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SchulG§ 65 Aufgaben der Schulkonferenz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/65#abs-1 (1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/65#abs-2 (2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
1. Schulprogramm (§ 3 Absatz 2),
2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 3),
3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Absatz 3, § 5, § 9 Absatz 3),
4. Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Absatz 2),
5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Absatz 1),
6. über den Vorschlag zur Nutzung der vom Schulträger bereitgestellten Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form (§ 8 Absatz 2),
7. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Absatz 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
8. Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Absatz 2 und 3),
9. Vorschlag der Schule zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2),
10. Anträge der Schule zur Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung sowie erweiterter Selbstständigkeit (§ 25 Absatz 3 und 5),
11. Einführung von Lernmitteln (§ 30 Absatz 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),
12. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
13. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Absatz 5),
14. Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch (§ 42 Absatz 6),
15. Information und Beratung (§ 44),
16. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Absatz 4),
17. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (§ 49 Absatz 2),
18. Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring (§ 99 Absatz 1),
19. Schulhaushalt (§ 59 Absatz 9),
20. Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Absatz 1 und 2),
21. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Absatz 6 und § 64 Absatz 5),
22. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen (§ 70 Absatz 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 67 Absatz 1 und 2),
23. besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),
24. Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),
25. Erlass einer Schulordnung,
26. Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Absatz 5),
27. Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Absatz 1),
28. Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Absatz 8).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/65#abs-3 (3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 65 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 04.08.2023 – 19 B 725/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.01.2015 – 19 A 2031/13Zitiert von 12
- VG Arnsberg, 06.05.2014 – 20 L 330/14.PVL
- OVG NRW, 14.03.2013 – 6 A 1760/11Anspruch eines Lehrers auf Erstattung der Kosten für selbst beschaffte Schulbücher Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OVG NRW, 25.09.2023 – 12 A 1188/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.02.2023 – 19 B 417/22
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 25.08.2021 – L 17 U 34/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 31.08.2016 – 19 B 984/15Zitiert von 3
- OVG NRW, 29.12.2014 – 19 A 285/13Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.