Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalpauschalenverordnung
Sächsische Kommunalpauschalenverordnung§ 9 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/9#abs-1 (1) Verteilungsmasse sind die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung der jeweiligen Fördergegenstände innerhalb der Förderbereiche nach den §§ 1 bis 7 im jeweiligen Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/9#abs-2 (2) Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die zum 31. Dezember des Vorjahres in der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Bevölkerungsstatistik ausgewiesene Gesamtzahl der Bevölkerung.