Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 20 Sonderurlaub aus medizinischen Anlässen
Stand: 01.01.2024
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- BVerwG, 11.12.2025 – 2 A 4.25Fehlende gesundheitliche Eignung bei überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblicher Fehlzeiten (Nierenerkrankung)Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/20#abs-1 (1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Dauer der notwendigen Abwesenheit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/20#abs-2 (2) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/20#abs-3 (3) Sonderurlaub nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird nur bei Vorlage des Anerkennungsbescheids der Beihilfefestsetzungsstelle oder des Bescheids der Krankenkasse über die Gewährung der Rehabilitationsleistung gewährt. Die Maßnahmen müssen entsprechend den darin genannten Festlegungen zur Behandlung und zum Behandlungsort durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/20#abs-4 (4) Die Notwendigkeit der Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Notwendigkeit der Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 4 muss durch ein Zeugnis des behandelnden Arztes in der Klinik nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/20#abs-5 (5) Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bestimmen sich nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und § 36 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung.