Gesetze / Werkstättenverordnung
WVO§ 1 Grundsatz der einheitlichen Werkstatt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- EuGH, 29.09.1999 – C-232/97Zitiert von 2
- EuGH, 29.09.1999 – C-231/97Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 – L 7 SO 4797/16Zitiert von 2
- BSG, 18.01.2011 – B 2 U 9/10 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 4 SGB 7 - behinderte Menschen im Förder- und Betreuungsbereich gem § 136 Abs 3 SGB 9 - keine Werkstattfähigkeit - Verfassungsmäßigkeit - kein Verstoß gegen Art 3 Abs 3 S 2 GG und Art 3 Abs 1 GG)Zitiert von 21
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2025 – L 8 R 2378/23
- OVG Niedersachsen, 20.12.2001 – 7 KN 55/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/1#abs-1 (1) Die Werkstatt für behinderte Menschen (Werkstatt) hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß sie die behinderten Menschen im Sinne des § 219 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/1#abs-2 (2) Der unterschiedlichen Art der Behinderung und ihren Auswirkungen soll innerhalb der Werkstatt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Bildung besonderer Gruppen im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich, Rechnung getragen werden.