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Sächsische Kommunalpauschalenverordnung

§ 5 Zuwendungen im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/5#abs-1 (1) Gefördert werden

1. Maßnahmen der kommunalen Beauftragten und der kommunalen Beiräte für die Belange von Menschen mit Behinderungen, mit Ausnahme von deren laufenden Personal- und Sachausgaben,

2. die Erstellung und Evaluierung kommunaler Aktionspläne zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention,

3. Maßnahmen zur Verbesserung der politischen Teilhabe von Menschen mit Behinderung auf kommunaler oder örtlicher Ebene,

4. Maßnahmen zur Verbesserung des inklusiven Gemeinwesens und

5. kommunale Maßnahmen zur Steigerung der Mobilität von Menschen mit Behinderung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/5#abs-2 (2) Die Zuwendung nach Absatz 1 setzt voraus, dass die zu fördernden Maßnahmen im Sinne der Zweckbestimmung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen. Die zu fördernden Maßnahmen sind von den Landkreisen und Kreisfreien Städten unter Beteiligung ihrer kommunalen Beauftragten und Beiräte für die Belange von Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung dieser Zweckbindung auszuwählen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/5#abs-3 (3) Zuwendungen nach Absatz 1 setzen sich zusammen aus einem Sockelbetrag von drei Prozent der Verteilungsmasse pro Zuwendungsempfänger und einem Betrag, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der schwerbehinderten Menschen in der jeweiligen Kommune zur Gesamtanzahl der schwerbehinderten Menschen der Zuwendungsempfänger ergibt, multipliziert mit der um die Summe der Sockelbeträge reduzierten Verteilungsmasse. Maßgeblich ist die Anzahl der schwerbehinderten Menschen gemäß der Ermittlung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Inklusionsgesetzes .

§ 4 § 6