 bis 2006 können bis zu 3 000
Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten
der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand
versetzt werden, wenn

1. sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und
2. hiermit die Jahrgangsstrukturen an die Vorgaben des
jeweils gültigen Personalstrukturmodells angepasst
werden.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand hat zum Ablauf
eines Monats zu erfolgen. Für die Versetzung in den
Ruhestand gilt § 44 Abs. 5, 6 Satz 1 bis 3, Satz 4 zweiter
Halbsatz und Abs. 7 des Soldatengesetzes entsprechend.
Ab sc hnit t 2
Ve r s o r g u n g
§2
Die Versorgung der von § 1 erfassten Berufssoldaten
und der Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach
§ 45a des Soldatengesetzes in das eines Soldaten auf Zeit
umgewandelt worden ist, sowie ihrer Hinterbliebenen
bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§3
(1) § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes
findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 1
in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2) Im Falle des § 1 erhöht sich die ruhegehaltfähige
Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhe-
stand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der
Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens in den
Ruhestand hätte versetzt werden können. Unterliegt der
Berufssoldat im Falle des § 1 nur der allgemeinen Alters-
grenze des § 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich
die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Ver-
setzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats,
in dem er wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze
ohne die Regelung des § 1 in den Ruhestand getreten
wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten
bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden. Sie gelten auch nicht, soweit diese
Zeiten bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des
Ruhens der Rechte und Pflichten oder aus sonstigen
Gründen nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden
wären.
(3) Darüber hinaus gelten § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 94b
des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend, soweit
sich nichts Abweichendes aus dem Einigungsvertrag
ergibt.
(4) § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgeset-
zes gilt entsprechend.
(5) Die Erhöhungszeit nach Absatz 2 ist in die Frist
des § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ein-
zurechnen.
(6) Wird das Ruhegehalt mindestens aus der Besol-
dungsgruppe A 16 berechnet, vermindert es sich um
1 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat
vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder all-
gemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt; § 26 Abs. 1
Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt ent-
sprechend. Die Kürzung nach Satz 1 darf 5 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen sich das
Ruhegehalt berechnet, nicht übersteigen.
(7) § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 2
Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
gelten entsprechend; hierbei ist § 2 Nr. 7 der Soldaten-
versorgungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der einmalige Ausgleich in der Höhe
gezahlt wird, wie er bei frühestmöglicher Zurruhesetzung
wegen Überschreitens der jeweils maßgebenden beson-
deren Altersgrenze zu zahlen gewesen wäre.
(8) § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhe-
stand nach § 1 als Versetzung in den Ruhestand wegen
Überschreitens einer festgesetzten besonderen Alters-
grenze gilt.
§4
Im Falle der Umwandlung eines Dienstverhältnisses
im Sinne des § 45a des Soldatengesetzes bis zum
31. Dezember 2008 ist § 12 des Soldatenversorgungs-
gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Über-
gangsbeihilfe für jedes weitere vollendete Jahr der Wehr-
dienstzeit von mehr als zwölf Jahren um ein Zwölftel,
höchstens jedoch um acht Zwölftel der nach § 12 Abs. 2
Nr. 5 und Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zu-
stehenden Übergangsbeihilfe zu erhöhen ist.
Artikel 5
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 694), geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1815), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:
„(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kauf-
kraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz
unterliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch
die Bezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
am jeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich
unterliegen.“
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben,
erhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufs-
soldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender
Verwendung in demselben Standort Auslandsdienst-
bezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. Dieser
Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach
dem Bundesbesoldungsgesetz.“
3. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „§ 7 des Bundes-
besoldungsgesetzes“ durch die Wörter „dem Bun-
desbesoldungsgesetz“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 des Bun-
desbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „dem
Bundesbesoldungsgesetz“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zuwendung beträgt 337,50 Deutsche
Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmona-
tigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen

abschnittsweiser Dienstleistung, wird eine ver-
minderte Zuwendung gezahlt, die gemessen am
neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise be-
rechnet wird. Bei der Bemessung der anteiligen
Zuwendung sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu
legen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes
beträgt die Zuwendung 1,25 Deutsche Mark.
Absatz 2 bleibt unberührt.“
5. § 8 Abs. 3 wird aufgehoben.
