Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW

SchulG

§ 10 Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/10#abs-1 (1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schulformen gegliedert. Schulstufen sind die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II. Die Schulformen sind so zu gestalten, dass die Durchlässigkeit zwischen ihnen gewahrt und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Schulen gefördert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/10#abs-2 (2) Die Primarstufe besteht aus der Grundschule.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/10#abs-3 (3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule, die Sekundarschule sowie die Gesamtschule und das Gymnasium bis Klasse 10. Das Gymnasium kann in der Sekundarstufe I auch bis Klasse 9 geführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/10#abs-4 (4) Die Sekundarstufe II umfasst das Berufskolleg, das Berufskolleg als Förderschule und die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/10#abs-5 (5) Das Gymnasium und die Gesamtschule werden in der Regel als Schulen der Sekundarstufen I und II geführt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/10#abs-6 (6) Den Stufenaufbau der Förderschulen und der Klinikschule regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Sie werden als Schulen einer oder mehrerer Schulstufen geführt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/10#abs-7 (7) Das Weiterbildungskolleg ist keiner Schulstufe zugeordnet.

§ 9 § 11