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SchulG

§ 75 Besondere Formen der Mitwirkung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/75#abs-1 (1) An Förderschulen und an Klinikschulen kann die Schulkonferenz beschließen, von den Vorschriften über die Zusammensetzung der Schulkonferenz (§ 66 Abs. 3), über die Schulpflegschaft (§ 72) und über die Schülervertretung (§ 74 Abs. 3 bis 6 und 8) abzuweichen. Darüber hinaus kann sie beschließen, dass Bedienstete aus dem Bereich des nicht lehrenden Personals Mitglieder der Lehrerkonferenz sind und ihnen Stimmrecht in der Schulkonferenz einräumen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/75#abs-2 (2) An Weiterbildungskollegs kann die Schulkonferenz für die Aufgaben und die Größe der Schulkonferenz (§ 65 und § 66 Absatz 1) und die Zusammensetzung der Fachkonferenzen (§ 70 Absatz 1) sowie der Klassenkonferenz (§ 71) weiter gehende Formen der Mitwirkung beschließen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/75#abs-3 (3) An Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs kann die Schulkonferenz Konferenzen, Schulpflegschaften und Schülerräte auf Ebenen einrichten, die der Organisationsstruktur der Schule besser entsprechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/75#abs-4 (4) An Offenen Ganztagsschulen (§ 9 Abs. 3) vereinbart die Schule mit ihren Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen Betreuungskräfte dieser Partner. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/75#abs-5 (5) An Schulen mit Teilstandorten kann die Schulkonferenz neben der Schulpflegschaft Teilschulpflegschaften einrichten.

Dritter Abschnitt

Mitwirkung beim Schulträger

und beim Ministerium

§ 74 § 76