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Sächsische Kommunalpauschalenverordnung

§ 7 Zuwendungen im Bereich Kinder und Jugendliche

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/7#abs-1 (1) Gefördert werden Maßnahmen zur Stärkung der kommunalen Jugendhilfearbeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/7#abs-2 (2) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der am 31. Dezember des Vorjahres der Mitteilung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Gebiet des Zuwendungsempfängers wohnenden jungen Menschen zur Gesamtzahl aller im Freistaat Sachsen zu diesem Zeitpunkt wohnenden jungen Menschen multipliziert mit der Verteilungsmasse. Junge Menschen in diesem Sinne sind solche nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch .

§ 6 § 8