Gesetze / Sonderurlaubsverordnung

SUrlV

§ 24 Widerruf

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn

1.
zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,
2.
der Sonderurlaub zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird,
3.
andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
§ 23 § 25