Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalpauschalenverordnung
Sächsische Kommunalpauschalenverordnung§ 12 Auszahlung und Verwendung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/12#abs-1 (1) Die Bewilligungsstelle zahlt die Zuwendungen in zwei Raten aus, und zwar spätestens zum 1. März und zum 1. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres. Im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 3 kann die Bewilligungsstelle eine dritte Auszahlung im laufenden Haushaltsjahr vornehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/12#abs-2 (2) Die Auszahlung kann zurückbehalten werden, solange der Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis für vorangegangene Zuwendungen nicht fristgerecht erbracht hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/12#abs-3 (3) Die Zuwendung ist zweckentsprechend zu verwenden.