Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 30 Lernmittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/30#abs-1 (1) Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die dazu bestimmt sind, von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt zu werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/30#abs-2 (2) Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden, wenn sie
1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen,
2. den Unterrichtsvorgaben entsprechen,
3. den Schülerinnen und Schülern individuelle Lernwege eröffnen und selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern,
4. dem Stand der Wissenschaft entsprechen und
5. nicht ein diskriminierendes Verständnis fördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/30#abs-3 (3) Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind. Über die Einführung von Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/30#abs-4 (4) Lernmittel für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft zugelassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/30#abs-5 (5) Das Ministerium regelt das Zulassungsverfahren.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 30 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 14.03.2013 – 6 A 1760/11Anspruch eines Lehrers auf Erstattung der Kosten für selbst beschaffte Schulbücher Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Minden, 05.03.2026 – 8 L 175/26
- OVG NRW, 19.01.2015 – 19 A 2031/13Zitiert von 12
- VG Gelsenkirchen, 09.03.2022 – 4 L 149/22Zitiert von 1
- VG Minden, 27.06.2017 – 4 K 5405/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.