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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 606

BGBl. 2004 I S. 606 · 39.443 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 606
                                             Gesetz
                                 zur Förderung der Ausbildung
                         und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
                                                  Vom 23. April 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                      Änderung
        des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
                 – Rehabilitation und
          Teilhabe behinderter Menschen –
                          (860-9)
  Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
 1. (entfallen)
 2. § 14 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

         „Kann der Rehabilitationsträger, an den der An-
         trag weitergeleitet worden ist, für die beantragte
         Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6
         Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach
         seiner Auffassung zuständigen Rehabilitations-
         träger, von wem und in welcher Weise über den
         Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2
         und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber
         den Antragsteller.“

      b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „an-
         zuwenden“ die Wörter „ , es sei denn, die Reha-
         bilitationsträger vereinbaren Abweichendes“ ein-
         gefügt.

      c) In Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort
         „Wochen“ die Wörter „nach Auftragserteilung“
         angefügt.
 3. In § 19 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Satz 2
    Nr. 4“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4“
    ersetzt.

 4. § 35 wird wie folgt geändert:
      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

             „(2) Werden Leistungen zur beruflichen Aus-
         bildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabi-
         litation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei

         Eignung der behinderten Menschen darauf hin-
         wirken, dass Teile dieser Ausbildung auch in
         Betrieben und Dienststellen durchgeführt wer-
         den. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabili-
         tation unterstützen die Arbeitgeber bei der be-
         trieblichen Ausbildung und bei der Betreuung
         der auszubildenden behinderten Jugendlichen.“

4a. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren
         werden für drei Monate erbracht. Die Leistungs-
         dauer kann auf bis zu vier Wochen verkürzt wer-
         den, wenn während des Eingangsverfahrens im
         Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere
         Leistungsdauer ausreichend ist.“
    b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
       „wenn“ die Wörter „auf Grund einer rechtzeitig
       vor Ablauf des Förderzeitraums nach Satz 2
       abzugebenden fachlichen Stellungnahme“ ein-
       gefügt.
5. In § 51 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-
   gefügt:
      „(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistun-
    gen zur medizinischen Rehabilitation eine stufen-
    weise Wiedereingliederung (§ 28) erforderlich, wird
    das Übergangsgeld bis zu deren Ende weiter-
    gezahlt.“

6. § 55 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
    „5. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der
        Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung,
        die den besonderen Bedürfnissen der behin-
        derten Menschen entspricht,“.

7. In § 68 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
   gefügt:

       „(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt
    sind auch behinderte Jugendliche und junge
    Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer
    Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen,
    auch wenn der Grad der Behinderung weniger als
    30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht
    festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird
    durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit
    oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teil-
    habe am Arbeitsleben erbracht. Die besonderen
    Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit
    Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, wer-
    den nicht angewendet.“

8. § 69 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

             „Beantragt eine erwerbstätige Person die
             Feststellung der Eigenschaft als schwer-
             behinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die
             in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5
             Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60
             Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend.“
BGBl. 2004, Seite 607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 607
        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit
            abweichend von Satz 1 geregelt werden.“

     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Eine Fest-
        stellung nach Absatz 1 ist“ durch die Wörter
        „Feststellungen nach Absatz 1 sind“ ersetzt.
     c) In Absatz 4 werden die Wörter „für die Durch-
        führung des Bundesversorgungsgesetzes“ ge-
        strichen.

     d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „für die Durch-
            führung des Bundesversorgungsgesetzes“
            gestrichen.
        bb) In Satz 3 werden die Wörter „wird befristet“
            durch die Wörter „soll befristet werden“ er-
            setzt.
 9. § 71 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Angabe „bis
        zu 39“ durch die Angabe „weniger als 40“ und

        die Angabe „bis zu 59“ durch die Angabe „weni-

        ger als 60“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

10. In § 72 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:

     „Hierüber ist mit der zuständigen Interessenvertre-
     tung im Sinne des § 93 und der Schwerbehinderten-
     vertretung zu beraten.“

