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SchulG

§ 99 Sponsoring, Werbung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/99#abs-1 (1) Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/99#abs-2 (2) Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, in der Schule grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/99#abs-3 (3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

Elfter Teil

Schulen in freier Trägerschaft

Erster Abschnitt

Ersatzschulen

§ 98 § 100