Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalpauschalenverordnung
Sächsische Kommunalpauschalenverordnung§ 2 Zuwendungen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/2#abs-1 (1) Gefördert werden
1. das ehrenamtliche Engagement in den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Kommunales Ehrenamtsbudget,
2. örtliche Selbsthilfegruppen von Betroffenen und Angehörigen Betroffener in den Bereichen gesundheitliche und soziale Selbsthilfe als Kommunales Selbsthilfebudget sowie
3. Maßnahmen, die im Rahmen eines Bürgerbeteiligungsverfahrens hierfür ausgewählt wurden, als Kommunales Bürgerbudget.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/2#abs-2 (2) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich
1. für die Nummern 1 und 3 aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse zur Anzahl der Zuwendungsempfänger und
2. für Nummer 2 aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl aller Zuwendungsempfänger multipliziert mit der Verteilungsmasse.