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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 606
BGBl. 2004 I S. 606 · 39.443 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Förderung der Ausbildung
und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Vom 23. April 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen –
(860-9)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. (entfallen)
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Kann der Rehabilitationsträger, an den der An-
trag weitergeleitet worden ist, für die beantragte
Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6
Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach
seiner Auffassung zuständigen Rehabilitations-
träger, von wem und in welcher Weise über den
Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2
und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber
den Antragsteller.“
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „an-
zuwenden“ die Wörter „ , es sei denn, die Reha-
bilitationsträger vereinbaren Abweichendes“ ein-
gefügt.
c) In Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort
„Wochen“ die Wörter „nach Auftragserteilung“
angefügt.
3. In § 19 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Satz 2
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4“
ersetzt.
4. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Werden Leistungen zur beruflichen Aus-
bildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabi-
litation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei
Eignung der behinderten Menschen darauf hin-
wirken, dass Teile dieser Ausbildung auch in
Betrieben und Dienststellen durchgeführt wer-
den. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabili-
tation unterstützen die Arbeitgeber bei der be-
trieblichen Ausbildung und bei der Betreuung
der auszubildenden behinderten Jugendlichen.“
4a. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren
werden für drei Monate erbracht. Die Leistungs-
dauer kann auf bis zu vier Wochen verkürzt wer-
den, wenn während des Eingangsverfahrens im
Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere
Leistungsdauer ausreichend ist.“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
„wenn“ die Wörter „auf Grund einer rechtzeitig
vor Ablauf des Förderzeitraums nach Satz 2
abzugebenden fachlichen Stellungnahme“ ein-
gefügt.
5. In § 51 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-
gefügt:
„(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistun-
gen zur medizinischen Rehabilitation eine stufen-
weise Wiedereingliederung (§ 28) erforderlich, wird
das Übergangsgeld bis zu deren Ende weiter-
gezahlt.“
6. § 55 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der
Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung,
die den besonderen Bedürfnissen der behin-
derten Menschen entspricht,“.
7. In § 68 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
gefügt:
„(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt
sind auch behinderte Jugendliche und junge
Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer
Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen,
auch wenn der Grad der Behinderung weniger als
30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht
festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird
durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit
oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teil-
habe am Arbeitsleben erbracht. Die besonderen
Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit
Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, wer-
den nicht angewendet.“
8. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Beantragt eine erwerbstätige Person die
Feststellung der Eigenschaft als schwer-
behinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die
in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5
Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60
Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit
abweichend von Satz 1 geregelt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Eine Fest-
stellung nach Absatz 1 ist“ durch die Wörter
„Feststellungen nach Absatz 1 sind“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „für die Durch-
führung des Bundesversorgungsgesetzes“ ge-
strichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für die Durch-
führung des Bundesversorgungsgesetzes“
gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „wird befristet“
durch die Wörter „soll befristet werden“ er-
setzt.
9. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Angabe „bis
zu 39“ durch die Angabe „weniger als 40“ und
die Angabe „bis zu 59“ durch die Angabe „weni-
ger als 60“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
10. In § 72 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
„Hierüber ist mit der zuständigen Interessenvertre-
tung im Sinne des § 93 und der Schwerbehinderten-
vertretung zu beraten.“
11. In § 73 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter „Urlaub oder“
durch das Wort „Urlaub,“ ersetzt und nach dem
Wort „Zeit“ die Wörter „oder bei Altersteilzeitarbeit
in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell)“
eingefügt.
12. In § 74 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu 59“ durch die
Angabe „weniger als 60“ ersetzt.
13. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1, 4
oder 6“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 oder 4“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeits-
zeit auf weniger als 18 Stunden infolge von
Altersteilzeit gilt Satz 1 entsprechend.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Ein schwerbehinderter Mensch, der im
Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des
Übergangs aus der Werkstatt für behinderte
Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
(§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung)
beschäftigt wird, wird auch für diese Zeit auf die
Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet.“
14. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „für“
die Wörter „schwerbehinderte Menschen im An-
schluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt
für behinderte Menschen und für“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Aus-
bildung im Sinne des § 35 Abs. 2, die in
einem Betrieb oder einer Dienststelle durch-
geführt wird.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Be-
schäftigungsverhältnis durch den ausbil-
denden oder einen anderen Arbeitgeber im
Anschluss an eine abgeschlossene Aus-
bildung wird der schwerbehinderte Mensch
im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei
Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1
bleibt unberührt.“
15. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „bis zu 39“
durch die Angabe „weniger als 40“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „bis zu 59“
durch die Angabe „weniger als 60“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Neu-
bestimmung“ die Wörter „der Beträge der Aus-
gleichsabgabe“ eingefügt.
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Integrationsämter leiten den in der Rechts-
verordnung nach § 79 bestimmten Prozentsatz
des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den
Ausgleichsfonds (§ 78) weiter.“
16. In § 79 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe „ab-
weichend von § 77 Abs. 6 Satz 1“ gestrichen.
17. § 80 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitsgemein-
schaft, in der sich die Integrationsämter zu-
sammengeschlossen haben“ durch die Wörter
„Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrations-
ämter und Hauptfürsorgestellen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsgemeinschaft“
durch das Wort „Bundesarbeitsgemeinschaft“
ersetzt.
18. In § 81 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „von ihm
beauftragter“ gestrichen.
19. In § 83 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) In der Vereinbarung können insbesondere
auch Regelungen getroffen werden
1. zur angemessenen Berücksichtigung schwer-
behinderter Menschen bei der Besetzung freier,
frei werdender oder neuer Stellen,
2. zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote,
einschließlich eines angemessenen Anteils
schwerbehinderter Frauen,
3. zu Teilzeitarbeit,

4. zur Ausbildung behinderter Jugendlicher,
5. zur Durchführung der betrieblichen Prävention
(betriebliches Eingliederungsmanagement) und
zur Gesundheitsförderung,
6. über die Hinzuziehung des Werks- oder Be-
triebsarztes auch für Beratungen über Leistun-
gen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im
Arbeitsleben.“
20. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres
länger als sechs Wochen ununterbrochen oder
wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber
mit der zuständigen Interessenvertretung im
Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Men-
schen außerdem mit der Schwerbehinderten-
vertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der
betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die
Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden wer-
den und mit welchen Leistungen oder Hilfen
erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der
Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches
Eingliederungsmanagement). Soweit erforder-
lich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzuge-
zogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzli-
cher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betriebli-
chen Eingliederungsmanagements sowie auf Art
und Umfang der hierfür erhobenen und verwen-
deten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen
zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeits-
leben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die
örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei
schwerbehinderten Beschäftigten das Integra-
tionsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin,
dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen
unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist
des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zu-
ständige Interessenvertretung im Sinne des § 93,
bei schwerbehinderten Menschen außerdem die
Schwerbehindertenvertretung, können die Klä-
rung verlangen. Sie wachen darüber, dass der
Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift ob-
liegenden Verpflichtungen erfüllt.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Rehabilitationsträger und die Integra-
tionsämter können Arbeitgeber, die ein betrieb-
liches Eingliederungsmanagement einführen,
durch Prämien oder einen Bonus fördern.“
20a. In § 87 Abs. 2 wird die Angabe „des zuständigen
Arbeitsamtes,“ gestrichen.
21. In § 88 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-
gefügt:
„(5) In den Fällen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Ent-
scheidung innerhalb eines Monats vom Tage des
Eingangs des Antrages an zu treffen ist. Wird inner-
halb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen,
gilt die Zustimmung als erteilt. Die Absätze 3 und 4
gelten entsprechend.“
21a. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „6“ durch die
Angabe „5“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden
ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt
der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehin-
derter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das
Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69
Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender
Mitwirkung nicht treffen konnte.“
22. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „für die Durch-
führung des Bundesversorgungsgesetzes“
durch die Angabe „nach § 69 Abs. 1“ er-
setzt.
