Gesetze / Sonderurlaubsverordnung

SUrlV

§ 7 Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

§ 6 § 8