Gesetze / Sonderurlaubsverordnung

SUrlV

§ 26 Besoldung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/26#abs-1 (1) Zur Besoldung im Sinne dieser Verordnung gehören die in § 1 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezüge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/26#abs-2 (2) Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 10 oder des § 22 Absatz 3 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen. Das gilt nicht, wenn der Wert der Zuwendungen gering ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/26#abs-3 (3) Dauert der Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nicht länger als einen Monat, bleibt der Anspruch auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes unberührt.

§ 25 § 27