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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 4013

BGBl. 2001 I S. 4013 · 74.883 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 4013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4013
                                                Gesetz
                                  zur Neuausrichtung der Bundeswehr
                           (Bundeswehrneuausrichtungsgesetz –– BwNeuAusrG)
                                                   Vom 20. Dezember 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 3 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Artikel 4 Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streit-
          kräfte
Artikel 5 Änderung des Wehrsoldgesetzes

Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Vergütung für
          Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Artikel 7 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Artikel 8 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

Artikel 9 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 10 Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes

Artikel 11 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998

Artikel 12 Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehr-
           sold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Artikel 13 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Artikel 15 Änderung des Wehrstrafgesetzes

Artikel 16 Änderung des Gesetzes zu Artikel 45b des Grund-
           gesetzes
Artikel 17 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 18 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 20 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes

Artikel 21 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Bundes-

           disziplinarrechts

Artikel 22 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 23 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 24 Inkrafttreten

                         Artikel 1
          Änderung des Wehrpflichtgesetzes
  Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756),

zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

 1. Der Bezeichnung „Wehrpflichtgesetz“ wird die Ab-
    kürzung „(WPflG)“ angefügt.

 2. Nach der Überschrift wird die Inhaltsübersicht wie

    folgt gefasst:
                     „ Inhalt süb ersic ht

                           Abschnitt 1
                           Wehrpflicht

                       Unterabschnitt 1
                     Umfang der Wehrpflicht

    § 1   Allgemeine Wehrpflicht

    § 2   Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen
    § 3   Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
                        Unterabschnitt 2
                          Wehrdienst

    § 4   Arten des Wehrdienstes
    § 5   Grundwehrdienst
    § 6   Wehrübungen
    § 6a Besondere Auslandsverwendung
    § 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an
         den Grundwehrdienst

    § 7   Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst

          und von geleistetem Zivildienst

    § 8   Wehrdienst in fremden Streitkräften; Anrechnung

          von Wehrdienst und anderen Diensten in fremden
          Staaten
    § 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
BGBl. 2001, Seite 4014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4014
                         Unterabschnitt 3
                       Wehrdienstausnahmen

   § 9    Wehrdienstunfähigkeit
   § 10   Ausschluss vom Wehrdienst
   § 11   Befreiung vom Wehrdienst

   § 12   Zurückstellung vom Wehrdienst

   § 13   Unabkömmlichstellung

   § 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz

   § 13b Entwicklungsdienst

                            Abschnitt 2
                          Wehrersatzwesen

   § 14   Wehrersatzbehörden

   § 15   Erfassung

   § 16   Zweck der Musterung

   § 17   Durchführung der Musterung

   § 18   (weggefallen)
   § 19   Verfahrensgrundsätze
   § 20   Zurückstellungsanträge

   § 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung

         nach der Musterung

   § 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung

   § 21   Einberufung
   § 22   Verfahrensvorschrift
   § 23   Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
   § 24   Wehrüberwachung
   § 24a Änderungsdienst
   § 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren

                          Abschnitt 3
               Personalakten und automatisierte
                Verarbeitung von Personaldaten

   § 25   Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
   § 26   Personalakten von Kriegsdienstverweigerern

   § 27   Verfahrensvorschriften

                          Abschnitt 4
                 Beendigung des Wehrdienstes

                 und Verlust des Dienstgrades

   § 28   Beendigungsgründe
   § 29   Entlassung
   § 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer
         truppenärztlicher Behandlung
   § 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen
         Gründen

   § 30   Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des
          Dienstgrades

   § 31   Wiederaufnahme des Verfahrens

                         Abschnitt 5
                  Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
   § 32   Rechtsweg

   § 33   Besondere Vorschriften für das Vorverfahren

   § 34   Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Ver-
          waltungsgerichts
   § 35   Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

                         Abschnitt 6
              Übergangs- und Schlussvorschriften

   § 36   Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve
   § 37   (weggefallen)
   § 38   (weggefallen)

   § 39   Verleihung eines höheren Dienstgrades
   § 40   Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung

   § 41   Wehrpflicht bei Zuzug

   § 42   Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte

   § 42a Grenzschutzdienstpflicht
   § 43   Wehrpflichtige      außerhalb   der   Bundesrepublik
          Deutschland

   § 44   Zustellung, Vorführung und Zuführung
   § 45   Bußgeldvorschrift

   § 46   Stadtstaatklausel

   § 47   (weggefallen)

   § 48   Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidi-
          gungsfall
   § 49   Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für
          bestimmte Aufgaben
   § 50   Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverord-

          nungen

   § 51   Einschränkung von Grundrechten

   § 52   Übergangsvorschriften“.

3. Vor § 1 werden die Überschriften wie folgt gefasst:
                           „Abschnitt 1
                           Wehrpflicht
                     Unterabschnitt 1
                  Umfang der Wehrpflicht“.

4. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „achtzehnten“ durch die
   Zahl „18.“ ersetzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „siebzehnten“
      durch die Zahl „17.“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „fünfundvier-
      zigste“ durch die Zahl „45.“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sechzigste“

      durch die Zahl „60.“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 wird das Wort „sechzigste“ durch die
      Zahl „60.“ ersetzt.

6. Die Überschrift vor § 4 wird wie folgt gefasst:
                      „Unterabschnitt 2

                           Wehrdienst“.

7. § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.

8. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die
      zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeit-

      punkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
      haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehr-
      dienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienst-
      beginn festgesetzten Zeitpunkt
BGBl. 2001, Seite 4015 — Originalseite als Abbildung
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   1. das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
      wenn sie
      a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht
         vor Vollendung des 25. Lebensjahres zum
         Grundwehrdienst herangezogen werden
         konnten und der Zurückstellungsgrund ent-
         fallen ist,

      b) sich vor Vollendung des 25. Lebensjahres
         mindestens zeitweise ohne die nach § 3
         Abs. 2 erforderliche Genehmigung außer-
         halb der Bundesrepublik Deutschland auf-
         gehalten haben,

      c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grund-
         wehrdienst entlassen gelten und nach
         Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung
         zu erfüllen haben oder
      d) nach Vollendung des 24. Lebensjahres auf
         ihre Anerkennung als Kriegsdienstverwei-
         gerer verzichten, es sei denn, dass sie im
         Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschrei-
         tens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeb-
         lichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivil-

         dienst einberufbar sind und sich nicht im
         Zivildienst befinden;
   2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
      wenn sie
      a) wegen ihrer beruflichen Ausbildung wäh-
         rend des Grundwehrdienstes vorwiegend
         militärfachlich (§ 40) verwendet werden oder

      b) wegen einer Verpflichtung zur Leistung
         eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder
         Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen
         einer Verpflichtung zur Leistung eines Ent-
         wicklungsdienstes (§ 13b) vor Vollendung
         des 25. Lebensjahres nicht zum Grund-
         wehrdienst herangezogen worden sind.
   Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerken-
   nungsverfahrens nach den Vorschriften des
   Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr
   vor Vollendung des 25. Lebensjahres oder vor Ein-
   tritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehr-
   dienstausnahme zum Grundwehrdienst einberu-
   fen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum,
   innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist,

