Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalpauschalenverordnung

Sächsische Kommunalpauschalenverordnung

§ 4 Zuwendungen im Bereich der Psychiatrie und Suchthilfe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/4#abs-1 (1) Gefördert wird die Unterstützung folgender Einrichtungen der gemeindepsychiatrischen Verbunde:

1. Sozialpsychiatrische Dienste, psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen und

2. Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/4#abs-2 (2) Die Zuwendung setzt voraus, dass

1. der Sozialpsychiatrische Dienst nach Absatz 1 Nummer 1 unter Leitung einer Person steht, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt, und

2. die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 an der Psychiatrieberichterstattung gemäß § 6 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes und ergänzenden Vorgaben des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/4#abs-3 (3) Die Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass die Einrichtungen gemäß § 6 in Verbindung mit § 16 Absatz 4 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes an der Berichterstattung im Rahmen der Deutschen Suchthilfestatistik teilnehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/4#abs-4 (4) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl aller Zuwendungsempfänger multipliziert mit der Verteilungsmasse.

§ 3 § 5