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SchulG

§ 11 Grundschule

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/11#abs-1 (1) Die Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 4. Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, führt hin zu systematischen Formen des Lernens und legt damit die Grundlage für die weitere Schullaufbahn. Die Grundschule arbeitet mit den Eltern, den Tageseinrichtungen für Kinder und den weiterführenden Schulen zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/11#abs-2 (2) Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Darin werden die Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Schulkonferenz entweder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet, sofern nicht auf Grund der Vorschriften für die Klassengrößen nur jahrgangsübergreifende Gruppen gebildet werden können. Die Schulkonferenz kann frühestens nach vier Jahren über die Organisation der Schuleingangsphase neu entscheiden. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/11#abs-2a (2a) Die Entscheidung über einen dreijährigen Verbleib in der Schuleingangsphase erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsordnung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bereits im Rahmen der Aufnahme die Entscheidung treffen, dass ein Kind die Schuleingangsphase in drei Jahren durchläuft. Dies setzt voraus, dass ein Durchlaufen der Schuleingangsphase in der Regeldauer nicht zu erwarten ist, weil die grundlegenden Lernvoraussetzungen für eine Mitarbeit im Unterricht nicht vorliegen und ohne eine individuelle, von den Unterrichtsvorgaben gemäß § 29 abweichende Förderung der Vorläuferfähigkeiten im ersten Schulbesuchsjahr nicht hergestellt werden können. Dieser Prognose sind die Feststellungen gemäß § 36 Absatz 3 Satz 1 zugrunde zu legen; zudem sind die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung zur Einschulung zu berücksichtigen. Nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsordnung erfolgen eine Anpassung der individuellen Förderung und eine Entscheidung, ob das Kind abweichend von der im Aufnahmeverfahren getroffenen Entscheidung die Schuleingangsphase in zwei Jahren durchläuft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/11#abs-3 (3) Die Klassen 3 und 4 sind entweder aufsteigend gegliedert oder können durch Beschluss der Schulkonferenz auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes mit der Schuleingangsphase verbunden und jahrgangsübergreifend geführt werden, sofern nicht auf Grund der Vorschriften für die Klassengrößen nur jahrgangsübergreifende Gruppen gebildet werden können. Bei jahrgangsübergreifender Organisation in der Schuleingangsphase sind die Klassen 3 und 4 jahrgangsübergreifend zu führen, wenn jahrgangsbezogener Unterricht auf Grund der Vorschriften für die Klassengrößen die Bildung einer zusätzlichen Klasse zur Folge hätte. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/11#abs-4 (4) Jahrgangsübergreifender Unterricht entsprechend Absätzen 2 und 3 kann auch die Klassen 1 bis 4 umfassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/11#abs-5 (5) Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/11#abs-6 (6) Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I. Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es keine und auch keine eingeschränkte Schulformempfehlung erhalten hat, nehmen sie während des Anmeldeverfahrens an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teil.

§ 10 § 12