   um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht

   jedoch über die Vollendung des 28. Lebensjahres

   hinaus.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a
   eingefügt:
    „(1a) Der Grundwehrdienst dauert neun Monate.
   Er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in
   dem der Wehrpflichtige das 19. Lebensjahr vollen-
   det. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung
   kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und
   soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres ent-
   sprochen werden. Der Antrag Minderjähriger be-
   darf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Der Grundwehrdienst kann abhängig vom
   Bedarf der Streitkräfte zusammenhängend oder
   abschnittsweise geleistet werden. Wird ein Wehr-
   pflichtiger aus Bedarfsgründen zu einem ab-

       schnittsweisen Grundwehrdienst herangezogen,
       dauert der erste Abschnitt sechs Monate; die
       weiteren Abschnitte werden im Einberufungs-
       bescheid festgelegt. Zu einem abschnittsweisen
       Grundwehrdienst kann ein Wehrpflichtiger auch
       herangezogen werden, wenn er sonst wegen einer
       besonderen Härte zurückgestellt werden müsste;
       Satz 2 findet insoweit keine Anwendung; weitere
       Grundwehrdienstabschnitte können in diesen Fäl-
       len im Rahmen der Altersgrenze des Absatzes 1
       Satz 2 abgeleistet werden.“

 9. § 5a wird aufgehoben.

10. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden das Wort „fünfzehn“ durch
       die Zahl „15“ und das Wort „achtzehn“ durch die
       Zahl „18“ ersetzt.
    b) In Absatz 5 wird das Wort „fünfunddreißigsten“
       durch die Zahl „35.“ ersetzt.

11. § 6b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
            „ Wehrpflichtige, die zum abschnittsweisen
            Grundwehrdienst einberufen sind, können
            Wehrdienst nach Satz 1 nur leisten, nachdem
            sie sich bereit erklärt haben, den Grundwehr-
            dienst zusammenhängend zu leisten.“

       bb) In dem bisherigen Satz 2 werden das Wort
           „ zwei“ durch das Wort „ einen“ und die
           Zahl „13“ durch die Zahl „14“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „ Bei einer Verpflichtung zum freiwilligen
            zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Ver-
            längerung nach Zustellung des Einberufungs-
            bescheides zum Grundwehrdienst ändert
            das Kreiswehrersatzamt diesen Bescheid ent-
            sprechend.“
       bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:

            „ Verpflichtet sich ein Wehrpflichtiger, der

            zum abschnittsweisen Grundwehrdienst ein-

            berufen ist, zum freiwilligen zusätzlichen

            Wehrdienst, so ändert das Kreiswehrersatz-
            amt den Einberufungsbescheid auch dahin
            gehend, dass der Grundwehrdienst zusam-
            menhängend zu leisten ist.“
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehr-
            dienstes kann bis auf die Dauer des Grund-
            wehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im
            dienstlichen Interesse liegt und der Wehr-
            pflichtige der Verkürzung zustimmt.“

       bb) Folgende Sätze werden angefügt:
            „Seiner Zustimmung bedarf es nicht, wenn
            seinem Antrag auf Entpflichtung von der Teil-
            nahme an besonderen Auslandsverwendun-
BGBl. 2001, Seite 4016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4016
            gen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 stattgegeben
            wird und seine Verpflichtungserklärung und
            Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen
            Wehrdienst mit der erklärten Bereitschaft zur
            Teilnahme an besonderen Auslandsverwen-
            dungen verknüpft wurde. Die Gesamtdauer
            des festgesetzten Wehrdienstes soll auch
            ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen ver-
            kürzt werden, wenn er durch sein bisheriges
            Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die
            auch gesundheitlichen Ursprungs sein kön-
            nen, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und
            Leistungsanforderungen, die an einen Solda-
            ten zu stellen sind, der freiwilligen zusätzlichen
            Wehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr
            erfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.“

12. § 8a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „ Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maß-
    gabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig,
    verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte
    Tätigkeiten und verwendungsfähig mit Einschränkung
    in der Grundausbildung und für bestimmte Tätig-
    keiten.“

13. Die Überschrift vor § 9 wird wie folgt gefasst:
                       „Unterabschnitt 3
                   Wehrdienstausnahmen“.

14. § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.

15. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Er-
    fassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1
    Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Muste-
    rung schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehr-
    ersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungs-
    grund tritt erst später ein oder wird später bekannt.“

16. § 13a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden das Wort „fünfundzwan-
           zigsten“ durch die Zahl „25.“ und das Wort
           „sieben“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
            „Dies gilt auch bei von der zuständigen Be-
            hörde genehmigten Unterbrechungen der Mit-
            wirkung, wenn die auf der Mindestverpflich-
            tung beruhende sechsjährige Mitwirkung
            noch bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres
            erfüllt werden kann.“
       cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt
           gefasst:

            „Auf Verlangen des Bundesministeriums der
            Verteidigung ist zwischen diesem und dem
            Bundesministerium des Innern oder dem
            nach § 9 des Post- und Telekommunikations-
            sicherstellungsgesetzes zuständigen Bundes-
            ministerium jeweils die Zahl, bis zu der Frei-
            stellungen möglich sind, unter angemessener
            Berücksichtigung des Personalbedarfs der
            Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Ka-
            tastrophenschutzes zu vereinbaren.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch das
           Wort „sechs“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
            „Genehmigte Unterbrechungen der Mitwir-
            kung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung,
            soweit sie insgesamt einen Zeitraum von
            sechs Monaten nicht übersteigen.“

17. In § 13b Abs. 1 wird das Wort „dreißigsten“ durch die
    Zahl „30.“ ersetzt.

18. In der Überschrift vor § 14 werden die Zahl „II“ durch
    die Zahl „2“ ersetzt und die Überschrift „1. Wehr-
    ersatzbehörden“ gestrichen.

19. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 14

                      Wehrersatzbehörden“.
    b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1
       Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1“ durch die Angabe
       „§ 16 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

20. Die Überschrift vor § 15 „2. Erfassung“ wird ge-
    strichen.

21. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 15

                           Erfassung“.
    b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „achtzehnten“
       durch die Zahl „18.“ ersetzt.

22. Die Überschrift vor § 16 „3. Heranziehung von un-
    gedienten Wehrpflichtigen“ wird gestrichen.

23. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“
       durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „einundzwanzigste“
           durch die Zahl „21.“ ersetzt.

       bb) Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
            „Männliche Personen können bereits ein hal-
            bes Jahr vor Vollendung des 18. Lebens-
            jahres, Minderjährige, die mit Zustimmung des
            gesetzlichen Vertreters den Antrag stellen,
            vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen
            zu werden, bereits ein halbes Jahr vor Voll-
            endung des 17. Lebensjahres gemustert
            werden;“ .

