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SchulG

§ 8 Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/8#abs-1 (1) Der Unterricht wird als Vollzeitunterricht in der Regel an wöchentlich fünf Tagen erteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/8#abs-2 (2) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags kann die Schule bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form nutzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/8#abs-3 (3) Das Ministerium kann die Unterrichtszeit und die Unterrichtsorganisation in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, insbesondere für den Teilzeitunterricht und den Blockunterricht im Berufskolleg, abweichend von Absatz 1 regeln.

§ 7 § 9