Gesetze / Werkstättenverordnung
WVO§ 3 Eingangsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Aachen, 14.07.2009 – S 20 SO 2/09
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2025 – L 8 R 2378/23
- LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 – L 7 SO 4797/16Zitiert von 2
- BGH, 16.06.2015 – VI ZR 416/14Rentenversicherungspflicht bei Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen: Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger bei zweifelhafter Werkstattfähigkeit des BehindertenZitiert von 5
- BSG, 14.02.2001 – B 1 KR 1/00 RZitiert von 9
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2008 – 8 Sa 506/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 WVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/3#abs-1 (1) Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem zuständigen Rehabilitationsträger Eingangsverfahren durch. Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen oder Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben in Betracht kommen und einen Eingliederungsplan zu erstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/3#abs-2 (2) Das Eingangsverfahren dauert drei Monate. Es kann auf eine Dauer von bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Dauer ausreichend ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/3#abs-3 (3) Zum Abschluß des Eingangsverfahrens gibt der Fachausschuß auf Vorschlag des Trägers der Werkstatt und nach Anhörung des behinderten Menschen, gegebenenfalls auch seines gesetzlichen Vertreters, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Persönlichkeit des behinderten Menschen und seines Verhaltens während des Eingangsverfahrens, eine Stellungnahme gemäß Absatz 1 gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger ab.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/3#abs-4 (4) Kommt der Fachausschuß zu dem Ergebnis, daß die Werkstatt für behinderte Menschen nicht geeignet ist, soll er zugleich eine Empfehlung aussprechen, welche andere Einrichtung oder sonstige Maßnahmen und welche anderen Leistungen zur Teilhabe für den behinderten Menschen in Betracht kommen. Er soll sich auch dazu äußern, nach welcher Zeit eine Wiederholung des Eingangsverfahrens zweckmäßig ist und welche Maßnahmen und welche anderen Leistungen zur Teilhabe in der Zwischenzeit durchgeführt werden sollen.