24. § 17 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter An-
    gabe des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungs-
    grades schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichti-
    gen ist eine Abschrift auszuhändigen.“
BGBl. 2001, Seite 4017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4017
25. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „dem Wehr-
       pflichtigen“ gestrichen.

26. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4
    sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch
    die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spä-
    testens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich
    oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu
    stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt
    erst später ein oder wird später bekannt.“

27. Die Überschrift vor § 23 „4. Heranziehung von ge-

    dienten Wehrpflichtigen“ wird gestrichen.

28. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 23

         Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen“.
    b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

29. Die Überschrift vor § 24 „5. Wehrüberwachung“ wird
    gestrichen.

30. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 24

                       Wehrüberwachung“.

    b) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „sechzigste“
       durch die Zahl „60.“, das Wort „fünfundvierzigste“
       durch die Zahl „ 45.“ , das Wort „ zweiund-
       dreißigste“ durch die Zahl „32.“ sowie nach dem
       Wort „vollenden“ das Komma durch einen Punkt
       ersetzt und der letzte Halbsatz gestrichen.
    c) Absatz 5 wird aufgehoben.

    d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Während der Wehrüberwachung haben die
       Wehrpflichtigen

       1. binnen einer Woche jede Änderung ihrer Woh-
          nung dem Kreiswehrersatzamt zu melden, es
          sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer all-
          gemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften
          der Landesmeldegesetze nachgekommen,

       2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der
          Wehrersatzbehörde sie unverzüglich er-
          reichen,
       3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatz-
          behörde sich persönlich zu melden – dabei fin-
          det § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend
          Anwendung –,

       4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungs-
          stücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar
          sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie

           nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwen-
           den, eine missbräuchliche Benutzung durch
           Dritte auszuschließen, den Weisungen zur
           Behandlung der Sachen nachzukommen, die
           Sachen der zuständigen Dienststelle auf Auf-
           forderung vorzulegen oder zurückzugeben und
           ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu
           melden,

       5. den Wehrdienstausweis, das Personalstamm-
          blatt und den Einberufungsbescheid für den
          Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig auf-
          zubewahren, diese Urkunden nicht miss-
          bräuchlich zu verwenden, sie auf Aufforderung
          der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie
          der Wehrersatzbehörde einen Verlust unver-
          züglich zu melden,

       6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben,

          sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
          impfen zu lassen und insoweit ärztliche Ein-
          griffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu
          dulden,

       7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatz-
          behörde sich im Hinblick auf eine für sie vor-
          gesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in
          der Bundeswehr einer erstmaligen Sicher-
          heitsüberprüfung und weiteren Sicherheits-
          überprüfungen zu unterziehen. Die Durch-
          führung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt
          sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
          vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867). Einer
          Zustimmung des Wehrpflichtigen bedarf es
          nicht.

       Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in
       dem sie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der
       Wehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1
       zweiter Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4

       und 5 gilt auch für die Zeit nach Beendigung der
       Wehrüberwachung. Die Wehrpflichtigen haben für
       schuldhaft verursachte Schäden und Verluste an
       ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungs-
       stücken Geldersatz zu leisten. Die Schadens-
       ersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem
       Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden
       von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rück-
       sicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der
       Begehung der Handlung an.“

31. Die Überschrift vor § 24a „6. Änderungsdienst und
    Aufenthaltsfeststellung“ wird gestrichen.

32. In § 24a werden das Wort „siebzehn“ durch die
    Zahl „17“ und das Wort „zweiunddreißigste“ durch
    die Zahl „32.“ ersetzt.

33. Die Überschrift vor § 25 wird wie folgt gefasst:
                         „Abschnitt 3

              Personalakten und automatisierte
              Verarbeitung von Personaldaten“.

34. In der Überschrift vor § 28 wird die Zahl „IV“ durch die
    Zahl „4“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 4018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4018
35. § 29 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. mit Ablauf der für den Wehrdienst im
               Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit;
               dies gilt nicht, wenn der Endzeitpunkt
               kalendermäßig bestimmt ist, wenn eine

               Wehrübung vor Ablauf der im Einberu-

               fungsbescheid festgesetzten Zeit beendet
               wird (Absatz 7) oder wenn der Bereit-
               schaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet
               oder der Verteidigungsfall eingetreten ist;
               Zeiten, für die gegenüber einem in die
               Truppe eingegliederten Soldaten ein
               Nachdienen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1
               Nr. 1, 2, 4 oder 5 seitens des für die
               Entlassung zuständigen Vorgesetzten an-
               zuordnen ist, sind, soweit die Nach-
               dienverfügung vor dem Ende der regulä-
               ren Dienstzeit bekannt gegeben werden
               kann, in die Entlassungsverfügung ein-
               zubeziehen;“.
       bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
       cc) Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2.
       dd) In Nummer 3 werden das Wort „sechzigste“
           durch die Zahl „60.“ ersetzt und nach dem
           Wort „vollendet“ das Komma und die Wörter
           „im Falle des § 51 des Soldatengesetzes mit
           Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-
           jahres“ gestrichen.

       ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
           „5. wenn der Einberufungsbescheid aufgeho-
               ben wird, wenn eine zwingende Wehr-
               dienstausnahme vorliegt – in den Fällen
               des § 11 erst nach Befreiung durch die
               Wehrersatzbehörde – oder wenn inner-
               halb des ersten Monats des Grundwehr-
               dienstes im Rahmen der Einstellungs-
               untersuchung abschließend festgestellt
               wird, dass der Soldat wegen einer bei
               Diensteintritt bestehenden Gesundheits-

               störung dauernd oder voraussichtlich für

               einen Zeitraum von mehr als einem Monat

               vorübergehend dienstunfähig ist,“.

    b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch
           ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
           angefügt:

           „ für Wehrpflichtige, die in einem Wehr-
           dienstverhältnis stehen, ohne den Wehrdienst
           angetreten zu haben, verbleibt es bei der
           Zuständigkeit der Wehrersatzbehörden.“

       bb) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
           „das Gleiche gilt, wenn im Rahmen der Ein-
           stellungsuntersuchung im Bereitschafts- oder
           Verteidigungsfall die vorübergehende Wehr-
           dienstunfähigkeit oder die Wehrdienstunfä-
           higkeit sowie im Frieden im Falle des Grund-
           wehrdienstes die vorübergehende Dienst-
           unfähigkeit oder die Dienstunfähigkeit des
           Soldaten festgestellt wird.“

    c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe
       oder Dienststelle fernhält oder bei dem die Voll-

       ziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt
       ist, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte
       entlassen werden müssen, wenn er statt dessen
       Dienst geleistet hätte.“

    d) In Absatz 7 wird das Wort „Disziplinargewalt“

       durch das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.