bb) In Satz 4 werden die Angabe „200“ durch
die Angabe „100“, der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
„in Betrieben und Dienststellen mit mehr als
200 schwerbehinderten Menschen, das mit
der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte
weitere stellvertretende Mitglied.“
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Die Heranziehung zu bestimmten Aufga-
ben schließt die Abstimmung untereinander
ein.“
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann
an Betriebs- und Personalversammlungen in Be-
trieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie
als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist,
und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mit-
glieder der Schwerbehindertenvertretung nicht
Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle
sind.“
23. In § 97 Abs. 6 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„dies umfasst auch Verhandlungen und den Ab-
schluss entsprechender Integrationsvereinbarun-
gen.“
24. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
angefügt:
„Die Integrationsämter werden so ausgestattet,
dass sie ihre Aufgaben umfassend und quali-
fiziert erfüllen können. Hierfür wird besonders
geschultes Personal mit Fachkenntnissen des
Schwerbehindertenrechts eingesetzt.“
b) In Absatz 2 wird nach Satz 6 folgender Satz an-
gefügt:
„Das Integrationsamt benennt in enger Abstim-
mung mit den Beteiligten des örtlichen Arbeits-
marktes Ansprechpartner, die in Handwerks-

sowie in Industrie- und Handelskammern für die
Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um sie über
Funktion und Aufgaben der Integrationsfach-
dienste aufzuklären, über Möglichkeiten der
begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu informie-
ren und Kontakt zum Integrationsfachdienst her-
zustellen.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. an Arbeitgeber
a) zur behinderungsgerechten Einrich-
tung von Arbeits- und Ausbildungs-
plätzen für schwerbehinderte Men-
schen,
b) für Zuschüsse zu Gebühren, insbe-
sondere Prüfungsgebühren, bei der
Berufsausbildung besonders betrof-
fener schwerbehinderter Jugendli-
cher und junger Erwachsener,
c) für Prämien und Zuschüsse zu den
Kosten der Berufsausbildung be-
hinderter Jugendlicher und junger
Erwachsener, die für die Zeit der
Berufsausbildung schwerbehinder-
ten Menschen nach § 68 Abs. 4
gleichgestellt worden sind,
d) für Prämien zur Einführung eines be-
trieblichen Eingliederungsmanage-
ments und
e) für außergewöhnliche Belastungen,
die mit der Beschäftigung schwer-
behinderter Menschen im Sinne des
§ 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d,
von schwerbehinderten Menschen
im Anschluss an eine Beschäftigung
in einer anerkannten Werkstatt für
behinderte Menschen oder im Sinne
des § 75 Abs. 2 verbunden sind, vor
allem, wenn ohne diese Leistungen
das Beschäftigungsverhältnis ge-
fährdet würde,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. an Träger von Integrationsfachdiensten
einschließlich psychosozialer Dienste
freier gemeinnütziger Einrichtungen und
Organisationen sowie an Träger von In-
tegrationsprojekten.“
d) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze
angefügt:
„Ist die unverzügliche Erbringung einer Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so
kann das Integrationsamt die Leistung vorläufig
erbringen. Hat das Integrationsamt eine Leis-
tung erbracht, für die ein anderer Träger zustän-
dig ist, so erstattet dieser die auf die Leistung
entfallenden Aufwendungen.“
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Das Integrationsamt kann seine Leistun-
gen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch
als persönliches Budget ausführen. § 17 gilt ent-
sprechend.“
25. In § 104 Abs. 1 werden in Nummer 9 am Ende nach
dem Wort „Anerkennung“ das Komma durch einen
Punkt ersetzt und die Nummer 10 gestrichen.
26. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Auftrag der
Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitations-
träger und der Integrationsämter“ gestrichen.
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen
seelisch behinderter oder von einer seelischen
Behinderung bedrohter Menschen Rechnung
getragen.“
27. § 110 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a
und 1b eingefügt:
„1a. die Bundesagentur für Arbeit auf deren An-
forderung bei der Berufsorientierung und
Berufsberatung in den Schulen einschließ-
lich der auf jeden einzelnen Jugendlichen
bezogenen Dokumentation der Ergebnisse
zu unterstützen,
1b. die betriebliche Ausbildung schwerbehin-
derter, insbesondere seelisch und lernbe-
hinderter Jugendlicher zu begleiten,“.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur
Verfügung zu stehen, über die Leistungen für
die Arbeitgeber zu informieren und für die
Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,“.
