Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 76 Mitwirkung beim Schulträger
Stand: 26.08.2026
Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere
1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,
2. Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen,
3. Festlegung von Schuleinzugsbereichen,
4. räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen,
5. Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,
6. Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
7. Umstellung auf die Ganztagsschule,
8. Einrichtung des Gemeinsamen Lernens,
9. Teilnahme an Schulversuchen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 76 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 04.08.2023 – 19 B 725/23Zitiert von 1
- VG Köln, 24.10.2012 – 10 L 1268/12
- VG Arnsberg, 06.05.2014 – 20 L 330/14.PVL
- OVG NRW, 10.08.2009 – 19 B 1129/08Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Errichtung eines Grundschulverbundes; Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.