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Sächsische Kommunalpauschalenverordnung

§ 3 Zuwendungen im Bereich der Gesundheit und Versorgung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/3#abs-1 (1) Gefördert werden

1. Maßnahmen der Gesundheitsämter zur Prävention von Aids und sexuell übertragbaren Infektionen, insbesondere der HIV-Infektion, sowie

2. Regionalkoordinatorinnen und Regionalkoordinatoren für gesundheitliche Versorgung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/3#abs-2 (2) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl aller Zuwendungsempfänger multipliziert mit der Verteilungsmasse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/3#abs-3 (3) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse zur Anzahl der Zuwendungsempfänger.

§ 2 § 4