6. § 8c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt
1. ab dem zehnten Dienstmonat 40 Deutsche Mark,
2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 44 Deutsche
Mark und
3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 48 Deutsche
Mark
für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr-
dienstes.“
7. § 8g wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Wird die anspruchsberechtigende Tätigkeit we-
gen der Behandlung von Folgen einer Wehrdienst-
beschädigung unterbrochen, wird die besondere
Vergütung bis zum Ende des sechsten Monats,
der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt,
weitergewährt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
wenn für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
die Voraussetzungen des § 63c des Soldatenver-
sorgungsgesetzes vorliegen würden.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 7 des Bundes-
besoldungsgesetzes“ durch die Wörter „dem Bun-
desbesoldungsgesetz“ ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einem Monat“
durch die Angabe „30 Tagen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Entlassungsgeld beträgt 1 350 Deutsche
Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmona-
tigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen
abschnittsweiser Dienstleistung, wird ein vermin-
dertes Entlassungsgeld gezahlt, das gemessen
am neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise
berechnet wird. Dies gilt auch in den Fällen, in
denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weni-
ger als neun Monate beträgt. Bei der Bemessung
des anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je
Monat zu Grunde zu legen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes
beträgt das Entlassungsgeld 5 Deutsche Mark.
Absatz 2 bleibt unberührt.“
9. In der Anlage 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter
„Dienststellen der Bundeswehr“ durch die Wörter
„militärischen Dienststellen“ ersetzt.
10. Nach § 10 wird folgender neuer § 10a eingefügt:
„§ 10a
Übergangsvorschrift
aus Anlass des Änderungsgesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)
Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001 neun
Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben
und nach § 52 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf
Antrag Grundwehrdienst von der im Einberufungs-
bescheid festgesetzten Dauer leisten, erhalten die
besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld
nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 2001 gel-
tenden Fassung dieses Gesetzes.“
Artikel 6
Änderung
der Verordnung über die
Vergütung für Soldaten mit
besonderer zeitlicher Belastung
Die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit
besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I
S. 1075), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zehnten“ durch das
Wort „neunten“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zehnten“ durch das Wort
„neunten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „elften“ durch das Wort
„zehnten“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. mit Feststellung des Spannungs- oder Vertei-
digungsfalles, nach einem Beschluss gemäß
Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes
oder der Anordnung von Wehrübungen als
Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehr-
pflichtgesetzes und“.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der
Streitkräfte, die das Bundesministerium der
Verteidigung anordnet, um die notwendige
Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben herzustellen.“
Artikel 7
Änderung
des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253)
wird wie folgt geändert:

1. Der Kurzbezeichnung „Arbeitsplatzschutzgesetz“ wird
die Abkürzung „– ArbPlSchG“ angefügt.
2. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „ und des Wehr-
dienstes in der Verfügungsbereitschaft“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung
des Unterhaltssicherungsgesetzes
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I
S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 34 des
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„ Inhalt süb ersic ht
Erster Abschnitt
Allgemeine Grundsätze
§ 1 Sicherung des Unterhalts
§ 2 Leistungsarten
§ 3 Familienangehörige
§ 4 Anspruchsvoraussetzungen
§ 4a Antrag
Zweiter Abschnitt
Leistungen zur Unterhaltssicherung
I. Leistungen nach § 2 Nr. 1
§ 5 Allgemeine Leistungen
§ 5a Überbrückungsgeld
§ 5b Besondere Zuwendung
§ 5c Beihilfe bei Geburt eines Kindes
§ 6 Einzelleistungen
§ 7 Sonderleistungen
§ 7a Mietbeihilfe
§ 7b Wirtschaftsbeihilfe
§ 8 (weggefallen)
§ 9 Empfangsberechtigte
§ 10 Bemessungsgrundlage
§ 11 Anrechnung von Einkommen
§ 12 Ersatzansprüche
II. Leistungen nach § 2 Nr. 2
§ 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitäts-
offiziere
III. Leistungen nach § 2 Nr. 3
§ 13 Verdienstausfallentschädigung
§ 13a Leistungen für Selbständige
§ 13b Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte
§ 13c Mindestleistung
§ 13d Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
IV. Gemeinsame Vorschriften
§ 14 Ruhen der Leistungen
§ 15 Steuerfreiheit
§ 16 Überzahlungen
Dritter Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Zuständigkeit
§ 18 Zahlungsart und Dauer
§ 19 Kosten
§ 20 Auskunfts- und Mitteilungspflicht
§§ 21, 22 (weggefallen)
Vierter Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 23 Härteausgleich
§ 24 Ordnungswidrigkeit
§ 25 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 26 (Inkrafttreten)“.
2. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder Wehrdienst in der
Verfügungsbereitschaft“ gestrichen.
3. Dem § 5a wird folgender Satz angefügt:
„ Es wird für die gesamte Dauer des Grundwehr-
dienstes nur einmal gewährt.“
4. In § 18 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „der
freiwillige zusätzliche Wehrdienst“ das Komma und die
Wörter „der Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft“
gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811),
zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt
geändert:
1. § 2a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden das Wort „sechs“ durch das
Wort „sieben“ und das Wort „drei“ durch das Wort
„vier“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „sechs“ durch das
Wort „sieben“ ersetzt.
c) In Nummer 5 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und der Nummer 5 folgende neue Num-
mer 6 angefügt:
„ 6. einem Vertreter der kommunalen Spitzen-
verbände.“
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2
und 4, die nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 20
des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach Mittei-
lung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde
(§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes) und
spätestens bis zum Abschluss der Musterung
schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehr-
ersatzamt zu stellen waren, sind schriftlich oder
zur Niederschrift des Bundesamtes zu stellen.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „fünfundzwanzig-
sten“ durch die Zahl „25.“ und das Wort „sie-
ben“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„ Dies gilt auch bei von der zuständigen
Behörde genehmigten Unterbrechungen der
Mitwirkung, wenn die auf der Mindest-
verpflichtung beruhende sechsjährige Mitwir-
kung noch bis zur Vollendung des 32. Lebens-
jahres erfüllt werden kann.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und von den in
§ 23 Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit ist“
gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Genehmigte Unterbrechungen der Mitwir-
kung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung,
soweit sie insgesamt einen Zeitraum von
sechs Monaten nicht übersteigen.“
4. In § 14a Abs. 1 wird das Wort „dreißigsten“ durch
die Zahl „30.“ ersetzt.
5. § 14b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „fünfundzwan-
zigsten“ durch die Zahl „25.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „siebenundzwan-
zigsten“ durch die Zahl „27.“ ersetzt.
6. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ vierund-
zwanzigsten“ durch die Zahl „24.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „siebenund-
zwanzigsten“ durch die Zahl „27.“ ersetzt.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ zweiund-
dreißigste“ durch die Zahl „ 32.“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Während der Zivildienstüberwachung haben
die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem
Bundesamt binnen einer Woche jede Änderung
ihrer Wohnung zu melden, es sei denn, sie sind
innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Melde-
pflicht nach den Vorschriften der Landesmelde-
gesetze nachgekommen. Ferner haben die aner-
kannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt
unverzüglich zu melden
1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort
länger als acht Wochen fernzubleiben,
2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivil-
dienstausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1,
§ 11 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 14 bis 15
begründen,
3. den Wegfall der Voraussetzungen einer Heran-
ziehung zum Zivildienst in zeitlich getrennten
Abschnitten (§ 24 Abs. 3) und den vorzeitigen
Wegfall der Voraussetzungen einer Zurück-
stellung,
4. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruf-
lichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres
Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im
Zivildienst vorgesehen sind.
Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer haben
Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen des Bundes-
amtes sie ohne Verzögerung erreichen können.“
c) In Absatz 6 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 14 bis 15a“
durch die Angabe „§§ 14a bis 15a“ ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzigste“
durch die Zahl „25.“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
„Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst
Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbe-
ginn festgesetzten Zeitpunkt das 28. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
1. wegen einer Zurückstellung nach § 11
nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres
zum Zivildienst herangezogen werden
konnten und der Zurückstellungsgrund
entfallen ist,
2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung
eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14b)
oder wegen der Ableistung eines freien
Arbeitsverhältnisses (§ 15a) nicht bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres zum
Zivildienst herangezogen werden konnten,
3. sich vor Vollendung des 25. Lebensjahres
mindestens zeitweise ohne die nach § 23
Abs. 4 erforderliche Genehmigung außer-
halb der Bundesrepublik Deutschland auf-
gehalten haben oder
4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst
entlassen gelten und nach Abs. 4 eine
Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten
Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den
Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 32.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
sie
1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung wäh-
rend des Grundwehrdienstes vorwiegend
militärfachlich (§ 5 Abs. 1 und § 40 des
Wehrpflichtgesetzes) verwendet worden
wären oder verwendet worden sind oder
2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung
eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz
oder Katastrophenschutz (§ 14) oder
wegen einer Verpflichtung zur Leistung
eines Entwicklungsdienstes (§ 14a) vor
Vollendung des 25. Lebensjahres nicht
zum Zivildienst herangezogen worden
sind.“

cc) In Satz 4 werden das Wort „fünfundzwan-
zigsten“ durch die Zahl „25.“ und das Wort
„achtundzwanzigsten“ durch die Zahl „28.“
ersetzt.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„ Bei einem abschnittsweisen Zivildienst ent-
sprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wehr-
pflichtgesetzes dauert der erste Abschnitt sieben
Monate. Die weiteren Abschnitte werden im Ein-
berufungsbescheid festgelegt.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „nach § 11 Abs. 4 über
den in § 13 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt
hinaus“ durch die Wörter „wegen einer beson-
deren Härte“ ersetzt.
9. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ohne
dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen,“ die
Wörter „oder ist bei ihm die Vollziehung des Ein-
berufungsbescheides ausgesetzt,“ eingefügt.
10. In § 60 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „dreißig“ durch
die Zahl „30“ ersetzt.
11. § 74 wird wie folgt gefasst:
„§ 74
Ausschluss
der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs und der Klage
(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungs-
bescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung
eines Einberufungsbescheides, der Widerspruch
gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid und
der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid
nach § 19 Abs. 2 haben keine aufschiebende Wir-
kung.
(2) Die Anfechtungsklage gegen den Tauglich-
keitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage
gegen den Einberufungsbescheid, die Anfechtungs-
klage gegen die Aufhebung des Einberufungs-
bescheides, die Anfechtungsklage gegen einen
Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 sowie die
Anfechtungsklage gegen einen die Verfügbarkeit
feststellenden Bescheid haben keine aufschiebende
Wirkung. Vor Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht
das Bundesamt zu hören.“
12. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2534)“ durch die Angabe „20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 4013)“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zivildienstpflichtige, die sich am 31. Dezember
2001 im Zivildienstverhältnis befinden und zehn
Monate oder länger Zivildienst geleistet haben,
sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen.“
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für nicht unter Absatz 1 fallende Zivildienstpflich-
tige, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehr-
pflichtgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes gültigen Fassung zu einem länger als
zehn Monate dauernden Zivildienst einberufen
sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 24
Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1a Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu
festzusetzen.“
d) In Absatz 3 werden die Angabe „30. Juni 2000“
durch die Angabe „31. Dezember 2001“ und die
Angabe „1. Juli 2000“ durch die Angabe „1. Januar
2002“ ersetzt.
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die
sich nach dem bisherigen Recht zum ehrenamt-
lichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Ka-
tastrophenschutz (§ 14 Abs. 1 Satz 1) verpflichtet
haben, endet die Verpflichtung zur Mitwirkung,
wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später die
ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit
gemäß § 14 Abs. 4 erbracht haben.“
Artikel 10
Änderung des
Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
Das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Januar
1991 (BGBl. I S. 47, 53), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1393), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „innerhalb der
letzten zwölf Monate“ gestrichen.
