Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 79 Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude
Stand: 26.08.2026
Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 79 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 13.01.2012 – I-11 U 54/11
- OVG NRW, 14.03.2013 – 6 A 1760/11Anspruch eines Lehrers auf Erstattung der Kosten für selbst beschaffte Schulbücher Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Köln, 25.06.2021 – 3 K 5625/20
- OVG NRW, 22.02.2023 – 19 B 417/22
- OVG NRW, 27.01.2023 – 6 A 2075/21Zitiert von 1
- OLG Hamm, 09.03.2018 – 11 U 25/17
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 05.03.2026 – 8 L 175/26
- OVG NRW, 14.03.2025 – 15 B 132/25Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 09.07.2024 – 18 L 592/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.