11. In § 73 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter „Urlaub oder“
    durch das Wort „Urlaub,“ ersetzt und nach dem
    Wort „Zeit“ die Wörter „oder bei Altersteilzeitarbeit
    in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell)“
    eingefügt.
12. In § 74 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu 59“ durch die
    Angabe „weniger als 60“ ersetzt.
13. § 75 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1, 4
        oder 6“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 oder 4“
        ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-

        gefügt:
        „Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeits-
        zeit auf weniger als 18 Stunden infolge von
        Altersteilzeit gilt Satz 1 entsprechend.“

     c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
        gefügt:

           „(2a) Ein schwerbehinderter Mensch, der im
        Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des
        Übergangs aus der Werkstatt für behinderte
        Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
        (§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung)
        beschäftigt wird, wird auch für diese Zeit auf die
        Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet.“

14. § 76 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „für“

        die Wörter „schwerbehinderte Menschen im An-

        schluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt
        für behinderte Menschen und für“ eingefügt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

             „Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Aus-
             bildung im Sinne des § 35 Abs. 2, die in
             einem Betrieb oder einer Dienststelle durch-
             geführt wird.“
        bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

        cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

             „Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Be-
             schäftigungsverhältnis durch den ausbil-
             denden oder einen anderen Arbeitgeber im
             Anschluss an eine abgeschlossene Aus-
             bildung wird der schwerbehinderte Mensch
             im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei
             Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1
             bleibt unberührt.“
15. § 77 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 wird die Angabe „bis zu 39“

            durch die Angabe „weniger als 40“ ersetzt.

        bb) In Nummer 2 wird die Angabe „bis zu 59“
            durch die Angabe „weniger als 60“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Neu-
        bestimmung“ die Wörter „der Beträge der Aus-
        gleichsabgabe“ eingefügt.

     c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Die Integrationsämter leiten den in der Rechts-
        verordnung nach § 79 bestimmten Prozentsatz
        des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den
        Ausgleichsfonds (§ 78) weiter.“
16. In § 79 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe „ab-
    weichend von § 77 Abs. 6 Satz 1“ gestrichen.
17. § 80 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitsgemein-
        schaft, in der sich die Integrationsämter zu-
        sammengeschlossen haben“ durch die Wörter
        „Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrations-

        ämter und Hauptfürsorgestellen“ ersetzt.

     b) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsgemeinschaft“
        durch das Wort „Bundesarbeitsgemeinschaft“
        ersetzt.

18. In § 81 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „von ihm
    beauftragter“ gestrichen.

19. In § 83 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
       „(2a) In der Vereinbarung können insbesondere
     auch Regelungen getroffen werden

     1. zur angemessenen Berücksichtigung schwer-
        behinderter Menschen bei der Besetzung freier,
        frei werdender oder neuer Stellen,

     2. zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote,

        einschließlich eines angemessenen Anteils

        schwerbehinderter Frauen,

     3. zu Teilzeitarbeit,
BGBl. 2004, Seite 608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 608
      4. zur Ausbildung behinderter Jugendlicher,

      5. zur Durchführung der betrieblichen Prävention
         (betriebliches Eingliederungsmanagement) und
         zur Gesundheitsförderung,

      6. über die Hinzuziehung des Werks- oder Be-
         triebsarztes auch für Beratungen über Leistun-
         gen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im
         Arbeitsleben.“

20. § 84 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
            „(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres
         länger als sechs Wochen ununterbrochen oder

         wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber
         mit der zuständigen Interessenvertretung im
         Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Men-
         schen außerdem mit der Schwerbehinderten-
         vertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der
         betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die
         Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden wer-
         den und mit welchen Leistungen oder Hilfen
         erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der
         Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches
         Eingliederungsmanagement). Soweit erforder-
         lich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzuge-
         zogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzli-
         cher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betriebli-
         chen Eingliederungsmanagements sowie auf Art
         und Umfang der hierfür erhobenen und verwen-
         deten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen
         zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeits-
         leben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die
         örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei
         schwerbehinderten Beschäftigten das Integra-
         tionsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin,
         dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen
         unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist
         des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zu-
         ständige Interessenvertretung im Sinne des § 93,
         bei schwerbehinderten Menschen außerdem die
         Schwerbehindertenvertretung, können die Klä-
         rung verlangen. Sie wachen darüber, dass der
         Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift ob-
         liegenden Verpflichtungen erfüllt.“

      b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

            „(4) Die Rehabilitationsträger und die Integra-
         tionsämter können Arbeitgeber, die ein betrieb-
         liches Eingliederungsmanagement einführen,

         durch Prämien oder einen Bonus fördern.“

20a. In § 87 Abs. 2 wird die Angabe „des zuständigen
     Arbeitsamtes,“ gestrichen.

