Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW

SchulG

§ 79 Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

§ 78a § 80