Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsGVBl. 2023 Nr. 18, S. 837, Fsn-Nr. 520-24.1/3

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Gewährung einer Pauschale für soziale Zwecke (Sächsische Kommunalpauschalenverordnung – SächsKomPauschVO)

17 Normen · Ausgangsfassung vom 27.09.2023 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Zuwendungen im Bereich der Pflege
  3. § 2 Zuwendungen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements
  4. § 3 Zuwendungen im Bereich der Gesundheit und Versorgung
  5. § 4 Zuwendungen im Bereich der Psychiatrie und Suchthilfe
  6. § 5 Zuwendungen im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
  7. § 6 Zuwendungen im Bereich seniorenpolitischer Arbeit
  8. § 7 Zuwendungen im Bereich Kinder und Jugendliche
  9. § 8 Fachempfehlungen
  10. § 9 Begriffsbestimmungen
  11. § 10 Förderfähige Ausgaben
  12. § 11 Berechnung der Zuwendung, Zuwendungsverfahren
  13. § 12 Auszahlung und Verwendung
  14. § 13 Weiterleitung der Zuwendung
  15. § 14 Verwendungsnachweis
  16. § 15 Aufhebung der Bewilligung
  17. § 16 Ausschluss von Zuwendungen
  18. § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    29.08.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. August 2024 (SächsGVBl. S. 848)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    22.07.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 22.07.2024, Artikel 2

    SächsGVBl. 2024 S. 673

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).