21. In § 88 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-
    gefügt:

         „(5) In den Fällen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und
      Abs. 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Ent-

      scheidung innerhalb eines Monats vom Tage des

      Eingangs des Antrages an zu treffen ist. Wird inner-
      halb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen,
      gilt die Zustimmung als erteilt. Die Absätze 3 und 4
      gelten entsprechend.“

21a. § 90 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „6“ durch die
        Angabe „5“ ersetzt.
     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
        fügt:

           „(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden
        ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt
        der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehin-
        derter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das
        Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69
        Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender
        Mitwirkung nicht treffen konnte.“
22. § 95 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 3 werden die Wörter „für die Durch-
            führung des Bundesversorgungsgesetzes“
            durch die Angabe „nach § 69 Abs. 1“ er-
            setzt.
        bb) In Satz 4 werden die Angabe „200“ durch
            die Angabe „100“, der Punkt durch ein
            Komma ersetzt und folgender Halbsatz an-
            gefügt:

             „in Betrieben und Dienststellen mit mehr als
             200 schwerbehinderten Menschen, das mit
             der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte
             weitere stellvertretende Mitglied.“
        cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

             „Die Heranziehung zu bestimmten Aufga-
             ben schließt die Abstimmung untereinander
             ein.“
     b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

           „(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann
        an Betriebs- und Personalversammlungen in Be-
        trieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie
        als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist,
        und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mit-
        glieder der Schwerbehindertenvertretung nicht
        Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle
        sind.“
23. In § 97 Abs. 6 Satz 1 werden der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
    fügt:

     „dies umfasst auch Verhandlungen und den Ab-
     schluss entsprechender Integrationsvereinbarun-
     gen.“

24. § 102 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
        angefügt:

        „Die Integrationsämter werden so ausgestattet,
        dass sie ihre Aufgaben umfassend und quali-
        fiziert erfüllen können. Hierfür wird besonders
        geschultes Personal mit Fachkenntnissen des
        Schwerbehindertenrechts eingesetzt.“

     b) In Absatz 2 wird nach Satz 6 folgender Satz an-

        gefügt:

        „Das Integrationsamt benennt in enger Abstim-
        mung mit den Beteiligten des örtlichen Arbeits-
        marktes Ansprechpartner, die in Handwerks-
BGBl. 2004, Seite 609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 609
   sowie in Industrie- und Handelskammern für die
   Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um sie über
   Funktion und Aufgaben der Integrationsfach-
   dienste aufzuklären, über Möglichkeiten der
   begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu informie-
   ren und Kontakt zum Integrationsfachdienst her-
   zustellen.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. an Arbeitgeber
           a) zur behinderungsgerechten Einrich-
              tung von Arbeits- und Ausbildungs-
              plätzen für schwerbehinderte Men-
              schen,

           b) für Zuschüsse zu Gebühren, insbe-
              sondere Prüfungsgebühren, bei der
              Berufsausbildung besonders betrof-
              fener schwerbehinderter Jugendli-
              cher und junger Erwachsener,
           c) für Prämien und Zuschüsse zu den
              Kosten der Berufsausbildung be-
              hinderter Jugendlicher und junger
              Erwachsener, die für die Zeit der
              Berufsausbildung schwerbehinder-
              ten Menschen nach § 68 Abs. 4
              gleichgestellt worden sind,

           d) für Prämien zur Einführung eines be-
              trieblichen Eingliederungsmanage-
              ments und
           e) für außergewöhnliche Belastungen,
              die mit der Beschäftigung schwer-
              behinderter Menschen im Sinne des
              § 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d,
              von schwerbehinderten Menschen
              im Anschluss an eine Beschäftigung
              in einer anerkannten Werkstatt für
              behinderte Menschen oder im Sinne
              des § 75 Abs. 2 verbunden sind, vor
              allem, wenn ohne diese Leistungen
              das Beschäftigungsverhältnis ge-
              fährdet würde,“.

   bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. an Träger von Integrationsfachdiensten
           einschließlich psychosozialer Dienste
           freier gemeinnütziger Einrichtungen und
           Organisationen sowie an Träger von In-
           tegrationsprojekten.“

d) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze

   angefügt:

   „Ist die unverzügliche Erbringung einer Leistung
   zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so
   kann das Integrationsamt die Leistung vorläufig
   erbringen. Hat das Integrationsamt eine Leis-
   tung erbracht, für die ein anderer Träger zustän-
   dig ist, so erstattet dieser die auf die Leistung
   entfallenden Aufwendungen.“

e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „(7) Das Integrationsamt kann seine Leistun-
   gen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch
   als persönliches Budget ausführen. § 17 gilt ent-
   sprechend.“

25. In § 104 Abs. 1 werden in Nummer 9 am Ende nach
    dem Wort „Anerkennung“ das Komma durch einen
    Punkt ersetzt und die Nummer 10 gestrichen.

26. § 109 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Auftrag der
        Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitations-
        träger und der Integrationsämter“ gestrichen.
     b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
        „Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen
        seelisch behinderter oder von einer seelischen
        Behinderung bedrohter Menschen Rechnung
        getragen.“

27. § 110 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a
        und 1b eingefügt:
        „1a. die Bundesagentur für Arbeit auf deren An-
             forderung bei der Berufsorientierung und
             Berufsberatung in den Schulen einschließ-
             lich der auf jeden einzelnen Jugendlichen
             bezogenen Dokumentation der Ergebnisse
             zu unterstützen,

         1b. die betriebliche Ausbildung schwerbehin-
             derter, insbesondere seelisch und lernbe-
             hinderter Jugendlicher zu begleiten,“.

     b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
        „7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur
            Verfügung zu stehen, über die Leistungen für
            die Arbeitgeber zu informieren und für die
            Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,“.

     c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 an-
        gefügt:
        „8. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitations-
            trägern und den Integrationsämtern die für
            den schwerbehinderten Menschen benötig-
            ten Leistungen zu klären und bei der Be-
            antragung zu unterstützen.“

28. § 111 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-
        desanstalt für Arbeit,“ gestrichen.
     b) In Absatz 3 wird nach Nummer 5 folgende Num-
        mer 5a eingefügt:

        „5a. den Handwerks-, den Industrie- und Han-

             delskammern sowie den berufsständigen

             Organisationen,“.

     c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „unter
        Berücksichtigung der Grundsätze des § 86 des
        Dritten Buches auf der Grundlage einer bundes-
        weiten Mustervereinbarung, die die Bundes-
        anstalt für Arbeit entwickelt und im Rahmen der
        nach § 101 gebotenen Zusammenarbeit mit der
        Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrati-
        onsämter zusammengeschlossen haben, unter
        Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darun-
        ter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich
        die Integrationsfachdienste zusammengeschlos-
        sen haben, abgestimmt hat,“ gestrichen.
BGBl. 2004, Seite 610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 610
      d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
            „(5) Die Integrationsämter wirken darauf hin,
         dass die berufsbegleitenden und psychosozia-
         len Dienste bei den von ihnen beauftragten Inte-
         grationsfachdiensten konzentriert werden.“

29. § 113 wird wie folgt geändert:
      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

      b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Bun-
         desagentur für Arbeit oder“ gestrichen.

