Gesetze / Werkstättenverordnung
WVO§ 2 Fachausschuß
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei jeder Werkstatt ist ein Fachausschuß zu bilden. Ihm gehören in gleicher Zahl an
Kommt die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen in Betracht, soll der Fachausschuß zur Mitwirkung an der Stellungnahme auch Vertreter dieses Trägers hinzuziehen. Er kann auch andere Personen zur Beratung hinzuziehen und soll, soweit erforderlich, Sachverständige hören.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/2?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Ein Tätigwerden des Fachausschusses unterbleibt, soweit ein Teilhabeplanverfahren nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Fachausschuss gibt vor der Aufnahme des behinderten Menschen in die Werkstatt gegenüber dem im Falle einer Aufnahme zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme ab, ob der behinderte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben Leistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen benötigt oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen, insbesondere Leistungen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Änderungsverlauf
-
30.11.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 19 Abs. 17 1. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
-
22.12.2008 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2959)
BGBl. 2008 I S. 2959
-
02.11.2005 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2005 (BGBl. I 3119)
BGBl. 2005 I S. 3119
-
23.04.2004 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 606)
BGBl. 2004 I S. 606
-
23.12.2003 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 118 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
-
19.06.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.