Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 11 Sonderurlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/11#abs-1 (1) Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung ist je Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/11#abs-2 (2) Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder für die Dauer eines Einsatzes als Mitglied einer Organisation der zivilen Verteidigung ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/11#abs-3 (3) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zu gewähren, für die Dauer der Heranziehung
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 11 SUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Sigmaringen, 30.11.2009 – 1 K 1482/09
- VG Düsseldorf, 11.05.2009 – 23 K 3714/07
- BVerwG, 27.05.2020 – 1 WB 80/19 · Sonderurlaub für Familienheimfahrten
- BVerwG, 08.01.2003 – 2 B 22.02Zitiert von 1
- BVerwG, 13.11.2002 – 2 B 21.02Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.