      c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
            „(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Inte-
         grationsämter und Hauptfürsorgestellen verein-
         bart mit den Rehabilitationsträgern nach § 6
         Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unter Beteiligung der maßgeb-
         lichen Verbände, darunter der Bundesarbeits-
         gemeinschaft, in der sich die Integrationsfach-
         dienste zusammengeschlossen haben, eine ge-
         meinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme
         der Integrationsfachdienste durch die Rehabili-
         tationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Fi-
         nanzierung der Kosten, die dem Integrations-
         fachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben
         der Rehabilitationsträger entstehen. § 13 Abs. 7
         und 8 gilt entsprechend.“

30. § 114 wird wie folgt geändert:

      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

            „(2) Der Integrationsfachdienst dokumentiert
         auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur
         Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und
         die Begleitung der betrieblichen Ausbildung
         nach § 110 Abs. 2 Nr. 1a und 1b unter Einbezie-
         hung geschlechtsdifferenzierter Daten und Be-
         sonderheiten sowie der Art der Behinderung. Er
         erstellt zum 30. September 2006 eine zusam-
         menfassende Darstellung der Ergebnisse und
         legt diese dem zuständigen Integrationsamt vor.
         Die Bundesarbeitgemeinschaft der Integrations-
         ämter und Hauptfürsorgestellen bereitet die
         Ergebnisse auf und stellt sie dem Bundesminis-
         terium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur
         Vorbereitung des Berichtes nach § 160 Abs. 2
         bis zum 31. Dezember 2006 zur Verfügung.“

30a. § 115 wird wie folgt geändert:

      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

            „(2) Vereinbaren die Bundesarbeitsgemein-
         schaft der Integrationsämter und Hauptfürsor-
         gestellen und die Rehabilitationsträger nicht
         innerhalb von sechs Monaten, nachdem das
         Bundesministerium für Gesundheit und Soziale

         Sicherung sie dazu aufgefordert hat, eine ge-
         meinsame Empfehlung nach § 113 Abs. 2 oder
         ändern sie die unzureichend gewordene Emp-
         fehlung nicht innerhalb dieser Frist, kann das
         Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
         Sicherung Regelungen durch Rechtsverordnung
         mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.“

31. § 125 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
        angefügt:

           „(2) Besteht die Schwerbehinderteneigen-
        schaft nicht während des gesamten Kalender-
        jahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für
        jeden vollen Monat der im Beschäftigungs-
        verhältnis vorliegenden Schwerbehinderten-
        eigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des
        Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile
        von Urlaubstagen, die mindestens einen halben
        Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzu-
        runden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem
        Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei
        einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehen-
        den Beschäftigungsverhältnis nicht erneut ge-
        mindert werden.
           (3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinder-
        ter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend
        festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit
        des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr
        die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde lie-
        genden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwen-
        dung.“

32. § 128 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird aufgehoben.

     b) In Absatz 3 wird die Angabe „der Absätze 1
        und 2“ durch die Angabe „des Absatzes 1“ er-
        setzt.

33. § 145 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 5 Nr. 2 werden nach dem Wort „die“ die
        Wörter „Leistungen nach dem Grundsiche-
        rungsgesetz oder“ eingefügt.

     b) In Satz 9 wird die Angabe „§ 51 Abs. 4“ durch die
        Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.
33a. In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter
     „zuzüglich 20 Prozent“ gestrichen.

33b. In § 150 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „80 Prozent“
     durch die Angabe „68 Prozent“ ersetzt.
34. § 156 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
        „1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-

            dung mit einer Rechtsverordnung nach § 79
            Nr. 1, oder § 71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehin-
            derte Menschen nicht beschäftigt,“.

     b) In Absatz 2 wird die Zahl „2 500“ durch die
        Zahl „10 000“ ersetzt.

35. § 160 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 160

                    Überprüfungsregelung

        (1) Die Bundesregierung berichtet den gesetz-
     gebenden Körperschaften des Bundes bis zum
     30. Juni 2005 über die Situation behinderter und
     schwerbehinderter Frauen und Männer auf dem
     Ausbildungsstellenmarkt und schlägt die danach zu
     treffenden Maßnahmen vor.
BGBl. 2004, Seite 611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 611
       (2) Sie berichtet den gesetzgebenden Körper-
     schaften des Bundes bis zum 30. Juni 2007 über die
     Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Be-
     schäftigung und zur betrieblichen Prävention. Dabei
     wird auch die Höhe der Beschäftigungspflichtquote
     überprüft.“

36. In § 13 Abs. 5 Satz 1, § 64 Abs. 2 Satz 2 und § 105
    Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Arbeits-
    gemeinschaft, in der sich die Integrationsämter
    zusammengeschlossen haben“ durch die Wörter
    „Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter
    und Hauptfürsorgestellen“ ersetzt.

                       Artikel 1a

           Änderung der Abgabenordnung
                       (610-1-3)

  In § 68 der Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert wor-
den ist, wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3. a) Werkstätten für behinderte Menschen, die nach
       den Vorschriften des Dritten Buches Sozialge-
       setzbuch förderungsfähig sind und Personen
       Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung
       nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein
       können,

   b) Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeits-
      therapie, in denen behinderte Menschen aufgrund
      ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäfti-
      gungsverhältnisses zum Träger der Therapieein-
      richtung mit dem Ziel behandelt werden, körper-
      liche oder psychische Grundfunktionen zum Zwe-
      cke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben
      wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkei-

      ten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und

      zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeits-

      leben erforderlich sind, und

   c) Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1
      des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn
      mindestens 40 vom Hundert der Beschäftigten
      besonders betroffene schwerbehinderte Men-
      schen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten
      Buches Sozialgesetzbuch sind,“.

                      Artikel 1b
                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

                       (610-1-4)

  In Artikel 97 § 1e des Einführungsgesetzes zur Ab-
gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341,
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert wor-
den ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
  „(3) § 68 Nr. 3 der Abgabenordnung in der Fassung
des Artikels 1a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I
S. 606) ist ab dem 1. Januar 2003 anzuwenden. § 68
Nr. 3 Buchstabe c der Abgabenordnung ist auch für vor
diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume

anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht
bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nach-
prüfung stehen.“

                        Artikel 2

                      (weggefallen)

                        Artikel 3

                     Änderung
        des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
         – Gesetzliche Unfallversicherung –
                         (860-7)
   In § 162 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird nach Satz 1
folgender Satz angefügt:

„Dabei sollen sie auch die in Integrationsvereinbarungen
(§ 83 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der
betrieblichen Prävention (§ 84 des Neunten Buches) be-
rücksichtigen.“

                        Artikel 4

        Änderung der Werkstättenverordnung
                        (871-1-7)

  Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 118 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

         „(2) Der Fachausschuss gibt vor der Aufnahme

      des behinderten Menschen in die Werkstatt ge-

      genüber dem im Falle einer Aufnahme zuständigen

      Rehabilitationsträger eine Stellungnahme ab, ob
      der behinderte Mensch für seine Teilhabe am
      Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das
      Arbeitsleben Leistungen einer Werkstatt für be-
      hinderte Menschen benötigt oder ob andere Leis-
      tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht
      kommen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Das Eingangsverfahren dauert drei Monate.
      Es kann auf eine Dauer von bis zu vier Wochen
      verkürzt werden, wenn während des Eingangs-

      verfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine
      kürzere Dauer ausreichend ist.“
   b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.

3. § 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
      „Hat der zuständige Rehabilitationsträger die Leis-
      tungen für ein Jahr bewilligt (§ 40 Abs. 3 Satz 2 des
      Neunten Buches Sozialgesetzbuch), gibt der Fach-
      ausschuss ihm gegenüber rechtzeitig vor Ablauf
      dieses Jahres auch eine fachliche Stellungnahme
BGBl. 2004, Seite 612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 612
      dazu ab, ob die Leistungen für ein weiteres Jahr
      bewilligt werden sollen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 des

      Neunten Buches Sozialgesetzbuch).“

   b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

                        Artikel 4a

                     Änderung
      der Schwerbehindertenausweisverordnung

                        (871-1-9)
  In § 6 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli
1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 63 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)
geändert worden ist, wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer
wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhält-
nissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen
sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet
ausgestellt werden.“

                        Artikel 5

                     Änderung
              der Schwerbehinderten-
            Ausgleichsabgabeverordnung

