Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 14 Sonderurlaub für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 22.02.2012 – B 11 AL 4/11 R(Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage - Berücksichtigung der Entgelte der als Arbeitnehmer bei einer privaten Gesellschaft beschäftigten, nach § 13 SUrlV beurlaubten Beamten der früheren Deutschen Bundespost - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 2
- BAG, 25.05.2005 – 7 AZR 402/04Postpersonalrecht: Anwendbarkeit des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf die Befristung eines Arbeitsvertrags bei gleichzeitiger Beurlaubung im Beamtenverhältnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für 20 Arbeitstage im Kalenderjahr, zu gewähren.