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 an-
gefügt:
„8. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitations-
trägern und den Integrationsämtern die für
den schwerbehinderten Menschen benötig-
ten Leistungen zu klären und bei der Be-
antragung zu unterstützen.“
28. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-
desanstalt für Arbeit,“ gestrichen.
b) In Absatz 3 wird nach Nummer 5 folgende Num-
mer 5a eingefügt:
„5a. den Handwerks-, den Industrie- und Han-
delskammern sowie den berufsständigen
Organisationen,“.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „unter
Berücksichtigung der Grundsätze des § 86 des
Dritten Buches auf der Grundlage einer bundes-
weiten Mustervereinbarung, die die Bundes-
anstalt für Arbeit entwickelt und im Rahmen der
nach § 101 gebotenen Zusammenarbeit mit der
Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrati-
onsämter zusammengeschlossen haben, unter
Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darun-
ter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich
die Integrationsfachdienste zusammengeschlos-
sen haben, abgestimmt hat,“ gestrichen.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Integrationsämter wirken darauf hin,
dass die berufsbegleitenden und psychosozia-
len Dienste bei den von ihnen beauftragten Inte-
grationsfachdiensten konzentriert werden.“
29. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Bun-
desagentur für Arbeit oder“ gestrichen.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Inte-
grationsämter und Hauptfürsorgestellen verein-
bart mit den Rehabilitationsträgern nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unter Beteiligung der maßgeb-
lichen Verbände, darunter der Bundesarbeits-
gemeinschaft, in der sich die Integrationsfach-
dienste zusammengeschlossen haben, eine ge-
meinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme
der Integrationsfachdienste durch die Rehabili-
tationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Fi-
nanzierung der Kosten, die dem Integrations-
fachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben
der Rehabilitationsträger entstehen. § 13 Abs. 7
und 8 gilt entsprechend.“
30. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Integrationsfachdienst dokumentiert
auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur
Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und
die Begleitung der betrieblichen Ausbildung
nach § 110 Abs. 2 Nr. 1a und 1b unter Einbezie-
hung geschlechtsdifferenzierter Daten und Be-
sonderheiten sowie der Art der Behinderung. Er
erstellt zum 30. September 2006 eine zusam-
menfassende Darstellung der Ergebnisse und
legt diese dem zuständigen Integrationsamt vor.
Die Bundesarbeitgemeinschaft der Integrations-
ämter und Hauptfürsorgestellen bereitet die
Ergebnisse auf und stellt sie dem Bundesminis-
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur
Vorbereitung des Berichtes nach § 160 Abs. 2
bis zum 31. Dezember 2006 zur Verfügung.“
30a. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Vereinbaren die Bundesarbeitsgemein-
schaft der Integrationsämter und Hauptfürsor-
gestellen und die Rehabilitationsträger nicht
innerhalb von sechs Monaten, nachdem das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung sie dazu aufgefordert hat, eine ge-
meinsame Empfehlung nach § 113 Abs. 2 oder
ändern sie die unzureichend gewordene Emp-
fehlung nicht innerhalb dieser Frist, kann das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung Regelungen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.“
31. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
angefügt:
„(2) Besteht die Schwerbehinderteneigen-
schaft nicht während des gesamten Kalender-
jahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für
jeden vollen Monat der im Beschäftigungs-
verhältnis vorliegenden Schwerbehinderten-
eigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des
Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile
von Urlaubstagen, die mindestens einen halben
Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzu-
runden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem
Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei
einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehen-
den Beschäftigungsverhältnis nicht erneut ge-
mindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinder-
ter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend
festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit
des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr
die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde lie-
genden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwen-
dung.“
32. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „der Absätze 1
und 2“ durch die Angabe „des Absatzes 1“ er-
setzt.
