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Sächsische Kommunalpauschalenverordnung

§ 14 Verwendungsnachweis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/14#abs-1 (1) Der Zuwendungsempfänger hat

1. sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gegenüber der Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen und

2. bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids sämtliche die Verwendung der Zuwendung betreffenden Unterlagen als Originale, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf allgemein üblichen Datenträgern aufzubewahren.

Zur Aufbewahrung der Unterlagen können die nach den haushaltsrechtlichen oder handelsrechtlichen Regelungen zulässigen Speichermedien verwendet werden, wenn das Übertragungs-, Aufbewahrungs- und Wiedergabeverfahren diesen Regelungen entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/14#abs-2 (2) Der Verwendungsnachweis ist nach einem von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formular auf elektronischem Weg nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erbringen. Er besteht aus

1. einem nach den Förderbereichen und Fördergegenständen dieser Verordnung gegliederten Sachbericht,

2. dem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer Erklärung über die Gesamtsumme der tatsächlichen Ausgaben und deren Gegenüberstellung zu den jeweiligen Zuwendungen in den einzelnen Förderbereichen oder in den einzelnen Fördergegenständen sowie

3. einer Erklärung über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung innerhalb des Bewilligungszeitraums.

Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung und das erzielte Ergebnis kurz darzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/14#abs-3 (3) Der Verwendungsnachweis nach Absatz 2 ist durch die Oberbürgermeisterin, den Oberbürgermeister, die Bürgermeisterin, den Bürgermeister, die Landrätin, den Landrat oder deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 13 § 15