Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 44 Information und Beratung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/44#abs-1 (1) Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/44#abs-2 (2) Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. Ihnen sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert. Dies gilt auch für die Bewertung von Prüfungsleistungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/44#abs-3 (3) Die Eltern können nach Absprache mit den Lehrerinnen und Lehrern an einzelnen Unterrichtsstunden und an Schulveranstaltungen teilnehmen, die ihre Kinder besuchen. Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung können Lehrerinnen und Lehrer mit Zustimmung der Klassenpflegschaft und der Schulleitung in hierfür geeigneten Unterrichtsbereichen die Mitarbeit von Eltern vorsehen. Gleiches gilt bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen und Angeboten im Ganztagsbereich in allen Schulformen und Schulstufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/44#abs-4 (4) Die Lehrerinnen und Lehrer beraten die Eltern außerhalb des Unterrichts. Elternsprechtage werden nicht während der Unterrichtszeit am Vormittag durchgeführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/44#abs-5 (5) Die Schule soll Eltern sowie Schülerinnen und Schüler in Fragen der Erziehung, der Schullaufbahn und des weiteren Bildungswegs beraten. Sie arbeitet hierbei insbesondere mit dem schulpsychologischen Dienst und der Berufsberatung zusammen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 44 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 11.11.2011 – 18 K 3661/11
- OVG NRW, 05.09.2007 – 19 A 4074/06Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme vom Besuch einer deutschen Schule zwecks Heimunterrichts aus religiösen Gründen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- OVG NRW, 02.08.2007 – 19 B 1058/07Zitiert von 7
- OVG NRW, 10.07.2025 – 19 B 217/25Zitiert von 2
- OVG NRW, 15.05.2024 – 6 A 466/22
- OVG NRW, 27.09.2018 – 6 A 1964/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.10.2007 – 19 B 1207/07Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.