Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 24 Widerruf
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 17.01.2023 – 1 W-VR 32/22Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf von Sonderurlaub
- VG Minden, 01.03.2018 – 12 K 2778/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn
1.
zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,
2.
der Sonderurlaub zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird,
3.
andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.