Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 2 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub trifft – außer in den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 – die personalverwaltende Dienstbehörde.
Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlVStand: 10.06.2019
Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub trifft – außer in den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 – die personalverwaltende Dienstbehörde.