Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 94
Stand: 10.06.2019
Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
Wird zitiert von 252 Entscheidungen zu § 94 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 24.08.2022 – L 6 SF 11/21 EK ASZitiert von 4
- LSG Bayern, 28.11.2024 – L 2 U 251/24Zitiert von 1
- BSG, 28.05.2025 – B 8 SO 11/23 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gegen den vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger - Verjährung - Hemmung durch Klageerhebung - unzureichende Bezeichnung des Klagegegenstandes in der Klageschrift
- LSG NRW, 31.08.2023 – L 11 SF 116/21 EK SB
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.04.2023 – L 10 SF 3/23 EK
- LSG NRW, 16.02.2022 – L 11 SF 114/20 EK UZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 27.05.2026 – L 11 KR 661/25
- LSG NRW, 13.05.2026 – L 11 SF 270/23 EK AS
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2026 – L 28 KR 410/23 KL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2222)
BGBl. 2016 I S. 2222
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