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beginnt mit
dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt
noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit dem Ablauf
von dessen Amtszeit. Endet der Zivildienst oder der
Lehrgang des Vertrauensmannes, so endet auch seine
Amtszeit. Die Amtszeit eines Stellvertreters beginnt mit
dem Tag der Wahl, frühestens jedoch mit Beginn der
Amtszeit des von ihm vertretenen Vertrauensmannes;
sie endet mit dem Ende seines Zivildienstes oder
seines Lehrgangs.“
3. In § 15 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Kalenderjahr“
durch das Wort „Kalenderhalbjahr“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Versorgungsreformgesetzes 1998
Artikel 4 Nr. 3 des Versorgungsreformgesetzes 1998
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„3. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „61.“ durch die Zahl „62.“
ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufs-
soldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sani-
tätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des
Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden
festgesetzt:
1. die Vollendung des 61. Lebensjahres für
Oberste,
2. die Vollendung des 59. Lebensjahres für
Oberstleutnante,
3. die Vollendung des 57. Lebensjahres für Majore
und Stabshauptleute,
4. die Vollendung des 55. Lebensjahres für
Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute,
5. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Be-
rufsunteroffiziere,
6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Of-
fiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug-
zeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem-
offizier verwendet werden, die Vollendung des
40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerver-
wendungsunfähig sind.“ “
Artikel 12
Änderung
der Verordnung über den
erhöhten Wehrsold für Soldaten
mit besonderer zeitlicher Belastung
Die Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Sol-
daten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni
1989 (BGBl. I S. 1076), zuletzt geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zehnten“ durch das
Wort „neunten“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zehnten“ durch das
Wort „neunten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „elften“ durch das
Wort „zehnten“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2
des Wehrsoldgesetzes, einem Dienstgeld nach
§ 8 des Wehrsoldgesetzes, einem Leistungs-
zuschlag nach § 8a des Wehrsoldgesetzes oder
einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f
des Wehrsoldgesetzes,“.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. mit Feststellung des Spannungs- oder Vertei-
digungsfalles, nach einem Beschluss gemäß
Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes
oder der Anordnung von Wehrübungen als
Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehr-
pflichtgesetzes und“.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der
Streitkräfte, die das Bundesministerium der
Verteidigung anordnet, um die notwendige
Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben herzustellen.“
Artikel 13
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584), wird
wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem
Wort „haben“ die Angabe „(§ 119)“ eingefügt
und die Wörter „die Versicherungspflicht nach
diesem Buch begründet,“ gestrichen.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Personen, die im Anschluss an den Grund-
wehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehr-
dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes
leisten, wenn die Gesamtdauer des Wehr-
dienstes mindestens 14 Monate umfasst,“.
b) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „zwei“ durch das
Wort „vier“ ersetzt.
2. In § 123 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „zehn“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.
3. § 127 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Für einen Anspruch, der allein auf Zeiten eines
Versicherungspflichtverhältnisses als Wehrdienst-
leistender oder Zivildienstleistender beruht (§ 123
Satz 1 Nr. 2), beträgt die Dauer des Anspruchs
1. nach einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer
Dauer von mindestens sechs Monaten drei Monate
und
2. nach einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer
Dauer von mindestens acht Monaten vier Monate.“
4. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Saisonarbeit-
nehmern“ die Wörter „sowie bei Wehrdienstleisten-
den und Zivildienstleistenden“ eingefügt.
5. Nach § 434c wird folgender § 434d eingefügt:
„§ 434d
Bundeswehrneuausrichtungsgesetz
Die §§ 26 und 127 in der vor dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeits-
losengeld weiterhin anzuwenden, wenn der Wehr-
dienst oder der Zivildienst vor dem 1. Januar 2002
begonnen hat.“

Artikel 14
Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Die Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998
(BGBl. I S. 60), geändert durch Artikel 56 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 sind für das
Jahr 2002 für die Zeit ab dem 1. Juli die Vom-
hundertsätze zugrunde zu legen, die für das Jahr 2003
gelten.“
2. § 3 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist der
Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr 2002 bis zum
31. März 2004 zu zahlen.“
Artikel 15
Änderung des Wehrstrafgesetzes
Das Wehrstrafgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. August
2001 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geändert:
1. In § 38 wird jeweils das Wort „Disziplinargewalt“ durch
das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.
2. In der Überschrift zu § 39 wird das Wort „Disziplinar-
gewalt“ durch das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Gesetzes
zu Artikel 45b des Grundgesetzes
§ 3 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982
(BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 wird das Wort „Disziplinargewalt“ durch
das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.
2. In Nummer 6 werden die Wörter „disziplinargericht-
lichen Verfahren“ durch die Wörter „ gerichtlichen
Disziplinarverfahren“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093), geändert durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhe-
gehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienst-
zeitversorgung oder auf Berufsförderung haben, gelten
bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen
im Sinne dieses Gesetzes als Soldaten im Ruhestand.
Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhe-
gehalt.“
2. In § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils
die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3“
ersetzt.
3. In § 65 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe
„§ 126 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 126 Abs. 3“ ersetzt.
4. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt
geändert: Die Wörter „ein Drittel“ werden durch die
Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4
bis 6.
5. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
6. § 147 wird wie folgt gefasst:
„§ 147
Überleitungsvorschriften
(1) Die Tilgung einer einfachen Disziplinarmaß-
nahme, die vor dem 1. Januar 2002 verhängt wurde,
richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
Ein Beförderungsverbot, das vor dem 1. Januar 2002
verhängt wurde, ist nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zu tilgen.
(2) Für Beschwerden gegen vor dem 1. Januar
2002 verhängte Disziplinarmaßnahmen sowie gegen
sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Dis-
ziplinarvorgesetzten vor dem 1. Januar 2002 gelten die
bisherigen Vorschriften.“
Artikel 18
Änderung
des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Das Soldatenbeteiligungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766),
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August
2001 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 11 Abs. 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe
„§ 14“ ersetzt.
2. In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 73“ durch die
Angabe „§ 80“ ersetzt.

Artikel 19
Änderung
des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 2
Satz 3“ durch die Angabe „§ 56 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 13 Satz 1 und
§ 41 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „zehn
Monaten“ durch die Wörter „ neun Monaten“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des
Bundesgrenzschutzgesetzes
In § 58 Satz 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz des unter den
Voraussetzungen von Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur
Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenz-
schutz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) anwendba-
ren Bundesgrenzschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834),
das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 33 Abs. 1, §§ 35 und 40“ durch die
Angabe „§ 47 Abs. 1, §§ 49 und 56 Abs. 1“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Gesetzes zur
Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
Artikel 15 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des
Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),
das durch Artikel 33 des Gesetzes vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„2. § 109 wird wie folgt gefasst:
„§ 109
Disziplinarverfahren, Verfahren
nach der Wehrdisziplinarordnung
(1) Im Disziplinarverfahren und in Verfahren nach
der Wehrdisziplinarordnung gelten nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten
Abschnitts sinngemäß.
(2) Im behördlichen Disziplinarverfahren und im
Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten oder dem
Disziplinarvorgesetzten nach der Wehrdisziplinar-
ordnung einschließlich eines Beschwerdeverfahrens
erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 35 bis
465 Euro.
(3) Der Rechtsanwalt erhält im gerichtlichen Ver-
fahren folgende Gebühren:
1. Im ersten Rechtszug 60 bis 780 Euro; eine Gebühr
nach Absatz 2 wird angerechnet;
2. im zweiten Rechtszug 70 bis 930 Euro;
3. im dritten Rechtszug 90 bis 1 300 Euro.
(4) Erstreckt sich die mündliche Verhandlung über
einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt
für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des
Absatzes 3
Nr. 1 60 bis 390 Euro,
Nr. 2 65 bis 465 Euro,
Nr. 3 90 bis 650 Euro.
(5) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision erhält der Rechtsanwalt
eine Gebühr von 50 bis 650 Euro.
(6) Im Verfahren auf Abänderung oder Neubewil-
ligung eines Unterhaltsbeitrages erhält der Rechts-
anwalt eine Gebühr von 25 bis 335 Euro.
(7) Im Verfahren über die nachträgliche Aufhebung
einer Disziplinarverfügung erhält der Rechtsanwalt
eine Gebühr von 20 bis 250 Euro.“ “
Artikel 22
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3, 6, 12 und 14 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 23
Bekanntmachungserlaubnis
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes
und des Unterhaltssicherungsgesetzes in der vom Inkraft-
treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Wehrsoldgesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, die durch Ver-
ordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997
über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro, Verordnung (EG) Nr. 974/98 des
Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und
Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. De-
zember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem
Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den
Euro einführen, geändert werden, in der am 1. Januar
2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 24
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
1. am 31. Dezember 2001 Artikel 1 Nr. 44 und Artikel 9
Nr. 12,
2. am 1. März 2002 Artikel 2 Nr. 3, 4 und 6 Buchstabe a,
3. am 1. Januar 2003 Artikel 14 Nr. 2.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bund esp räsid ent
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Christ ine Bergmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 4013. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a9d0db733092fd1d….