36. In der Überschrift vor § 32 wird die Zahl „V“ durch die
    Zahl „5“ ersetzt.

37. § 33 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
    b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „ Der Widerspruch gegen den Einberufungs-
       bescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung
       eines Einberufungsbescheides und der Wider-
       spruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungs-
       bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.“

38. § 35 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „ Die Anfechtungsklage gegen den Musterungs-
    bescheid, die Anfechtungsklage gegen den Taug-
    lichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungs-
    klage gegen den Einberufungsbescheid und die
    Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Ein-
    berufungsbescheides haben keine aufschiebende
    Wirkung.“

39. In der Überschrift vor § 36 wird die Zahl „VI“ durch
    die Zahl „6“ ersetzt.

40. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „achtzehnten“
    durch die Zahl „18.“ und das Wort „sechzigste“ durch
    die Zahl „60.“ ersetzt.

41. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 wird

       jeweils die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 4“ durch die

       Angabe „§ 23 Satz 4“ ersetzt.

    b) Nummer 3 wird aufgehoben.

42. § 48 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „sieb-
       zehnten“ durch die Zahl „17.“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Angabe „Absatz 1 Nr. 1
       Satz 2, Nr. 3 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 1
       Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 bis 5“ und unter
       Nummer 1 das Wort „achtundvierzig“ durch die
       Zahl „48“ ersetzt.

43. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden das Wort „achtzehnten“ durch
       die Zahl „18.“ und das Wort „sechzigste“ durch
       die Zahl „60.“ ersetzt.
    b) In Satz 3 wird das Wort „fünfundvierzigste“ durch
       die Zahl „45.“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 4019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4019
44. § 52 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 52

                   Übergangsvorschrift

            aus Anlass des Änderungsgesetzes

          vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)

      (1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001
    neun Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet
    haben, sind zu entlassen; auf Antrag können sie statt-
    dessen Grundwehrdienst von der im Einberufungs-
    bescheid festgesetzten Dauer leisten.

       (2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflich-
    tige, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum
    31. Dezember 2001 geltenden Fassung zu einem
    länger als neun Monate dauernden Grundwehrdienst
    einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von
    § 5 Abs. 1a Satz 1 neu festzusetzen.
       (3) Wehrpflichtige, die gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 in
    der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
    verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des
    Grundwehrdienstes unter Freistellung von der Grund-
    ausbildung beurteilt sind, erhalten mit Inkrafttreten
    dieses Gesetzes den Tauglichkeitsgrad nicht wehr-
    dienstfähig.
       (4) Für Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem
    Recht zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil-
    schutz oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1)
    verpflichtet haben, endet die Verpflichtung zur Mitwir-
    kung, wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später
    die ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit
    gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 erbracht haben.“

                         Artikel 2

           Änderung des Soldatengesetzes
  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Disziplinargewalt“
      durch das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

       „(2) Von einem Soldaten, der sich ohne grobes

      Verschulden
      1. eine Wehrdienstbeschädigung durch eine
         Wehrdienstverrichtung oder durch einen Unfall
         während der Ausübung des Wehrdienstes im
         Sinne des § 81 Abs.1 des Soldatenversorgungs-
         gesetzes,
      2. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des
         § 81 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 des Soldatenversor-
         gungsgesetzes oder

      3. eine gleichgestellte gesundheitliche Schädigung
         im Sinne der §§ 63d, 81c und 81d des Soldaten-
         versorgungsgesetzes

      zugezogen hat, deren Folge Zweifel an seiner

      Dienstfähigkeit begründet, kann bei der Feststellung

      der Dienstfähigkeit sowie bei späteren Ernennungs-
      und Verwendungsentscheidungen ein geringeres
      Maß an körperlicher Eignung verlangt werden.“

3. § 27 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll
   für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss
   einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer
   Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Be-
   rufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter
   Bildungsstand nachgewiesen werden.“

4. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter „militärgeographi-
   schen Dienstes“ durch die Wörter „Geoinformations-
   dienstes der Bundeswehr“ ersetzt.

5. In § 47 Abs. 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 4“ durch die
   Angabe „§ 46 Abs. 7“ ersetzt.

6. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier,
      ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum
      Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter,
      der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feld-
      webelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und
      ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unter-
      offizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1
      entlassen werden.”

   b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Dienstpflichten“
      das Wort „schuldhaft“ eingefügt.

                         Artikel 3
      Änderung der Soldatenurlaubsverordnung

  In § 5 Abs. 2 der Soldatenurlaubsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I
S. 1134), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist,

werden die Wörter „ und Soldaten, die Wehrdienst
während der Verfügungsbereitschaft leisten“ und das
anschließende Komma gestrichen.

                         Artikel 4
                       Gesetz
                 zur Anpassung der
           Personalstärke der Streitkräfte

     (Personalanpassungsgesetz – PersAnpassG)

                      Ab sc hnit t 1
                      Dienst rec ht

                            §1
  (1) In den Jahren 2002 bis 2006 können bis zu 3 000
Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten
der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand
versetzt werden, wenn
BGBl. 2001, Seite 4020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4020
1. sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und
2. hiermit die Jahrgangsstrukturen an die Vorgaben des
   jeweils gültigen Personalstrukturmodells angepasst
   werden.

  (2) Die Versetzung in den Ruhestand hat zum Ablauf
eines Monats zu erfolgen. Für die Versetzung in den
Ruhestand gilt § 44 Abs. 5, 6 Satz 1 bis 3, Satz 4 zweiter
Halbsatz und Abs. 7 des Soldatengesetzes entsprechend.

                     Ab sc hnit t 2

                     Ve r s o r g u n g

                            §2
  Die Versorgung der von § 1 erfassten Berufssoldaten
und der Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach
§ 45a des Soldatengesetzes in das eines Soldaten auf Zeit
umgewandelt worden ist, sowie ihrer Hinterbliebenen
bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

                            §3
   (1) § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes
findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 1
in den Ruhestand versetzt worden sind.
   (2) Im Falle des § 1 erhöht sich die ruhegehaltfähige
Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhe-

stand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der

Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens in den

Ruhestand hätte versetzt werden können. Unterliegt der

Berufssoldat im Falle des § 1 nur der allgemeinen Alters-
grenze des § 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich
die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Ver-
setzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats,
in dem er wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze
ohne die Regelung des § 1 in den Ruhestand getreten
wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten
bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden. Sie gelten auch nicht, soweit diese
Zeiten bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des
Ruhens der Rechte und Pflichten oder aus sonstigen
Gründen nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden
wären.

   (3) Darüber hinaus gelten § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 94b
des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend, soweit
sich nichts Abweichendes aus dem Einigungsvertrag
ergibt.

  (4) § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgeset-
zes gilt entsprechend.

  (5) Die Erhöhungszeit nach Absatz 2 ist in die Frist
des § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ein-
zurechnen.
  (6) Wird das Ruhegehalt mindestens aus der Besol-
dungsgruppe A 16 berechnet, vermindert es sich um
1 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat
vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder all-
gemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt; § 26 Abs. 1
Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt ent-
sprechend. Die Kürzung nach Satz 1 darf 5 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen sich das
Ruhegehalt berechnet, nicht übersteigen.

