91 Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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91 Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Arzneimittelgesetz (AMG)
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ( TierNebG)
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten ( SächsAGTierNebG )
Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
1. Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, §§ 24 und 24a Abs. 1 Satz 2 BmTierSSchV, § 2 Abs. 1, § 3 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung sowie Artikel 41 und 48 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über tierische Nebenprodukte in Verbindung mit Artikel 26, 27 Abs. 1 sowie Artikel 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 35 bis 1 130
2. Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung und Untersagung, Beschränkung oder Verbot von Tätigkeiten nach § 7 der Tierseuchenerreger-Verordnung 175 bis 1 850
3. Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 TierGesG 55 bis 265
4. Sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen 25 bis 930
5. Ausnahmegenehmigung und andere Genehmigungen
5.1 Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG 50 bis 1 500
5.2 Genehmigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierNebG 95 bis 2 220
5.3 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 SächsAGTierNebG 95 bis 1 850
5.4 Genehmigung der Verwendung zu Forschungszwecken und anderen spezifischen Zwecken nach Artikel 17 der Verordnung über tierische Nebenprodukte 95 bis 1 850
5.5 Genehmigung der Verwendung zu besonderen Fütterungszwecken nach Artikel 18 der Verordnung über tierische Nebenprodukte 95 bis 1 850
5.6 Zulassung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 der Verordnung über tierische Nebenprodukte 95 bis 2 220
6. Zulassung von Anlagen und Betrieben
6.1 Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung über tierische Nebenprodukte 280 bis 2 780
6.2 Erweiterung einer nach Tarifstelle 6.1 bereits erteilten Zulassung 95 bis 2 220
7. Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren
7.1 Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 305 bis 2 315
7.2 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an Tieren nach § 8a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 95 bis 925
8. Verlängerung, genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung der Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 50 bis 1 500
9. Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen
9.1 Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV 50 bis 580
9.2 Sonstige versuchstierrechtliche Ausnahmegenehmigungen nach der TierSchVersV 50 bis 580
10. Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 25
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 50
11. Genehmigung für die Einfuhr von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 25
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 50
12. Maßnahmen zur Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei
(1) begründeten Verdachtsfällen,
(2) begründeten Beschwerdefällen,
(3) grundsätzlich bei Nachkontrollen von Beanstandungen,
(4) Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 67 AMG 23
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 50
13. Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 TierSchlV oder eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 25
je angefangene Viertelstunde
14. Nachweis über die Sachkunde nach § 21 Abs. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung 25
je angefangene Viertelstunde
15. Prüfung zur Erlangung der Sachkunde nach § 4 Abs. 3 TierSchlV 35 bis 530