Gesetze / SUrlV · BGBl I 2016, 1284
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes
28 Normen · ausgefertigt 01.06.2016 · 184 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 17.03.2026 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
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Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Amtliche Inhaltsübersicht
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Zuständigkeit
- § 3 Voraussetzungen
- § 4 Dauer
- § 5 Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
- § 6 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
- § 7 Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
- § 8 Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes
- § 9 Sonderurlaub für Aus- oder Fortbildung
- § 10 Sonderurlaub für fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
- § 11 Sonderurlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung
- § 12 Sonderurlaub für vereinspolitische Zwecke
- § 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten
- § 14 Sonderurlaub für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer
- § 15 Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke
- § 16 Sonderurlaub für kirchliche Zwecke
- § 17 Sonderurlaub für sportliche Zwecke
- § 18 Sonderurlaub für Familienheimfahrten
- § 19 Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen
- § 20 Sonderurlaub aus medizinischen Anlässen
- § 21 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
- § 21a Sonderurlaub bei Mitaufnahme oder ganztägiger Begleitung bei stationärer Krankenhausbehandlung
- § 22 Sonderurlaub in anderen Fällen
- § 23 Verfahren
- § 24 Widerruf
- § 25 Ersatz von Mehraufwendungen
- § 26 Besoldung
- § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderungsverlauf
- 17.03.2026 — 1 Norm geändert · § 8 neueste Änderung
- 14.03.2026 — 1 Norm geändert · § 21
- 01.01.2026 — 1 Norm geändert · § 21
- 09.02.2024 — 1 Norm geändert · § 21
- 01.01.2024 — 2 Normen geändert · §§ 20, 21
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.