Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/43#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/43#abs-2 (2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/43#abs-3 (3) Für nicht schulpflichtige Schülerinnen gelten die Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes gemäß den Regelungen des Mutterschutzgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/43#abs-4 (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/43#abs-5 (5) Alle Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII gegen Unfall versichert.
Wird zitiert von 84 Entscheidungen zu § 43 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 25.08.2025 – 4 L 944/25
- BVerwG, 11.09.2013 – 6 C 12.12Zitiert von 36
- BVerwG, 11.09.2013 – 6 C 12/12Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag; Befreiung von UnterrichtsveranstaltungenZitiert von 5
- OVG NRW, 05.09.2007 – 19 A 2705/06Zitiert von 9
- OVG NRW, 22.09.2021 – 19 B 1458/21Kein Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht aus Gründen des Infektionsschutzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- OVG NRW, 22.12.2011 – 19 A 610/10Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 02.09.2026 – 18 L 2138/26Schulrecht: Anspruch eines chronisch kranken Schülers auf Teilnahme an einer Klassenfahrt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 07.07.2026 – 18 L 1074/26
- VG Köln, 10.06.2026 – 10 L 1155/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.