Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 10 Sonderurlaub für fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/10#abs-1 (1) Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung in einem Land, in dem die zu erlernende Sprache gesprochen wird, sind bis zu drei Monate Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Die Aus- oder Fortbildung muss im dienstlichen Interesse liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/10#abs-2 (2) Weiterer Sonderurlaub nach Absatz 1 darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Sonderurlaubs nach Absatz 1 gewährt werden.