                        (871-1-14)

  Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I
S. 77), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 26 folgende Angaben eingefügt:
   „§ 26a Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufs-
          ausbildung besonders betroffener schwer-
          behinderter Jugendlicher und junger Erwach-
          sener
   § 26b Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der
         Berufsausbildung behinderter Jugendlicher
         und junger Erwachsener
   § 26c   Prämien zur Einführung eines betrieblichen
           Eingliederungsmanagements“.
2. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe a wird nach der Angabe „(§ 26)“ das
      Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

   b) Nach Buchstabe a werden folgende Buchstaben b
      bis d eingefügt:

      „b) für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Be-
          rufsausbildung besonders betroffener schwer-
          behinderter Jugendlicher und junger Erwach-
          sener (§ 26a),

      c)   für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der
           Berufsausbildung behinderter Jugendlicher
           und junger Erwachsener (§ 26 b),

      d)   für Prämien zur Einführung eines betrieblichen

           Eingliederungsmanagements (§ 26c) und“.

   c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe e.

3. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2

   des Bundessozialhilfegesetzes und das Verbot der
   Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger
   durch Leistungen der Integrationsämter (§ 102 Abs. 5
   Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozial-

   gesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrations-
   ämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeits-
   leben vorläufig zu erbringen (§ 102 Abs. 6 Satz 3 des
   Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unbe-
   rührt.“
4. (entfällt)

5. Nach § 26 werden folgende §§ 26a, 26b und 26c ein-
   gefügt:
                           „§ 26a
           Zuschüsse zu den Gebühren bei der
     Berufsausbildung besonders betroffener schwer-
     behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener

     Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht (§ 71
   Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) be-
   sonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur

   Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu
   den Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei
   der Berufsausbildung, erhalten.

                            § 26b

                  Prämien und Zuschüsse
           zu den Kosten der Berufsausbildung
     behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener

      Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu
   den Kosten der Berufsausbildung behinderter Ju-
   gendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für
   die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten
   Menschen nach § 68 Abs. 4 gleichgestellt sind.

                            § 26c
                   Prämien zur Einführung
      eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
      Arbeitgeber können zur Einführung eines betrieb-
   lichen Eingliederungsmanagements Prämien erhal-
   ten.“
6. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 72 Abs. 1
      Nr. 1 Buchstabe a bis d des Neunten Buches Sozi-
      algesetzbuch)“ die Wörter „oder im Anschluss an
      eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt
      für behinderte Menschen“ eingefügt.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Leistungen nach Satz 1 können auch in Probe-
       beschäftigungen und Praktika erbracht werden,
       die ein in einer Werkstatt für behinderte Menschen
       beschäftigter schwerbehinderter Mensch im Rah-
       men von Maßnahmen zur Förderung des Über-
       gangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5
       Abs. 4 der Werkstättenverordnung) absolviert,
       wenn die dem Arbeitgeber entstehenden außer-

       gewöhnlichen Belastungen nicht durch die in die-

       ser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitations-
       träger abgedeckt werden.“
BGBl. 2004, Seite 613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 613
7. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die
   Wörter „die Qualifizierung des nach § 102 Abs. 1 des
   Neunten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzenden
   Personals sowie für“ eingefügt.
8. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 und § 46 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils
   das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
   agentur“ ersetzt.

                        Artikel 6

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 4, 4a und 5 beruhenden Teile der dort
geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils
einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem
Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgeho-
ben werden.

                        Artikel 7

                      Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in
den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt
ist.
  (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 tritt in Kraft: Arti-
kel 1 Nr. 33 Buchstabe a.

  (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b sowie Artikel 5 Nr. 8.

  (4) Am 1. Januar 2005 treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 13
Buchstabe a, Nr. 15 Buchstabe c, Nr. 16, 18, 21a Buch-
stabe a, Nr. 25, 26 Buchstabe a, Nr. 28 Buchstabe a und c
sowie Nr. 29 Buchstabe b.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 23. April 2004
                                             Der Bundespräsident
                                                Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                            Die Bundesministerin
                                    für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                                Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 606. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cb635aeec0d5835c….