Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 21a Sonderurlaub bei Mitaufnahme oder ganztägiger Begleitung bei stationärer Krankenhausbehandlung
Stand: 22.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/21a#abs-1 (1) Sonderurlaub ist einer Beamtin oder einem Beamten zu gewähren,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/21a#abs-2 (2) Der Anspruch auf den Sonderurlaub besteht für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/21a#abs-3 (3) Unterschreiten die Dienstbezüge oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder sind sie gleich hoch, so erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs für 80 Prozent der Dauer der notwendigen Mitaufnahme unter Fortzahlung der Besoldung. Für die verbleibenden 20 Prozent erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs unter Wegfall der Besoldung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/21a#abs-4 (4) Überschreiten die Dienstbezüge oder die Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, so erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme unter Wegfall der Besoldung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/21a#abs-5 (5) Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich.
Änderungsverlauf
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16.03.2023 Ausfertigung
§ 21a eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. März 2023 (BGBl. I Nr. 80)
BGBl. 2023 I Nr. 80
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24.09.2022 in Kraft
§ 21a geändert durch Artikel 6 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 16. März 2023 (BGBl. I Nr. 80)
BGBl. 2023 I Nr. 80
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