  (7) § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 2
Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
gelten entsprechend; hierbei ist § 2 Nr. 7 der Soldaten-
versorgungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der einmalige Ausgleich in der Höhe
gezahlt wird, wie er bei frühestmöglicher Zurruhesetzung
wegen Überschreitens der jeweils maßgebenden beson-
deren Altersgrenze zu zahlen gewesen wäre.

  (8) § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhe-
stand nach § 1 als Versetzung in den Ruhestand wegen
Überschreitens einer festgesetzten besonderen Alters-

grenze gilt.

                            §4
  Im Falle der Umwandlung eines Dienstverhältnisses
im Sinne des § 45a des Soldatengesetzes bis zum
31. Dezember 2008 ist § 12 des Soldatenversorgungs-
gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Über-
gangsbeihilfe für jedes weitere vollendete Jahr der Wehr-
dienstzeit von mehr als zwölf Jahren um ein Zwölftel,
höchstens jedoch um acht Zwölftel der nach § 12 Abs. 2
Nr. 5 und Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zu-
stehenden Übergangsbeihilfe zu erhöhen ist.

                         Artikel 5
           Änderung des Wehrsoldgesetzes

  Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 694), geändert

durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000

(BGBl. I S. 1815), wird wie folgt geändert:

 1. Dem § 1 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:
     „(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kauf-
    kraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz
    unterliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch
    die Bezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
    am jeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich
    unterliegen.“

 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben,
    erhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufs-
    soldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender
    Verwendung in demselben Standort Auslandsdienst-
    bezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. Dieser
    Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach
    dem Bundesbesoldungsgesetz.“

 3. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „§ 7 des Bundes-
    besoldungsgesetzes“ durch die Wörter „dem Bun-
    desbesoldungsgesetz“ ersetzt.

 4. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 des Bun-
       desbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „dem
       Bundesbesoldungsgesetz“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Zuwendung beträgt 337,50 Deutsche
       Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmona-
       tigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen
BGBl. 2001, Seite 4021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4021
      abschnittsweiser Dienstleistung, wird eine ver-
      minderte Zuwendung gezahlt, die gemessen am
      neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise be-
      rechnet wird. Bei der Bemessung der anteiligen
      Zuwendung sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu
      legen.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen
      Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes
      beträgt die Zuwendung 1,25 Deutsche Mark.

      Absatz 2 bleibt unberührt.“

5. § 8 Abs. 3 wird aufgehoben.

6. § 8c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt
   1. ab dem zehnten Dienstmonat 40 Deutsche Mark,
   2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 44 Deutsche
      Mark und

   3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 48 Deutsche
      Mark
   für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr-
   dienstes.“

7. § 8g wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

      „Wird die anspruchsberechtigende Tätigkeit we-
      gen der Behandlung von Folgen einer Wehrdienst-

      beschädigung unterbrochen, wird die besondere

      Vergütung bis zum Ende des sechsten Monats,
      der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt,
      weitergewährt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
      wenn für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
      die Voraussetzungen des § 63c des Soldatenver-
      sorgungsgesetzes vorliegen würden.“

   b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 7 des Bundes-
      besoldungsgesetzes“ durch die Wörter „dem Bun-
      desbesoldungsgesetz“ ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „einem Monat“
      durch die Angabe „30 Tagen“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Das Entlassungsgeld beträgt 1 350 Deutsche
      Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmona-
      tigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen
      abschnittsweiser Dienstleistung, wird ein vermin-
      dertes Entlassungsgeld gezahlt, das gemessen
      am neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise
      berechnet wird. Dies gilt auch in den Fällen, in
      denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weni-
      ger als neun Monate beträgt. Bei der Bemessung
      des anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je
      Monat zu Grunde zu legen.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen
      Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes
      beträgt das Entlassungsgeld 5 Deutsche Mark.
      Absatz 2 bleibt unberührt.“

 9. In der Anlage 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter
    „Dienststellen der Bundeswehr“ durch die Wörter
    „militärischen Dienststellen“ ersetzt.

10. Nach § 10 wird folgender neuer § 10a eingefügt:

                            „§ 10a

                   Übergangsvorschrift
            aus Anlass des Änderungsgesetzes
          vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)

      Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001 neun

    Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben
    und nach § 52 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf
    Antrag Grundwehrdienst von der im Einberufungs-
    bescheid festgesetzten Dauer leisten, erhalten die
    besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld
    nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 2001 gel-
    tenden Fassung dieses Gesetzes.“

                         Artikel 6

                      Änderung
               der Verordnung über die
              Vergütung für Soldaten mit
            besonderer zeitlicher Belastung

  Die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit
besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I
S. 1075), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zehnten“ durch das

   Wort „neunten“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „zehnten“ durch das Wort
      „neunten“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „elften“ durch das Wort
      „zehnten“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

      „5. mit Feststellung des Spannungs- oder Vertei-
          digungsfalles, nach einem Beschluss gemäß
          Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes
          oder der Anordnung von Wehrübungen als
          Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehr-
          pflichtgesetzes und“.

   b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
      „6. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der
          Streitkräfte, die das Bundesministerium der
          Verteidigung anordnet, um die notwendige
          Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahr-
          nehmung ihrer Aufgaben herzustellen.“

                         Artikel 7
                       Änderung
            des Arbeitsplatzschutzgesetzes

  Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253)
wird wie folgt geändert:
BGBl. 2001, Seite 4022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4022
1. Der Kurzbezeichnung „Arbeitsplatzschutzgesetz“ wird
   die Abkürzung „– ArbPlSchG“ angefügt.

2. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „ und des Wehr-
   dienstes in der Verfügungsbereitschaft“ gestrichen.

                             Artikel 8
                       Änderung
           des Unterhaltssicherungsgesetzes

  Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I
S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 34 des
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird

wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                       „ Inhalt süb ersic ht

                           Erster Abschnitt
                       Allgemeine Grundsätze
   § 1    Sicherung des Unterhalts
   § 2    Leistungsarten

   § 3    Familienangehörige

   § 4    Anspruchsvoraussetzungen
   § 4a Antrag
                        Zweiter Abschnitt
                Leistungen zur Unterhaltssicherung
                    I. Leistungen nach § 2 Nr. 1
   § 5    Allgemeine Leistungen
   § 5a Überbrückungsgeld
   § 5b Besondere Zuwendung
   § 5c Beihilfe bei Geburt eines Kindes

   § 6    Einzelleistungen
   § 7    Sonderleistungen
   § 7a Mietbeihilfe

   § 7b Wirtschaftsbeihilfe
   § 8    (weggefallen)
   § 9    Empfangsberechtigte
   § 10   Bemessungsgrundlage
   § 11   Anrechnung von Einkommen
   § 12   Ersatzansprüche

                    II. Leistungen nach § 2 Nr. 2

   § 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitäts-
         offiziere
                   III. Leistungen nach § 2 Nr. 3
   § 13   Verdienstausfallentschädigung
   § 13a Leistungen für Selbständige
   § 13b Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte

   § 13c Mindestleistung

   § 13d Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

                   IV. Gemeinsame Vorschriften

   § 14   Ruhen der Leistungen
   § 15   Steuerfreiheit
   § 16   Überzahlungen

                           Dritter Abschnitt
                      Zuständigkeit und Verfahren
   § 17    Zuständigkeit
   § 18    Zahlungsart und Dauer

   § 19    Kosten
   § 20    Auskunfts- und Mitteilungspflicht
   §§ 21, 22 (weggefallen)
                           Vierter Abschnitt
                         Sonstige Vorschriften

   § 23    Härteausgleich
   § 24    Ordnungswidrigkeit
   § 25    Erlass von Rechtsverordnungen

   § 26    (Inkrafttreten)“.

2. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder Wehrdienst in der
   Verfügungsbereitschaft“ gestrichen.

3. Dem § 5a wird folgender Satz angefügt:
   „ Es wird für die gesamte Dauer des Grundwehr-
   dienstes nur einmal gewährt.“

4. In § 18 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „der

   freiwillige zusätzliche Wehrdienst“ das Komma und die
   Wörter „der Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft“
   gestrichen.

                               Artikel 9
             Änderung des Zivildienstgesetzes
  Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811),
zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt
geändert:

 1. § 2a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden das Wort „sechs“ durch das
       Wort „sieben“ und das Wort „drei“ durch das Wort
       „vier“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 wird das Wort „sechs“ durch das
       Wort „sieben“ ersetzt.
    c) In Nummer 5 werden der Punkt durch ein Komma
       ersetzt und der Nummer 5 folgende neue Num-
       mer 6 angefügt:

          „ 6. einem Vertreter der kommunalen Spitzen-
               verbände.“

 2. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2
          und 4, die nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 20
          des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach Mittei-

          lung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde
          (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes) und
          spätestens bis zum Abschluss der Musterung

          schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehr-
          ersatzamt zu stellen waren, sind schriftlich oder
          zur Niederschrift des Bundesamtes zu stellen.“
    b) Absatz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 4023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4023
3. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden das Wort „fünfundzwanzig-
          sten“ durch die Zahl „25.“ und das Wort „sie-
          ben“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
          „ Dies gilt auch bei von der zuständigen
          Behörde genehmigten Unterbrechungen der
          Mitwirkung, wenn die auf der Mindest-
          verpflichtung beruhende sechsjährige Mitwir-
          kung noch bis zur Vollendung des 32. Lebens-
          jahres erfüllt werden kann.“

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „und von den in
      § 23 Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit ist“
      gestrichen.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch das
          Wort „sechs“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Genehmigte Unterbrechungen der Mitwir-
          kung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung,
          soweit sie insgesamt einen Zeitraum von
          sechs Monaten nicht übersteigen.“

4. In § 14a Abs. 1 wird das Wort „dreißigsten“ durch
   die Zahl „30.“ ersetzt.

5. § 14b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „fünfundzwan-
      zigsten“ durch die Zahl „25.“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „siebenundzwan-

      zigsten“ durch die Zahl „27.“ ersetzt.

6. § 15a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ vierund-
      zwanzigsten“ durch die Zahl „24.“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „siebenund-
      zwanzigsten“ durch die Zahl „27.“ ersetzt.

7. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ zweiund-
      dreißigste“ durch die Zahl „ 32.“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
        „(2) Während der Zivildienstüberwachung haben
      die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem
      Bundesamt binnen einer Woche jede Änderung
      ihrer Wohnung zu melden, es sei denn, sie sind
      innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Melde-
      pflicht nach den Vorschriften der Landesmelde-
      gesetze nachgekommen. Ferner haben die aner-
      kannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt
      unverzüglich zu melden

      1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort
         länger als acht Wochen fernzubleiben,
      2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivil-
         dienstausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1,
         § 11 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 14 bis 15
         begründen,

      3. den Wegfall der Voraussetzungen einer Heran-
         ziehung zum Zivildienst in zeitlich getrennten
         Abschnitten (§ 24 Abs. 3) und den vorzeitigen
         Wegfall der Voraussetzungen einer Zurück-
         stellung,

      4. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruf-
         lichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres
         Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im
         Zivildienst vorgesehen sind.
      Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer haben
      Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen des Bundes-
      amtes sie ohne Verzögerung erreichen können.“

   c) In Absatz 6 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 14 bis 15a“
      durch die Angabe „§§ 14a bis 15a“ ersetzt.

8. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzigste“
          durch die Zahl „25.“ ersetzt.
      bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
          „Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst
          Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbe-
          ginn festgesetzten Zeitpunkt das 28. Lebens-
          jahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
          1. wegen einer Zurückstellung nach § 11
             nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres
             zum Zivildienst herangezogen werden
             konnten und der Zurückstellungsgrund
             entfallen ist,
          2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung
             eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14b)
             oder wegen der Ableistung eines freien

             Arbeitsverhältnisses (§ 15a) nicht bis zur

             Vollendung des 27. Lebensjahres zum
             Zivildienst herangezogen werden konnten,

          3. sich vor Vollendung des 25. Lebensjahres
             mindestens zeitweise ohne die nach § 23
             Abs. 4 erforderliche Genehmigung außer-
             halb der Bundesrepublik Deutschland auf-
             gehalten haben oder
          4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst
             entlassen gelten und nach Abs. 4 eine
             Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben.

          Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten
          Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den
          Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 32.
          Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
          sie
          1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung wäh-
             rend des Grundwehrdienstes vorwiegend
             militärfachlich (§ 5 Abs. 1 und § 40 des
             Wehrpflichtgesetzes) verwendet worden
             wären oder verwendet worden sind oder

          2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung
             eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz
             oder Katastrophenschutz (§ 14) oder
             wegen einer Verpflichtung zur Leistung
             eines Entwicklungsdienstes (§ 14a) vor
             Vollendung des 25. Lebensjahres nicht
             zum Zivildienst herangezogen worden
             sind.“
BGBl. 2001, Seite 4024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4024
       cc) In Satz 4 werden das Wort „fünfundzwan-
           zigsten“ durch die Zahl „25.“ und das Wort
           „achtundzwanzigsten“ durch die Zahl „28.“
           ersetzt.
    b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

       „ Bei einem abschnittsweisen Zivildienst ent-
       sprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wehr-
       pflichtgesetzes dauert der erste Abschnitt sieben
       Monate. Die weiteren Abschnitte werden im Ein-
       berufungsbescheid festgelegt.“

    c) In Absatz 3 wird die Angabe „nach § 11 Abs. 4 über
       den in § 13 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt
       hinaus“ durch die Wörter „wegen einer beson-
       deren Härte“ ersetzt.

 9. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ohne
    dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen,“ die
    Wörter „oder ist bei ihm die Vollziehung des Ein-
    berufungsbescheides ausgesetzt,“ eingefügt.

