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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2959
BGBl. 2008 I S. 2959 · 16.509 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
Vom 22. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2940), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 106 wie
folgt gefasst:
„§ 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungs-
maßnahmen, Unterstützter Beschäftigung
und bei Grundausbildung“.
2. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einer individuellen betrieblichen Qualifizie-
rung im Rahmen der Unterstützten Beschäf-
tigung nach § 38a des Neunten Buches und“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
3. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Bil-
dungsmaßnahmen“ ein Komma und die Wörter
„Unterstützter Beschäftigung“ eingefügt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bildungs-
maßnahmen“ ein Komma und die Wörter „Unter-
stützter Beschäftigung“ eingefügt.
4. In § 160 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Grund-
ausbildung“ ein Komma und die Wörter „der indivi-
duellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der
Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neun-
ten Buches“ eingefügt.
5. § 281 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bundesagentur hat zusätzlich den
Migrationshintergrund zu erheben und in ihren
Statistiken zu berücksichtigen. Die erhobenen
Daten dürfen ausschließlich für statistische Zwe-
cke verwendet werden. Sie sind in einem durch
technische und organisatorische Maßnahmen
von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Be-
reich zu verarbeiten. Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das
Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die
Durchführung des Verfahrens, insbesondere Er-
hebung, Übermittlung und Speicherung der er-
hobenen Daten.“
Artikel 2
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 51b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Staatsange-
hörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthaltsrecht-
liche Status“ ein Semikolon und die Wörter „Merkmale
des Migrationshintergrundes“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „sollen“
ein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch für Per-
sonen während der individuellen betrieblichen Qua-
lifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäfti-
gung nach § 38a des Neunten Buches“ eingefügt.
2. In § 3 Satz 5 wird nach der Angabe „Nr. 2“ die An-
gabe „oder 3“ eingefügt.
3. In § 162 Nr. 3 werden nach dem Wort „sollen“ die
Wörter „oder im Rahmen einer Unterstützten Be-
schäftigung nach § 38a des Neunten Buches indivi-
duell betrieblich qualifiziert werden“ eingefügt.
4. In § 168 Abs. 1 wird nach Nummer 3a folgende
Nummer 3b eingefügt:

„3b. bei behinderten Menschen während der indivi-
duellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen
der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a
des Neunten Buches von dem zuständigen Re-
habilitationsträger,“.
Artikel 4
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
In § 35 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe
„38“ durch die Angabe „38a“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zu-
letzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 38 folgende Angabe eingefügt:
„§ 38a Unterstützte Beschäftigung“.
2. In § 33 Abs. 3 wird nach Nummer 2 folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. individuelle betriebliche Qualifizierung im Rah-
men Unterstützter Beschäftigung,“.
3. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a
Unterstützte Beschäftigung
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist, be-
hinderten Menschen mit besonderem Unterstüt-
zungsbedarf eine angemessene, geeignete und so-
zialversicherungspflichtige Beschäftigung zu er-
möglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäfti-
gung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifi-
zierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen
Qualifizierung erhalten behinderte Menschen insbe-
sondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkei-
ten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflich-
tiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und
bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem
betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leis-
tungen umfassen auch die Vermittlung von berufs-
übergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifi-
kationen sowie die Weiterentwicklung der Persön-
lichkeit der behinderten Menschen. Die Leistungen
werden vom zuständigen Rehabilitationsträger
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre
erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der
Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu
einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert
werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der
Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifi-
zierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht
werden kann und hinreichend gewährleistet ist,
dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten be-
hinderte Menschen insbesondere, um nach Be-
gründung eines sozialversicherungspflichtigen Be-
schäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisie-
rung erforderliche Unterstützung und Kriseninter-
vention zu gewährleisten. Die Leistungen werden
bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von
dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständig-
keit erbracht, solange und soweit sie wegen Art
oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des
Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der
individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass
voraussichtlich eine anschließende Berufsbeglei-
tung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungs-
träger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von In-
tegrationsfachdiensten oder anderen Trägern
durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann
nur beauftragt werden, wer über die erforderliche
Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben ent-
sprechend den individuellen Bedürfnissen der be-
hinderten Menschen erfüllen zu können. Insbeson-
dere müssen die Beauftragten
1. über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Be-
rufsqualifikation, eine psychosoziale oder
arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und
ausreichend Berufserfahrung besitzen,
2. in der Lage sein, den Teilnehmern geeignete in-
dividuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur
Verfügung zu stellen und ihre berufliche Einglie-
derung zu unterstützen,
3. über die erforderliche räumliche und sächliche
Ausstattung verfügen und
4. ein System des Qualitätsmanagements im Sinne
des § 20 Abs. 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung
der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen
vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemein-
schaft der Integrationsämter und Hauptfürsorge-
stellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung.
Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausfüh-
rungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zu-
sammenarbeit enthalten. § 13 Abs. 4, 6 und 7 und
§ 16 gelten entsprechend.“
4. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zeiten der individuellen betrieblichen Quali-
fizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäfti-
gung nach § 38a werden zur Hälfte auf die Dauer
des Berufsbildungsbereichs angerechnet. Aller-
dings dürfen die Zeiten individueller betrieblicher
Qualifizierung und des Berufsbildungsbereichs ins-
gesamt nicht mehr als 36 Monate betragen.“
5. In § 45 Abs. 5 werden die Wörter „Menschen und
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen“ durch
die Wörter „Menschen, berufsvorbereitenden Bil-
dungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen

betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstütz-
ter Beschäftigung“ ersetzt.
6. § 80 Abs. 9 wird aufgehoben.
7. Nach § 102 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Schwerbehinderte Menschen haben im
Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes
aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfü-
gung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme
der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 38a
Abs. 3.“
8. Dem § 136 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplät-
zen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemei-
nen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze
werden zum Zwecke des Übergangs und als dauer-
haft ausgelagerte Plätze angeboten.“
9. In § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 werden nach den Wör-
tern „Zweiten Buch oder“ die Wörter „für den Le-
bensunterhalt laufende“ eingefügt.
10. In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Wertmarken und“ die Wörter „der Hälfte“ einge-
fügt.
Artikel 6
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
In § 26 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 6
Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2940), wird die Angabe „38“ durch die Angabe „38a“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-
nung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geän-
dert durch Artikel 28 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. Sep-
tember 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Schwerbehinderte Menschen haben im
Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes
aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Ver-
fügung stehenden Mitteln Anspruch auf Über-
nahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach
§ 38a Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 und
Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 1 bis 1b“
ersetzt.
2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und
Abs. 1a“ durch die Angabe „Abs. 1 bis 1b“ ersetzt.
3. In § 36 Satz 1 wird die Angabe „30 vom Hundert“
ersetzt durch die Angabe „20 vom Hundert“.
4. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und zwar in
Höhe von 170 Millionen Euro für das Jahr 2004 und
ab 2005 jährlich in Höhe von 26 vom Hundert“ er-
setzt durch die Wörter „und zwar ab 2009 jährlich in
Höhe von 16 vom Hundert“.
Artikel 8
Änderung der
Werkstättenverordnung
In § 2 Abs. 2 der Werkstättenverordnung vom 13. Au-
gust 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I
S. 3119) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„kommen“ ein Komma und die Wörter „insbesondere
Leistungen der Unterstützten Beschäftigung nach
§ 38a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
fügt.
Artikel 9
Änderung der
Aufwendungserstattungs-Verordnung
Die Aufwendungserstattungs-Verordnung vom
11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
stabe a und des § 162 Nr. 2 und 2a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern
der Einrichtungen und der Integrationsprojekte
die nach § 179 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entstandenen Aufwen-
dungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-
sicherung von den Ländern erstattet. Zuständig
für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem
die Einrichtung oder das Integrationsprojekt
liegt.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einrichtun-
gen“ die Wörter „oder der Integrationsprojekte“
eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtun-
gen“ die Wörter „oder der Integrationsprojek-
te“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Einrichtun-
gen“ die Wörter „oder des Integrationspro-
jekts“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird eine Einrichtung anerkannt oder nimmt
ein Integrationsprojekt seine Tätigkeit auf und
liegt noch keine Abrechnung vor, so werden
die Abschläge wie folgt ermittelt: Der Träger
der Einrichtung oder des Integrationsprojekts
meldet der nach Landesrecht zuständigen
Stelle die Zahl der im Zeitpunkt der Anerken-
nung oder der Aufnahme der Tätigkeit be-
schäftigten behinderten Menschen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 162 Nr. 2“ durch
die Angabe „§ 162 Nr. 2 und 2a“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle
und die Träger der Integrationsprojekte können
ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren verein-
baren.“
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtungen“
die Wörter „oder der Integrationsprojekte“ einge-
fügt.
b) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Behinderten“
durch die Wörter „behinderten Menschen“ er-
setzt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Berlin, den 22. Dezember
2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2959. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b0a007e205e4fe73….