33. § 145 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 Nr. 2 werden nach dem Wort „die“ die
Wörter „Leistungen nach dem Grundsiche-
rungsgesetz oder“ eingefügt.
b) In Satz 9 wird die Angabe „§ 51 Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.
33a. In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter
„zuzüglich 20 Prozent“ gestrichen.
33b. In § 150 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „80 Prozent“
durch die Angabe „68 Prozent“ ersetzt.
34. § 156 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 79
Nr. 1, oder § 71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehin-
derte Menschen nicht beschäftigt,“.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „2 500“ durch die
Zahl „10 000“ ersetzt.
35. § 160 wird wie folgt gefasst:
„§ 160
Überprüfungsregelung
(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetz-
gebenden Körperschaften des Bundes bis zum
30. Juni 2005 über die Situation behinderter und
schwerbehinderter Frauen und Männer auf dem
Ausbildungsstellenmarkt und schlägt die danach zu
treffenden Maßnahmen vor.

(2) Sie berichtet den gesetzgebenden Körper-
schaften des Bundes bis zum 30. Juni 2007 über die
Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Be-
schäftigung und zur betrieblichen Prävention. Dabei
wird auch die Höhe der Beschäftigungspflichtquote
überprüft.“
36. In § 13 Abs. 5 Satz 1, § 64 Abs. 2 Satz 2 und § 105
Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Arbeits-
gemeinschaft, in der sich die Integrationsämter
zusammengeschlossen haben“ durch die Wörter
„Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter
und Hauptfürsorgestellen“ ersetzt.
Artikel 1a
Änderung der Abgabenordnung
(610-1-3)
In § 68 der Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert wor-
den ist, wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. a) Werkstätten für behinderte Menschen, die nach
den Vorschriften des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch förderungsfähig sind und Personen
Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung
nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein
können,
b) Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeits-
therapie, in denen behinderte Menschen aufgrund
ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäfti-
gungsverhältnisses zum Träger der Therapieein-
richtung mit dem Ziel behandelt werden, körper-
liche oder psychische Grundfunktionen zum Zwe-
cke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben
wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkei-
ten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und
zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeits-
leben erforderlich sind, und
c) Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn
mindestens 40 vom Hundert der Beschäftigten
besonders betroffene schwerbehinderte Men-
schen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch sind,“.
Artikel 1b
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
(610-1-4)
In Artikel 97 § 1e des Einführungsgesetzes zur Ab-
gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341,
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert wor-
den ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 68 Nr. 3 der Abgabenordnung in der Fassung
des Artikels 1a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I
S. 606) ist ab dem 1. Januar 2003 anzuwenden. § 68
Nr. 3 Buchstabe c der Abgabenordnung ist auch für vor
diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume
anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht
bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nach-
prüfung stehen.“
Artikel 2
(weggefallen)
Artikel 3
Änderung
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung –
(860-7)
In § 162 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird nach Satz 1
folgender Satz angefügt:
„Dabei sollen sie auch die in Integrationsvereinbarungen
(§ 83 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der
betrieblichen Prävention (§ 84 des Neunten Buches) be-
rücksichtigen.“
Artikel 4
Änderung der Werkstättenverordnung
(871-1-7)
Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 118 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Fachausschuss gibt vor der Aufnahme
des behinderten Menschen in die Werkstatt ge-
genüber dem im Falle einer Aufnahme zuständigen
Rehabilitationsträger eine Stellungnahme ab, ob
der behinderte Mensch für seine Teilhabe am
Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das
Arbeitsleben Leistungen einer Werkstatt für be-
hinderte Menschen benötigt oder ob andere Leis-
tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht
kommen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Eingangsverfahren dauert drei Monate.
