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SchulG

§ 67 Teilkonferenzen, Eilentscheidungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/67#abs-1 (1) Die Schulkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten; sie legt die Zusammensetzung fest. Die Teilkonferenz berät über das ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz vor. In einzelnen Angelegenheiten kann die Schulkonferenz widerruflich die Entscheidungsbefugnis auf eine Teilkonferenz übertragen. Auf Verlangen der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer, der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler in der Schulkonferenz gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter der entsprechenden Gruppe der Teilkonferenz an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/67#abs-2 (2) Die Schulkonferenz kann als Teilkonferenz einen Vertrauensausschuss bilden oder eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten vermitteln und mit den Beteiligten einvernehmliche Lösungen herbeiführen sollen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/67#abs-3 (3) An Berufskollegs kann einer Teilkonferenz auch angehören, wer nicht Mitglied der Schulkonferenz ist. Für Teilkonferenzen mit berufsfeldbezogenen Aufgaben sind dort je eine Vertretung der Ausbildenden und der Auszubildenden des betreffenden Berufsfeldes als Mitglieder zu berufen, soweit diese nicht bereits in der Schulkonferenz vertreten sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/67#abs-4 (4) In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz) gemeinsam mit je einer von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertretung der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/67#abs-5 (5) Kann in dringenden Angelegenheiten auch ein Beschluss gemäß Absatz 4 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung und gibt sie der Konferenz unverzüglich bekannt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/67#abs-6 (6) Die Schulkonferenz kann Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 aufheben, soweit dadurch nicht schon Rechte anderer entstanden sind.

§ 66 § 68