Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 7 Schuljahr, Ferien
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/7#abs-1 (1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Das Ministerium kann zulassen, dass in einzelnen Schulstufen oder Schulformen das Schuljahr in Semester (Schulhalbjahre) oder andere Zeitabschnitte gegliedert wird, und deren Beginn und Ende festlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/7#abs-2 (2) Das Ministerium erlässt die Ferienordnung. Sie sieht neben den landesweiten Ferien bewegliche Ferientage vor, über deren Termine die Schulkonferenz entscheiden kann.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 7 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 17.05.2011 – 9 AZR 201/10Anspruch eines Musikschullehrers auf Arbeitsbefreiung an beweglichen Ferientagen - Änderung einer Arbeitsanweisung - SchulbegriffZitiert von 16
- VG Münster, 12.07.2013 – 1 K 1296/13Zitiert von 4
- LSG NRW, 22.10.2012 – L 19 AS 1412/12
- VG Düsseldorf, 25.03.2011 – 26 K 7873/09Zitiert von 1
- VG Münster, 08.05.2026 – 5 L 265/26
- VG Köln, 06.08.2025 – 10 L 1702/25
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 05.02.2025 – 7 K 1522/24 Kg, AO
- VG Düsseldorf, 17.08.2024 – 18 L 1796/24Zitiert von 1
- VG Köln, 06.07.2023 – 10 L 951/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.