Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 19 Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen
Stand: 16.08.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/19#abs-1 (1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist im nachstehend angegebenen Umfang zu gewähren:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/19#abs-2 (2) Für die im Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaft beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.