Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 22 Sonderurlaub in anderen Fällen
Stand: 16.08.2022
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 33/21Verletzung von Beteiligungsrechten des GVPA bei Erlassen über die Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen während der Corona-PandemieZitiert von 10
- VG Minden, 01.03.2018 – 12 K 2778/16
- BVerwG, 17.01.2023 – 1 W-VR 32/22Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf von Sonderurlaub
- VG Bayreuth, 18.03.2025 – B 5 K 23.634
- OVG Schleswig, 16.09.2020 – 2 MB 13/20Zitiert von 1
- VG Köln, 11.09.2025 – 15 K 1556/24
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.04.2026 – 1 WB 27.25Vorlagebeschluss von Fragen zum Vaterschaftsurlaub an den EuGH
- OVG NRW, 23.03.2026 – 1 A 971/24
- VG Wiesbaden, 20.11.2025 – 3 K 486/25.WI
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 SUrlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/22#abs-1 (1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Für mehr als drei Monate kann Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nur in besonders begründeten Fällen und nur durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde genehmigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/22#abs-2 (2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat kann Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen auch unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/22#abs-3 (3) Für einen in den §§ 5 bis 21 nicht genannten Zweck kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn der Sonderurlaub auch dienstlichen Zwecken dient. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für mehr als zwei Wochen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten unmittelbar nachgeordneten Behörde. Sonderurlaub für mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.