Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 94

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund236 Entscheidungen

Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

§ 93 § 95