Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalpauschalenverordnung
Sächsische Kommunalpauschalenverordnung§ 15 Aufhebung der Bewilligung
Stand: 26.08.2026
Im Falle der Aufhebung des Zuwendungsbescheids kann die Rückzahlung der Zuwendung mit der nächsten Auszahlung an den Zuwendungsempfänger verrechnet werden, wenn der zu erstattende Betrag bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlt ist.