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Sächsische Kommunalpauschalenverordnung

§ 13 Weiterleitung der Zuwendung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/13#abs-1 (1) Der Zuwendungsempfänger darf als Erstempfänger der Zuwendung diese zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise in öffentlich-rechtlicher Form an Dritte weiterleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/13#abs-2 (2) Er hat sicherzustellen, dass die für ihn maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheids, soweit zutreffend, auch den Dritten auferlegt werden.

§ 12 § 14