10. In § 60 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „dreißig“ durch
    die Zahl „30“ ersetzt.

11. § 74 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 74

                        Ausschluss
                der aufschiebenden Wirkung
               des Widerspruchs und der Klage
       (1) Der Widerspruch gegen den Einberufungs-
    bescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung
    eines Einberufungsbescheides, der Widerspruch
    gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid und
    der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid
    nach § 19 Abs. 2 haben keine aufschiebende Wir-
    kung.
       (2) Die Anfechtungsklage gegen den Tauglich-
    keitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage
    gegen den Einberufungsbescheid, die Anfechtungs-
    klage gegen die Aufhebung des Einberufungs-
    bescheides, die Anfechtungsklage gegen einen
    Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 sowie die
    Anfechtungsklage gegen einen die Verfügbarkeit
    feststellenden Bescheid haben keine aufschiebende
    Wirkung. Vor Anordnung der aufschiebenden Wir-
    kung oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht
    das Bundesamt zu hören.“

12. § 81 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird die Angabe „22. Dezember
       1999 (BGBl. I S. 2534)“ durch die Angabe „20. De-
       zember 2001 (BGBl. I S. 4013)“ ersetzt.
    b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Zivildienstpflichtige, die sich am 31. Dezember
       2001 im Zivildienstverhältnis befinden und zehn
       Monate oder länger Zivildienst geleistet haben,
       sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen.“
    c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Für nicht unter Absatz 1 fallende Zivildienstpflich-
       tige, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes
       in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehr-

       pflichtgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses
       Gesetzes gültigen Fassung zu einem länger als
       zehn Monate dauernden Zivildienst einberufen
       sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 24
       Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
       § 5 Abs. 1a Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu
       festzusetzen.“

    d) In Absatz 3 werden die Angabe „30. Juni 2000“
       durch die Angabe „31. Dezember 2001“ und die
       Angabe „1. Juli 2000“ durch die Angabe „1. Januar
       2002“ ersetzt.

    e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
         „(4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die
       sich nach dem bisherigen Recht zum ehrenamt-
       lichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Ka-
       tastrophenschutz (§ 14 Abs. 1 Satz 1) verpflichtet
       haben, endet die Verpflichtung zur Mitwirkung,
       wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später die
       ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit
       gemäß § 14 Abs. 4 erbracht haben.“

                         Artikel 10

                     Änderung des
         Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes

  Das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Januar
1991 (BGBl. I S. 47, 53), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1393), wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „innerhalb der
   letzten zwölf Monate“ gestrichen.

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beginnt mit
   dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt
   noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit dem Ablauf
   von dessen Amtszeit. Endet der Zivildienst oder der
   Lehrgang des Vertrauensmannes, so endet auch seine
   Amtszeit. Die Amtszeit eines Stellvertreters beginnt mit
   dem Tag der Wahl, frühestens jedoch mit Beginn der
   Amtszeit des von ihm vertretenen Vertrauensmannes;
   sie endet mit dem Ende seines Zivildienstes oder
   seines Lehrgangs.“

3. In § 15 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Kalenderjahr“
   durch das Wort „Kalenderhalbjahr“ ersetzt.

                         Artikel 11
                    Änderung des
           Versorgungsreformgesetzes 1998
  Artikel 4 Nr. 3 des Versorgungsreformgesetzes 1998
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

„3. § 45 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Zahl „61.“ durch die Zahl „62.“
       ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 4025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4025
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufs-
       soldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sani-
       tätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des
       Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden
       festgesetzt:
       1. die Vollendung des 61. Lebensjahres für
          Oberste,

       2. die Vollendung des 59. Lebensjahres für
          Oberstleutnante,

       3. die Vollendung des 57. Lebensjahres für Majore
          und Stabshauptleute,

       4. die Vollendung des 55. Lebensjahres für
          Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute,
       5. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Be-
          rufsunteroffiziere,
       6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Of-
          fiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug-
          zeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem-
          offizier verwendet werden, die Vollendung des
          40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerver-
          wendungsunfähig sind.“ “

                        Artikel 12

                      Änderung
               der Verordnung über den
           erhöhten Wehrsold für Soldaten
          mit besonderer zeitlicher Belastung
  Die Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Sol-
daten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni
1989 (BGBl. I S. 1076), zuletzt geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726),
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zehnten“ durch das
   Wort „neunten“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „zehnten“ durch das
      Wort „neunten“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „elften“ durch das
      Wort „zehnten“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2

          des Wehrsoldgesetzes, einem Dienstgeld nach

          § 8 des Wehrsoldgesetzes, einem Leistungs-

          zuschlag nach § 8a des Wehrsoldgesetzes oder
          einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f
          des Wehrsoldgesetzes,“.

   b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. mit Feststellung des Spannungs- oder Vertei-
          digungsfalles, nach einem Beschluss gemäß
          Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes
          oder der Anordnung von Wehrübungen als
          Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehr-
          pflichtgesetzes und“.

   c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
      „5. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der
          Streitkräfte, die das Bundesministerium der
          Verteidigung anordnet, um die notwendige
          Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahr-
          nehmung ihrer Aufgaben herzustellen.“

                        Artikel 13

                     Änderung des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584), wird
wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem
          Wort „haben“ die Angabe „(§ 119)“ eingefügt
          und die Wörter „die Versicherungspflicht nach
          diesem Buch begründet,“ gestrichen.
      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. Personen, die im Anschluss an den Grund-

              wehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehr-
              dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes
              leisten, wenn die Gesamtdauer des Wehr-
              dienstes mindestens 14 Monate umfasst,“.
   b) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „zwei“ durch das
      Wort „vier“ ersetzt.

2. In § 123 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „zehn“ durch das
   Wort „sechs“ ersetzt.

3. § 127 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:
     „(2a) Für einen Anspruch, der allein auf Zeiten eines
   Versicherungspflichtverhältnisses als Wehrdienst-
   leistender oder Zivildienstleistender beruht (§ 123
   Satz 1 Nr. 2), beträgt die Dauer des Anspruchs
   1. nach einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer
      Dauer von mindestens sechs Monaten drei Monate
      und

   2. nach einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer
      Dauer von mindestens acht Monaten vier Monate.“

4. § 130 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2a wird aufgehoben.

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Saisonarbeit-

      nehmern“ die Wörter „sowie bei Wehrdienstleisten-

      den und Zivildienstleistenden“ eingefügt.

