Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 18 Sonderurlaub für Familienheimfahrten
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/18#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamten, die Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung erhalten, ist für Familienheimfahrten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn die Beamtinnen oder Beamten
Als Sonderurlaub wird im Kalenderjahr innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ein Arbeitstag gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/18#abs-2 (2) Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/18#abs-3 (3) Der Beginn des Sonderurlaubs ist mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/18#abs-4 (4) Beamtinnen und Beamten, die im Ausland tätig sind, ist für jede Heimfahrt, für die sie eine Reisebeihilfe nach § 13 Absatz 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung erhalten, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Sonderurlaub kann für bis zu drei Arbeitstage pro Heimfahrt gewährt werden. Für Heimfahrten dürfen pro Kalenderjahr höchstens zwölf Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/18#abs-5 (5) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.
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Änderungsverlauf
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17.12.2020 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I 3011)
BGBl. 2020 I S. 3011
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.