Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 5 Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
Stand: 10.06.2019
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder
3.
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 5 SUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 22.07.2009 – 1 A 184/08
- OVG Niedersachsen, 26.06.2023 – 5 LA 119/22Zitiert von 2
- VG Köln, 11.09.2025 – 15 K 1556/24
- OVG NRW, 13.02.2025 – 1 B 16/25
- VG Kassel, 21.10.2019 – 1 K 3053/18.KS
- VG Greifswald, 22.11.2018 – 6 A 1594/17 HGWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SUrlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.