5. Nach § 434c wird folgender § 434d eingefügt:

                           „§ 434d
            Bundeswehrneuausrichtungsgesetz
      Die §§ 26 und 127 in der vor dem 1. Januar 2002
   geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeits-
   losengeld weiterhin anzuwenden, wenn der Wehr-
   dienst oder der Zivildienst vor dem 1. Januar 2002
   begonnen hat.“
BGBl. 2001, Seite 4026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4026
                        Artikel 14
       Änderung der Gesamtbeitragsverordnung

  Die Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998
(BGBl. I S. 60), geändert durch Artikel 56 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 sind für das
   Jahr 2002 für die Zeit ab dem 1. Juli die Vom-
   hundertsätze zugrunde zu legen, die für das Jahr 2003
   gelten.“

2. § 3 wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist der
       Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr 2002 bis zum

       31. März 2004 zu zahlen.“

                        Artikel 15

           Änderung des Wehrstrafgesetzes

  Das Wehrstrafgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. August
2001 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geändert:

1. In § 38 wird jeweils das Wort „Disziplinargewalt“ durch
   das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.

2. In der Überschrift zu § 39 wird das Wort „Disziplinar-

   gewalt“ durch das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.

                        Artikel 16

                Änderung des Gesetzes

           zu Artikel 45b des Grundgesetzes

  § 3 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982
(BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 wird das Wort „Disziplinargewalt“ durch
   das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.

2. In Nummer 6 werden die Wörter „disziplinargericht-
   lichen Verfahren“ durch die Wörter „ gerichtlichen
   Disziplinarverfahren“ ersetzt.

                        Artikel 17
        Änderung der Wehrdisziplinarordnung
  Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093), geändert durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhe-
   gehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienst-
   zeitversorgung oder auf Berufsförderung haben, gelten
   bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen
   im Sinne dieses Gesetzes als Soldaten im Ruhestand.
   Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhe-
   gehalt.“

2. In § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils
   die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3“
   ersetzt.

3. In § 65 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe
   „§ 126 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 126 Abs. 3“ ersetzt.

4. § 126 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird aufgehoben.

   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt

      geändert: Die Wörter „ein Drittel“ werden durch die
      Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt.

   c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4

      bis 6.

5. § 138 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

6. § 147 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 147
                  Überleitungsvorschriften

      (1) Die Tilgung einer einfachen Disziplinarmaß-
   nahme, die vor dem 1. Januar 2002 verhängt wurde,
   richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

   Ein Beförderungsverbot, das vor dem 1. Januar 2002

   verhängt wurde, ist nach den Vorschriften dieses
   Gesetzes zu tilgen.
      (2) Für Beschwerden gegen vor dem 1. Januar
   2002 verhängte Disziplinarmaßnahmen sowie gegen

   sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Dis-

   ziplinarvorgesetzten vor dem 1. Januar 2002 gelten die
   bisherigen Vorschriften.“

                        Artikel 18

                     Änderung
          des Soldatenbeteiligungsgesetzes

  Das Soldatenbeteiligungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766),
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August
2001 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die
      Angabe „§ 11 Abs. 1“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe
      „§ 14“ ersetzt.

2. In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 73“ durch die
   Angabe „§ 80“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 4027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4027
                        Artikel 19
                      Änderung
          des Soldatenversorgungsgesetzes
  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 2
   Satz 3“ durch die Angabe „§ 56 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 13 Satz 1 und

   § 41 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „zehn

   Monaten“ durch die Wörter „ neun Monaten“ ersetzt.

                        Artikel 20
                   Änderung des
             Bundesgrenzschutzgesetzes

  In § 58 Satz 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz des unter den
Voraussetzungen von Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur
Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenz-
schutz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) anwendba-

ren Bundesgrenzschutzgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834),

das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom

19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 33 Abs. 1, §§ 35 und 40“ durch die
Angabe „§ 47 Abs. 1, §§ 49 und 56 Abs. 1“ ersetzt.

                        Artikel 21

            Änderung des Gesetzes zur

      Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts

  Artikel 15 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des
Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),
das durch Artikel 33 des Gesetzes vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„2. § 109 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 109
               Disziplinarverfahren, Verfahren
              nach der Wehrdisziplinarordnung

      (1) Im Disziplinarverfahren und in Verfahren nach

    der Wehrdisziplinarordnung gelten nach Maßgabe der

    Absätze 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten

    Abschnitts sinngemäß.
      (2) Im behördlichen Disziplinarverfahren und im
    Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten oder dem
    Disziplinarvorgesetzten nach der Wehrdisziplinar-
    ordnung einschließlich eines Beschwerdeverfahrens
    erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 35 bis
    465 Euro.

       (3) Der Rechtsanwalt erhält im gerichtlichen Ver-
    fahren folgende Gebühren:

    1. Im ersten Rechtszug 60 bis 780 Euro; eine Gebühr
       nach Absatz 2 wird angerechnet;

    2. im zweiten Rechtszug 70 bis 930 Euro;
    3. im dritten Rechtszug 90 bis 1 300 Euro.
       (4) Erstreckt sich die mündliche Verhandlung über
    einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt
    für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des
    Absatzes 3
    Nr. 1   60 bis 390 Euro,
    Nr. 2   65 bis 465 Euro,
    Nr. 3   90 bis 650 Euro.
       (5) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die
    Nichtzulassung der Revision erhält der Rechtsanwalt
    eine Gebühr von 50 bis 650 Euro.

       (6) Im Verfahren auf Abänderung oder Neubewil-

    ligung eines Unterhaltsbeitrages erhält der Rechts-

    anwalt eine Gebühr von 25 bis 335 Euro.
       (7) Im Verfahren über die nachträgliche Aufhebung
    einer Disziplinarverfügung erhält der Rechtsanwalt
    eine Gebühr von 20 bis 250 Euro.“ “

                        Artikel 22

                     Rückkehr zum
            einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 3, 6, 12 und 14 beruhenden Teile

der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf

Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-

verordnung geändert werden.

                        Artikel 23
              Bekanntmachungserlaubnis
   (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes

und des Unterhaltssicherungsgesetzes in der vom Inkraft-

treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
  (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Wehrsoldgesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, die durch Ver-
ordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997
über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro, Verordnung (EG) Nr. 974/98 des
Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und
Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. De-
zember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem
Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den

Euro einführen, geändert werden, in der am 1. Januar

2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt

machen.

                        Artikel 24

                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

  (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft

1. am 31. Dezember 2001 Artikel 1 Nr. 44 und Artikel 9
   Nr. 12,

2. am 1. März 2002 Artikel 2 Nr. 3, 4 und 6 Buchstabe a,
3. am 1. Januar 2003 Artikel 14 Nr. 2.
BGBl. 2001, Seite 4028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4028

                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                       gewahrt.
                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                       wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                         Berlin, den 20. Dezember 2001

                                       Der Bund esp räsid ent
                                          J o hannes Rau

                                         Der Bund eskanzler
                                         Gerhard Sc hröd er

                          D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                         Rud o lf Sc harp ing

                               Der Bund esminist er d es Innern
                                          Sc hily

                              Die Bund esminist erin d er Just iz
                                     Däub ler- Gmelin

                                     Der Bund esminist er
                                für Arb eit und Sozialord nung
                                        Walt er Riest er

                                    Die Bund esminist erin
                        f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
                                     Christ ine Bergmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 4013. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a9d0db733092fd1d….