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Sächsische Kommunalpauschalenverordnung§ 11 Berechnung der Zuwendung, Zuwendungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/11#abs-1 (1) Die Zuwendung wird für die Dauer eines Haushaltsjahres bewilligt. Bei Vorliegen einer Verpflichtungsermächtigung ist die Bewilligung für die Dauer eines Doppelhaushalts möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/11#abs-2 (2) Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Sie erhalten vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bis zum 1. November des Vorjahres oder des Vorjahres eines Doppelhaushalts im Falle des Absatzes 1 Satz 2 eine Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der Zuwendungen nach Absatz 4 für das jeweilige Haushaltsjahr oder die jeweiligen Haushaltsjahre. Ergibt sich im laufenden Haushaltsjahr, insbesondere in der Zeit einer vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen, dass die Höhe der Zuwendung nach Absatz 4 voraussichtlich von der nach Satz 2 mitgeteilten Höhe abweichen wird, soll eine aktualisierte Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der Zuwendung ergehen. Der Zuwendungsempfänger kann innerhalb von zwei Wochen zur Mitteilung Stellung nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/11#abs-3 (3) Beanstandet ein Zuwendungsempfänger die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, prüft das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die inhaltlichen Einwände und stellt die Zuwendungen neu fest, soweit sie beanstandet wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/11#abs-4 (4) Die Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/11#abs-5 (5) Die Höhe der Zuwendungen für die Förderung der Förderbereiche nach den §§ 1 bis 7 wird durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich festgestellt und der Bewilligungsstelle mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/11#abs-6 (6) Die Bewilligungsstelle setzt die Zuwendung anschließend durch Bescheid fest.