Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 17 Sonderurlaub für sportliche Zwecke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Bayreuth, 18.03.2025 – B 5 K 23.634
- OVG NRW, 09.04.2020 – 1 A 3014/18
- VG Gelsenkirchen, 22.02.2012 – 1 K 5386/10
- OVG NRW, 11.02.1980 – 6 A 827/78Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/17#abs-1 (1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 werden bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/17#abs-2 (2) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist auch Beamtinnen und Beamten zu gewähren, deren Teilnahme für den sportlichen Einsatz der Sportlerinnen und Sportler oder der Mannschaft bei Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 dringend erforderlich ist. Eine entsprechende Bescheinigung von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein ist vorzulegen.