Es kann auf eine Dauer von bis zu vier Wochen
verkürzt werden, wenn während des Eingangs-
verfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine
kürzere Dauer ausreichend ist.“
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
3. § 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Hat der zuständige Rehabilitationsträger die Leis-
tungen für ein Jahr bewilligt (§ 40 Abs. 3 Satz 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch), gibt der Fach-
ausschuss ihm gegenüber rechtzeitig vor Ablauf
dieses Jahres auch eine fachliche Stellungnahme

dazu ab, ob die Leistungen für ein weiteres Jahr
bewilligt werden sollen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch).“
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
Artikel 4a
Änderung
der Schwerbehindertenausweisverordnung
(871-1-9)
In § 6 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli
1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 63 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)
geändert worden ist, wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer
wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhält-
nissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen
sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet
ausgestellt werden.“
Artikel 5
Änderung
der Schwerbehinderten-
Ausgleichsabgabeverordnung
(871-1-14)
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I
S. 77), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 26 folgende Angaben eingefügt:
„§ 26a Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufs-
ausbildung besonders betroffener schwer-
behinderter Jugendlicher und junger Erwach-
sener
§ 26b Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der
Berufsausbildung behinderter Jugendlicher
und junger Erwachsener
§ 26c Prämien zur Einführung eines betrieblichen
Eingliederungsmanagements“.
2. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird nach der Angabe „(§ 26)“ das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Buchstabe a werden folgende Buchstaben b
bis d eingefügt:
„b) für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Be-
rufsausbildung besonders betroffener schwer-
behinderter Jugendlicher und junger Erwach-
sener (§ 26a),
c) für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der
Berufsausbildung behinderter Jugendlicher
und junger Erwachsener (§ 26 b),
d) für Prämien zur Einführung eines betrieblichen
Eingliederungsmanagements (§ 26c) und“.
c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe e.
3. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2
des Bundessozialhilfegesetzes und das Verbot der
Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger
durch Leistungen der Integrationsämter (§ 102 Abs. 5
Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrations-
ämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeits-
leben vorläufig zu erbringen (§ 102 Abs. 6 Satz 3 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unbe-
rührt.“
4. (entfällt)
5. Nach § 26 werden folgende §§ 26a, 26b und 26c ein-
gefügt:
„§ 26a
Zuschüsse zu den Gebühren bei der
Berufsausbildung besonders betroffener schwer-
behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht (§ 71
Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) be-
sonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur
Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu
den Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei
der Berufsausbildung, erhalten.
§ 26b
Prämien und Zuschüsse
zu den Kosten der Berufsausbildung
behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu
den Kosten der Berufsausbildung behinderter Ju-
gendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für
die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten
Menschen nach § 68 Abs. 4 gleichgestellt sind.
§ 26c
Prämien zur Einführung
eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
Arbeitgeber können zur Einführung eines betrieb-
lichen Eingliederungsmanagements Prämien erhal-
ten.“
6. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 72 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a bis d des Neunten Buches Sozi-
algesetzbuch)“ die Wörter „oder im Anschluss an
eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt
für behinderte Menschen“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Leistungen nach Satz 1 können auch in Probe-
beschäftigungen und Praktika erbracht werden,
die ein in einer Werkstatt für behinderte Menschen
beschäftigter schwerbehinderter Mensch im Rah-
men von Maßnahmen zur Förderung des Über-
gangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5
Abs. 4 der Werkstättenverordnung) absolviert,
wenn die dem Arbeitgeber entstehenden außer-
gewöhnlichen Belastungen nicht durch die in die-
ser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitations-
träger abgedeckt werden.“

7. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die
Wörter „die Qualifizierung des nach § 102 Abs. 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzenden
Personals sowie für“ eingefügt.
8. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 und § 46 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt.
Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4, 4a und 5 beruhenden Teile der dort
geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils
einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem
Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgeho-
ben werden.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in
den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt
ist.
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 tritt in Kraft: Arti-
kel 1 Nr. 33 Buchstabe a.
(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b sowie Artikel 5 Nr. 8.
(4) Am 1. Januar 2005 treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 13
Buchstabe a, Nr. 15 Buchstabe c, Nr. 16, 18, 21a Buch-
stabe a, Nr. 25, 26 Buchstabe a, Nr. 28 Buchstabe a und c
sowie Nr. 29 Buchstabe b.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. April 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 606. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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