Gesetze / Sonderurlaubsverordnung SUrlV § 2 Zuständigkeit Stand: 10.06.2019 Bund Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub trifft – außer in den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 – die personalverwaltende Dienstbehörde.